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Die Kündigung durch den Auftraggeber
Auch für den Auftraggeber besteht die Möglichkeit, einen wirksam geschlossenen Bauvertrag mit Wirkung für die Zukunft durch die Kündigungserklärung zu beenden. Im Gegensatz zum Auftragnehmer hat der Auftraggeber sogar ohne Vorliegen besonderer Gründe immer die Möglichkeit, das Vertragsverhältnis mittels sogenannter freier Kündigung zu beenden.
Die Kehrseite dieses freien Kündigungsrechtes sind freilich durchaus unangenehme finanzielle Konsequenzen für den Auftraggeber. Er bleibt nämlich dem Auftragnehmer zur Zahlung des vereinbarten Werklohnes verpflichtet. Der Auftragnehmer muss sich von seinem Vergütungsanspruch lediglich die nach dem Zeitpunkt der freien Kündigung ersparten Aufwendungen (in erster Linie Personal- und Materialkosten) sowie anderweitigen Erwerb mindernd abziehen lassen.
Weiter eröffnet sowohl das BGB als auch die VOB/B dem Auftraggeber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Möglichkeit, sich durch eine Kündigung für die Zukunft vom Auftragnehmer zu lösen.
Im Falle einer Kündigung muss der Auftragnehmer grundsätzlich auf der Abnahme der von ihm bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen bestehen. Denn auch im Falle einer Kündigung und der damit zwangsläufig verbundenen nur teilweisen Leistungserbringung gilt der Grundsatz, dass die Werklohnforderung des Auftragnehmers erst mit Abnahme fällig wird.
Schließlich ist auch bei auftraggeberseitigen Kündigungen zwischen reinen BGB-Werkverträgen und VOB/B-Verträgen zu unterscheiden.
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