Die Kündigung durch den Auftraggeber bei einem VOB-Vertrag

Nach den Regelungen der VOB/B kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber einer Mitwirkungspflicht (z.B. Überlassung Baupläne, Zurverfügungstellung Baugenehmigung oder Pläne) nicht nachkommt und dadurch in Verzug der Annahme gerät oder der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet und somit in Schuldnerverzug gerät.

Vor Erklärung der Kündigung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber immer eine mit einer Fristsetzung verbundene Kündigungsandrohung zukommen zu lassen. Weiter hat die Kündigungserklärung durch den Auftragnehmer nach erfolglosem Fristablauf zwingend schriftlich zu erfolgen.

Nach wirksamer Kündigungserklärung sollte nach Möglichkeit ein gemeinsames Aufmaß erstellt werden, um den vorhandenen status quo auch ordnungsgemäß abrechnen zu können.

Darüber hinaus sieht die VOB/B eine Kündigungsmöglichkeit für den Auftragnehmer vor, wenn die Baustelle länger als drei Monate unterbrochen ist. Dies gilt natürlich nicht, soweit der Auftragnehmer diese Unterbrechung selber verursacht hat.

Auch im Fall der Kündigung wegen lang anhaltender Unterbrechung steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Werklohn für bereits erbrachte Leistungen zu. Soweit der Auftraggeber die Unterbrechung verschuldet hat, ist er dem Auftragnehmer darüber hinaus zum Schadensersatz verpflichtet.

Schließlich ist auch bei einem VOB-Vertrag eine Kündigung aus wichtigem Grund für den Auftragnehmer möglich. Die Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung können im Kapitel über den BGB-Vertrag nachgelesen werden.