Der Auftragnehmer wird nicht rechtzeitig fertig - Was ist bei Leistungsverzug zu tun?

  • Unternehmer wird nicht oder zu spät fertig
  • Rechte des Ausftraggebers bei Verzug auf der Baustelle
  • Unterschied zwischen einem BGB- und einem VOB-Bauvertrag

Neben Mängeln ist die Verzugsproblematik ein immer wiederkehrender Streitherd auf der Baustelle. Man erteilt dem Bauhandwerker einen Auftrag, vereinbart einen verbindlichen Termin, zu dem das Werk bezugsfertig sein soll, und muss mit Ablauf dieses Termins feststellen, dass man vom Stadium der Fertigstellung noch meilenweit entfernt ist.

Dies ist vor allem dann misslich, wenn man auf die rechtzeitige Fertigstellung des Werkes angewiesen war, sei es, weil man beispielsweise ein zu errichtendes Einfamilienhaus selber beziehen wollte und die vorher genutzte Mietwohnung natürlich im Hinblick auf den vereinbarten Fertigstellungstermin zeitgerecht gekündigt, oder weil man bei einem Geschäftshaus Büroflächen bereits im festen Vertrauen auf die Rechtzeitigkeit der Herstellung an einen Dritten vermietet hat und nun seinen eigenen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Mietvertrag nicht nachkommen kann.

In solchen oder vergleichbaren Situationen, in denen verzugsbedingte Störungen auftauchen, muss mit Hilfe des Gesetzes und/oder der VOB/B nach Lösungen gesucht werden, wie diese Störungen beseitigt oder zumindest ausgeglichen werden können. Dabei macht es durchaus einen Unterschied, ob die Verzögerung bei einem reinen BGB-Bauvertrag auftritt, oder die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart haben.

In den nachfolgenden Kapiteln werden daher in Grundzügen sowohl die Voraussetzungen als auch die Rechtsfolgen für den Leistungsverzug des Auftragnehmers getrennt für den BGB- und den VOB-Vertrag dargestellt.