§ 2 Abs. 6 VOB/B – Besondere Vergütung bei zusätzlicher Leistung

Auch der § 2 Abs. 6 VOB/B beschreibt eine Selbstverständlichkeit. Erbringt der Auftragnehmer eine zusätzliche Leistung, die nicht ausgeschrieben war und die er auch nicht in sein Angebot einkalkuliert hatte, dann bekommt er eine zusätzliche Vergütung, wenn er diese zusätzliche Leistung auf Anforderung des Auftraggebers tatsächlich erbringt.

§ 2 Abs. 6 VOB/B lautet wie folgt:

Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.

Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.

Im Vergleich zu § 2 Abs. 5 VOB/B, der Anspruchsgrundlage für Nachträge bei geänderten Leistungen, fällt zunächst auf, dass die Norm dem Auftragnehmer recht rigide vorgibt, dass er seinen zusätzlichen Vergütungsanspruch dem Auftraggeber ankündigen muss, bevor er mit der Ausführung der Leistungen beginnt. Der Sinn und Zweck dieser Ankündigungspflicht ist einleuchtend: Der Auftraggeber soll in die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob er die zusätzliche Leistung überhaupt haben will und er soll einen deutlichen Hinweis bekommen, dass sich die vertraglich vereinbarte Vergütung nach oben verändert.

Oberste Bürgerpflicht für den Auftragnehmer ist es also, dem Auftraggeber einen Brief zu schicken und zusätzliche Vergütungsansprüche anzumelden, wenn er auch nur den Hauch eines Verdachtes hat, dass er demnächst eine zusätzliche und nicht kalkulierte Leistung zu erbringen hat.

Was aber tun, wenn der Auftragnehmer die Anzeige in der Hektik der Baumaßnahme unterlassen hat oder selber erst nach Ausführung feststellt, dass er eigentlich vertraglich gar nicht verpflichtet war, die Leistung zu erbringen? Können zusätzliche Zahlungsansprüche für zusätzliche Leistungen in zuweilen durchaus beachtlicher Höhe vom Auftraggeber alleine mit dem eher formalen Hinweis abgelehnt werden, dass zusätzliche Vergütungsansprüche nicht angezeigt worden sind?

Wenngleich der Wortlaut des § 2 Abs. 6 VOB/B eine vermeintlich eindeutige Antwort auf diese Frage gibt, wird von den Gerichten in Deutschland oft anders entschieden.

Demnach sollte sich kein Auftragnehmer mit dem schnöden Argument einer fehlenden Anzeige des Vergütungsanspruchs bluffen lassen, sondern vielmehr umgehend überprüfen, ob im konkreten Fall nicht folgende Ausnahmesituationen gegeben sind, die dann trotzdem zu einer Vergütung führen:

  • Wenn der Text der VOB/B bei Abschluss des Vertrages nicht in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen worden ist, dann ist die Ankündigungspflicht in § 2 Abs. 6 VOB/B angreifbar.

    Hat der Auftraggeber nämlich im Bauvertrag, in zusätzlichen oder besonderen Vertragsbedingungen oder sogar im Leistungsverzeichnis selber auch nur eine einzige vertragliche Regelung aufgenommen, die vom Inhalt der VOB/B abweicht, dann entfällt die AGB-Privilegierung der VOB/B in § 310 Abs. 1 BGB und jeder einzelne Paragraf der VOB/B unterliegt dann im Streitfall der Kontrolle durch die Gerichte anhand der Vorschriften der allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    Die Ankündigungspflicht in § 2 Abs. 6 VOB/B gehört mit Sicherheit zu den Vorschriften der VOB/B, die einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht standhalten.

    Für den Auftragnehmer, der mit öffentlichen oder Sektorenauftraggebern einen Bauvertrag abgeschlossen hat und mit der vorbeschriebenen Problematik konfrontiert wird, lohnt es sich also das Vertragswerk nach Änderungen zur VOB/B zu durchsuchen. In aller Regel wird man fündig …

  • Daneben gibt es eine Fülle von Urteilen, die die Ankündigungspflicht des Auftragnehmers in § 2 Abs. 6 VOB/B suspendieren, da der Auftragnehmer als nicht schutzwürdig angesehen wurde.

    So wurde die Ankündigungspflicht verneint, wenn der Auftraggeber ohnehin von einer zusätzlichen Vergütung für die Leistung ausgegangen ist oder auch nur ausgehen musste.

    Weiter entfällt die Ankündigungspflicht, wenn die Leistung sofort ausgeführt werden muss und für eine Anzeige keine Zeit mehr bleibt.

    Ein Subunternehmer muss dem Generalunternehmer als seinem Auftraggeber keine Anzeige zukommen lassen, wenn der Generalunternehmer selber den zusätzlichen Vergütungsanspruch bereits gegenüber dem Bauherrn angezeigt hat.

    Und auch die Anordnung einer bloßen Mengenmehrung als zusätzliche Leistung führt im Zweifel auch ohne Ankündigung eines zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu einem Nachtrag, da dem Auftraggeber klar sein muss, dass Mehrmengen nie kostenlos erbracht werden.

Im Ergebnis bleibt von der Ankündigungspflicht in § 2 Abs. 6 VOB/B also in der Praxis nicht viel übrig. Es lohnt sich für den Auftraggeber also regelmäßig nicht, zusätzliche Vergütungsansprüche von Auftragnehmern nur mit Hinweis auf die fehlende Ankündigung abzulehnen.

Neben der Ankündigungspflicht wird zwischen den Bauvertragsparteien oft auch erbittert über die Frage gestritten, wann denn eine zu einem Nachtrag führende zusätzliche Leistung vorliegt. Was man hier beachten sollte, kann man in diesem folgenden Kapitel nachlesen.