Wann kann der Auftragnehmer eine Abschlagszahlung verlangen?

  • Bauunternehmen hat einen gesetzlichen Anspruch auf Abschlagszahlungen
  • Das Bauunternehmen muss eine Aufstellung über bereits ausgeführte Leistungen vorlegen
  • Mängelkosten können vom Besteller einbehalten werden

Wenn eine Bauleistung mittels BGB-Werkvertrag in Auftrag gegeben wird, dann bringt dieser Vorgang für beide Vertragsparteien nicht unwesentliche Risiken mit sich.

Der Auftraggeber hofft, dass er am Ende der Tage eine vertragsgemäße und mangelfreie Leistung erhält.

Dem ausführenden Unternehmen geht es hingegen in erster Linie darum, dass es den vereinbarten Werklohn pünktlich und vor allem vollständig ausgezahlt bekommt.

Werklohn ist erst mit Abnahme fällig

Dabei hat das ausführende Unternehmen in Bezug auf seinen Werklohnanspruch immer mit einer extrem unglücklichen gesetzlichen Weichenstellung im Gesetz zu kämpfen. Nach § 641 Abs. 1 S. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt nämlich folgendes:

Dem Grunde nach geht das Gesetz also davon aus, dass der Werkunternehmer in Vorleistung gehen muss und das bestellte Bauwerk zunächst komplett fertig zu stellen hat, bevor er daran denken kann, Geld vom Besteller einzufordern.

Dass diese gesetzliche Grundkonzeption nur bedingt tauglich ist, um auch den Interessen des ausführenden Unternehmens gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber schon seit geraumer Zeit erkannt. So entspricht es dem Gebot wirtschaftlicher Vernunft, den Auftragnehmer bereits vor Fertigstellung seines Werkes Gelder für benötigtes Material und Personalkosten zur Verfügung zu stellen.

Auftragnehmer kann Abschlagszahlungen fordern

Das Zauberwort für den Auftragnehmer lautet in diesem Zusammenhang: „Abschlagszahlung“.

§ 632 a BGB eröffnet dem ausführenden Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Teilzahlungen gegen den Besteller des Werkes, bevor das Werk fertig gestellt ist.

Nach § 632 a Abs. 1 S. 1 BGB gilt folgendes:

Wenn im zugrunde liegenden Bauvertrag keine abweichende Regelung enthalten ist, kann sich das Bauunternehmen demnach bereits nach Ausführung von Teilleistungen beim Besteller melden und eine angemessene Abschlagszahlung einfordern.

 Bauunternehmen muss Aufstellung vorlegen

Voraussetzung für einen solchen Anspruch auf eine Abschlagszahlung ist die Vorlage einer Aufstellung durch den Werkunternehmer, „die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss.“

Weiter enthält die gesetzliche Regel über die Abschlagszahlung einen Verweis auf § 641 Abs. 3 BGB. Danach gilt, dass der Besteller des Werkes einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten kann, wenn das Werk Mängel aufweist.

Als angemessenen Teil sieht das Gesetz regelmäßig das Doppelte des Wertes der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten an.

Um Streit zu vermeiden, bietet es sich an, bereits im Bauvertrag selber belastbare Regelungen zur Fälligkeit von Abschlagszahlungen aufzunehmen.

Abweichungen von den vorgenannten Regelungen zur Abschlagszahlung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich zulasten des ausführenden Unternehmens auswirken, werden nur in den seltensten Fällen wirksam sein.