Änderungen beim BGB-Bauvertrag – Folgen für den Werklohn

  • Parteien können sich über geänderte Vergütung einigen
  • Mangels Einigung hat der Unternehmer ein Wahlrecht
  • Mehrvergütung kann konkret oder auf Grundlage der Urkalkulation berechnet werden

Auch bei BGB-Bauverträgen kommt es vor, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss die Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen vom Auftragnehmer fordert.

Ein Recht für den Auftraggeber, solche geänderten oder zusätzlichen Leistungen vom Bauunternehmen zu fordern, sieht § 650 b BGB ausdrücklich vor.

Geänderte oder zusätzliche Leistungen bedeuten für das ausführende Unternehmen regelmäßig den Anfall von Mehr-, zuweilen auch Minderkosten.

§ 650 c BGB sieht nunmehr für BGB-Bauverträge, die seit dem 01.01.2018 abgeschlossen wurden, detaillierte Regelungen für die Vertragsparteien vor, wie die Vergütung für geänderte oder zusätzliche Leistungen berechnet werden soll.

Einigung ist für beide Seiten empfehlenswert

Dabei gilt grundlegend: Einigen sich die Parteien vor oder nach Ausführung der geänderten Leistungen, dann können sie sich den Blick ins Gesetz sparen.Können sich die Parteien aber – wie häufig – über die Vergütungsfolgen nicht einigen, dann schreibt § 650 c BGB das Prozedere vor, wie der geänderte Vergütungsanspruch des Bauunternehmens zu ermitteln ist.

Das Gesetz sieht dabei ein Wahlrecht für das Bauunternehmen vor.

Wahlrecht für den Bauunternehmer

Der Unternehmer kann sich für jeden einzelnen Nachtrag entscheiden, ob es seinen Vergütungsanspruch auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Mehr- und Minderkosten berechnet, § 650 c Abs. 1 BGB.

Alternativ kann der Unternehmer seine Nachtragsforderung auf Grundlage einer hinterlegten Urkalkulation berechnen, § 650 c Abs. 2 BGB.

Voraussetzung für einen Rückgriff auf die Urkalkulation ist freilich, dass eine solche Urkalkulation überhaupt vorliegt und diese nach Preisen und Leistungen hinreichend detailliert aufgeschlüsselt ist.

Es ist auch für zukünftige Meinungsverschiedenheiten über die Höhe von Nachtragsansprüchen nicht schwierig vorauszusagen, dass trotz der detaillierten Regeln § 650 c Abs. 1 und 2 BGB ein erheblicher Anteil der Fälle streitig bleiben wird.

Für diese streitigen Fälle sieht § 650c Abs. 3 BGB vor, dass das ausführende Unternehmen in einer Abschlagsrechung 80% derjenigen Summe einfordern kann, die es in einem Angebot dem Besteller der Bauleistung angeboten hat.

Diese Forderung ist notfalls auch gerichtlich einklagbar, ohne dass das Gericht in diesem Stadium die materielle Berechtigung der Nachtragsforderung überprüfen würde.

Mögliches Rückforderungsrecht für den Besteller

Stellt sich allerdings im Nachhinein heraus, dass das ausführende Unternehmen mit seinen Nachtragsforderungen zu optimistisch war und ist es zu einer Überzahlung des Unternehmens gekommen, dann hat der Auftraggeber ein Rückforderungsrecht in Höhe des überzahlten Betrages.

Der zuviel bezahlte Betrag ist dabei vom ausführenden Unternehmen zu verzinsen. Soweit an dem Vertrag kein Verbraucher beteiligt war, beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.