Nachtrag am Bau - Die Fehler des Auftragnehmers

Aber auch die Auftragnehmerseite trägt ihren Teil zur Verschärfung der Nachtragssituation bei.

So haben diverse und alltäglich vorkommende Verhaltensweisen auf Seiten der ausführenden Unternehmen bei den Auftraggebern den Eindruck erzeugt, dass man von den Baufirmen im Namen der Gewinnmaximierung schlicht über den Tisch gezogen wird.

Dieses Eindrucks kann man sich tatsächlich in Einzelfällen nicht erwehren, wenn beispielsweise ein Auftragnehmer dem Auftraggeber als Reaktion auf die Auftragserteilung einen Brief zukommen lässt, in dem man sich zwar in Satz eins höflich für die Auftragserteilung bedankt, auf den folgenden Briefseiten dann aber in gut zwei Dutzend Punkten Bedenken gegen die vorgelegte Planung und den beabsichtigten Bauablauf anmeldet und im Übrigen mitteilt, dass man gar nicht anfangen könne zu arbeiten, bis der Auftraggeber diverse Behinderungstatbestände ausgeräumt hat.

Rein vorsorglich wird in diesem Brief des Auftragnehmers auf alle möglichen Anspruchsgrundlagen für eine zusätzliche Vergütung und den Umstand hingewiesen, dass der dem Vertrag zugrunde liegende Zeitplan fürderhin sowieso Makulatur sei. Die Wirkung eines solchen Briefes auf die Bereitschaft des Auftraggebers zur Kooperation mit dem ausführenden Unternehmen kann nicht hoch genug eingeschätzt werden …

Und auch die Art und Weise, wie manche Auftragnehmer die Höhe ihrer Nachtragsansprüche bemessen, hat schon manchmal beim Auftraggeber zu der nachvollziehbaren Reaktion geführt, dass er diese Zahlungsansprüche, wenn überhaupt, dann allenfalls auf Weisung eines Urteils dritter Instanz und absehbar in sieben bis acht Jahren erfüllen wird.

Dabei dürfen Bauunternehmen allerdings damit rechnen, dass die staatlichen Gerichte zwar eher mit Paragrafen als mit der Baugeräteliste hantieren können, aber trotzdem im Stande sind, einen absolut überzogenen Nachtrag zu identifizieren. So musste sich schon manch ein Bauunternehmer von den Gerichten ins Stammbuch schreiben lassen, dass „ein solch drastisch überhöhter Preis ein auffälliges Missverhältnis zur angebotenen Gegenleistung darstelle“ und die Vermutung eines "sittlich verwerflichen Gewinnstrebens" auf Seiten des ausführenden Unternehmens begründe. Wer es also mit der Nachtragsreiterei übertreibt, sollte sich nicht wundern, wenn er zunächst beim Auftraggeber und nachfolgend auch bei den Gerichten auf taube Ohren stößt.

Schließlich zeugt auch das bei Einheitspreisverträgen immer wieder anzutreffende Anbieten von Spekulationspreisen dafür, dass sich beim Auftraggeber nicht zwingend der Eindruck verfestigt, man habe es auf Auftragnehmerseite mit grundsätzlich seriösen Geschäftspartnern zu tun.