Rechtsanwalt Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, max@mustermann.de
Die Zuschlagserteilung
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Hat die Prüfung und Wertung der Angebote zu einem Ergebnis geführt, wird von der Vergabestelle der Zuschlag auf das erfolgreiche, weil wirtschaftlichste, Angebot erteilt.
Mit Zuschlagserteilung wird das vom Bieter abgegebene Angebot von der ausschreibenden Stelle angenommen. Der Vertrag kommt zu den in der Ausschreibung enthaltenen Bedingungen zu Stande.
Der Zuschlag muss dem Bieter zwingend vor Ablauf der Zuschlagsfrist zugehen. Wird der Zuschlag nach Ablauf der Zuschlagsfrist erteilt, so gilt dies als neues Angebot der Vergabestelle. Der Bieter ist aufzufordern, ob er dieses Angebot annehmen will. Zur Annahme gezwungen werden kann er nicht.
Das gleiche gilt, soweit die Zuschlagserteilung mit Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen erfolgt. Auch hierin liegt ein neues Angebot des Auftraggebers, dass der Bieter annehmen kann, aber nicht muss.
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