Rechtsanwalt Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, max@mustermann.de
Nachträge beim VOB-Einheitspreisvertrag
Wenn das ausführende Unternehmen ein Vergabeverfahren gewonnen und vom Auftraggeber den Auftrag zur Erstellung der Bauleistung erhalten hat, geht die Arbeit richtig los.
Neben der Erstellung der beauftragten Bauarbeiten muss der zuständige Projektleiter des Auftragnehmers nämlich auch noch daran arbeiten, dass das wirtschaftliche Ergebnis des Auftrages nach Fertigstellung so gestaltet wird, dass er sich damit zum einen bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten sehen lassen kann, und zum anderen, dass die prozentuale Beteiligung am Ergebnis der Baustelle, die für den Projektleiter vertraglich vorgesehen ist, möglichst hoch ausfällt.
Die Ausgangsvoraussetzungen für die Erreichung dieser wirtschaftlichen Ziele sind schlecht, hat man sich doch im Rahmen des Vergabeverfahrens auf einen Angebotspreis eingelassen ist, der für die Position „Wagnis und Gewinn“ kaum Luft gelassen hat.
Man muss also schon die komplette Palette der Nachtragsnormen bemühen, die einem die VOB/B offeriert, um zu einem zufrieden stellenden Ergebnis zu kommen.
Folgende Normen stehen dem Auftragnehmer zur Begründung zusätzlicher Vergütungsansprüche bei einem VOB-Einheitspreisvertrag zur Verfügung:
- § 2 Abs. 3 VOB/B – Mengenabweichung unter oder über 10% der ausgeschriebenen Menge
- § 2 Abs. 5 VOB/B – Neuer Preis bei geänderter Leistung
- § 2 Abs. 6 VOB/B – Besondere Vergütung bei zusätzlicher Leistung
- § 2 Abs. 8 VOB/B – Vergütung bei Leistungsausführung ohne Auftrag
- § 6 Abs. 6 VOB/B – Schadensersatz bei Behinderung
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