Rechtsanwalt Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, max@mustermann.de
Die Zuschlags- und die Bindefrist
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Die Zuschlagsfrist bestimmt den Zeitraum, den sich der Auftraggeber ausbedingt, um unter den eingegangenen Angeboten das wirtschaftlichste bzw. das annehmbarste herauszufiltern. Die Zuschlagsfrist soll so kurz wie möglich gehalten werden und nicht mehr als 30 Kalendertage betragen.
Die Ausschreibungsunterlagen sollen vorsehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist. Während dieser Bindefrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden, kann sich allenfalls mittels wirksamer Anfechtung von dem Angebot wieder lösen.
Der Bieter kann (nicht muss) sich auf Bitten der ausschreibenden Stelle bereit erklären, die Bindefrist zu verlängern. Ein solches Vorgehen ist oft dann erforderlich, wenn Nachprüfungsverfahren und damut verbundene Verzögerungen den ursprünglich angedachten Terminplan gegenstandslos machen.
Neben kalkulatorischen Überlegungen (Preissteigerungen bei Lohn und Material ?) sollte der Bieter jedenfalls bei Verlängerung der Bindefrist immer Wert auf eine deutliche Regelung hinsichtlich zeitlicher sowie finanzieller Folgen der Bindefristverlängerung legen. In der Regel wird nämlich das in der Ausschreibung vorgesehene Terminkorsett durch die aufgetretene Verzögerung hinfällig sein. Entsprechende Mehrkosten müssen berücksichtigt werden.