Wie kann der Bauunternehmer seinen Vergütungsanspruch absichern?

  • Unternehmer kann Sicherheit verlangen
  • Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Sicherheit nicht gestellt wird
  • Ausnahmen für Bauvorhaben der öffentlichen Hand und Verbraucherverträge

Beim Bauen geht es – wie überall anders auch – ums Geld. Der Besteller einer Bauleistung will nicht zu viel und nicht zu früh bezahlen. Der Bauunternehmer wiederum ist auf den pünktlichen Ausgleich seiner Leistungen angewiesen, um Material und Angestellte bezahlen zu können.

Wenngleich es in letzter Zeit Änderungen im Gesetz zugunsten der Sicherstellung des Vergütungsanspruchs des Unternehmers gegeben hat, verbleibt es dem Grunde nach dabei, dass der Werklohnanspruch des ausführenden Unternehmens erst mit der Abnahme des Werkes fällig wird, § 641 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Wenn der Werkunternehmer für das zu erstellende Bauwerk aber erst einmal Material im Gegenwert von tausenden von Euro eingekauft hat und er seinen Auftraggeber nicht schon seit Jahren als zuverlässig und solvent kennt, dann beschleichen den Unternehmer zuweilen Sorgen, wie sicher er sich sein kann, dass er am Ende der Tage seinen Werklohn erhält.

Bauunternehmer kann vom Besteller Sicherheit fordern

Wenn diese Sorgen überhand nehmen, dann kann dem Unternehmer geholfen werden.

Der Unternehmer hat nämlich die Möglichkeit, sich Sicherheiten zu verschaffen.

So kann der Unternehmer zum einen nach § 650e BGB vom Besteller der Bauleistung die Stellung einer Hypothek an dem Baugrundstück, auf dem das Bauwerk entsteht, verlangen.

Soweit das Grundstück nicht schon mit vorrangigen Grundpfandrechten in erheblichem Umfang belastet ist, kann eine solche Sicherungshypothek für den Bauunternehmer ein probates Mittel sein, um seine berechtigten Zahlungsansprüche abzusichern.

Bankbürgschaft sichert den Unternehmer ab

In der Praxis gebräuchlicher ist die Forderung des Bauunternehmers nach eine Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB.

Nach dieser Vorschrift kann der Unternehmer vom Besteller „für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen.“

Regelmäßig wird eine solche Sicherheit durch eine Bankbürgschaft des Bestellers gestellt.

Ist der Werkunternehmer erst in Besitz einer solchen Sicherheit, dann kann er davon ausgehen, für seine Leistung am Ende auch Geld zu bekommen. Der Sicherungsgeber muss auf die Vergütungsforderung des Unternehmers freilich erst dann Zahlungen leisten, wenn der Anspruch des Werkunternehmers vom Besteller anerkannt wurde oder ein Gericht den Zahlungsanspruch des Unternehmers bestätigt hat.

Kosten für die Sicherheit trägt der Bauunternehmer

Wendet der Besteller gegen die Vergütungsforderung Gegen- und insbesondere Mängelrechte ein, dann bleiben diese Gegenforderungen bei der Bemessung der Höhe der Sicherheit unberücksichtigt, es sei denn, diese Gegenrechte sind anerkannt oder von einem Gericht bestätigt.

Kosten für die Sicherheit muss grundsätzlich der Werkunternehmer bis zu einem Höchstsatz von 2% der Summe, über die die Sicherheit ausgestellt wird, übernehmen.

Wird die Sicherheit vom Besteller nicht gestellt, kann der Werkunternehmer nach erfolgloser Fristsetzung die weiteren Arbeiten vorerst einstellen oder den Vertrag kündigen und nach § 650f Abs. 5 BGB abrechnen.

Einschränkung des Sicherungsrechtes des Unternehmers

Eine nicht unwichtige Einschränkung des Sicherungsrechtes des Bauunternehmers enthält § 650f Abs. 6 BGB.

Danach kann der Werkunternehmer nämlich dann keine Sicherheit nach § 650f BGB verlangen, wenn der Bauauftrag von einem öffentlichen Auftraggeber (§ 98 GWB) erteilt wurde.

Weiter kann der Unternehmer dann keine Sicherheit nach § 650f BGB verlangen, wenn der Besteller der Bauleistung Verbraucher (§ 13 BGB) ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB oder einen Bauträgervertrag nach § 650u BGB handelt.