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Krise des Werkunternehmers - Was kann und was muss der Auftraggeber tun?
Diesem Beitrag liegt das Referat "Krise des Werkunternehmers - Was kann und muss der Auftraggeber tun?" zugrunde, gehalten von Rechtsanwalt Dr. A. Olrik Vogel, München, anlässlich des 4. Weimarer. Fachgespräches des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland e.V. zum Thema: "Sicherung der Rechte und Ansprüche bei Bau- und Bauträgerverträgen" veröffentlicht in Band 71 (2005) der Schriftenreihe Partner im Gespräch des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland e.V.
I. Einleitung
II. Vorfeld der "Krise"
- Tatsächliche Situation
- "Vorsorgende" Vertragsgestaltung
a) Voraussetzungen und Anwendung von § 632a BGB
b) Möglichkeiten der Modifikation von § 632a BGB
c) Voraussetzungen und Anwendung von § 16 Nr. 1 VOB/B
d) Modifikation von § 16 Nr. 1 VOB/B
e) Vereinbarung von Sicherheiten
III. Eingetretene "Krise" des AN
- Tatsächliche Situation
- "Teilkonfrontation" - Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers
a) § 320 Abs. 1 BGB
b) § 273 Abs. 1 BGB
c) § 321 Abs. 1 BGB
d) Risiken für den Auftraggeber - "Totalkonfrontation" - Außerordentliche Kündigung durch den AG
a) BGB-Bauvertrag
b) VOB/B-Bauvertrag - Kooperationsstrategien
a) Direktzahlungen des Auftraggebers an Subunternehmer des Auftragnehmers gem. § 16 Nr. 6 VOB/B
b) Schuldbeitritt des Auftraggebers gegenüber Subunternehmern
c) Vorauszahlungen und deren Absicherung
d) Zwischenergebnis - Teilkooperation - Fortführung des Bauvertrags bis zur Insolvenzverfahrenseröffnung
a) Restabwicklungsvereinbarung mit einem vorläufigen Insolvenzverwalter
b) Insolvenzrechtliche Beschränkungen von Auf- und Verrechnungen
IV. Fazit
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