Rechtsanwalt Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, max@mustermann.de
Die Teilnehmer am Wettbewerb
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Die VOB/A schreibt vor, dass alle Bieter gleich zu behandeln sind. Eine Bevorzugung von Bietern aus bestimmten Regionen oder Orten ist unzulässig.
Bei einer öffentlichen Ausschreibung müssen die Ausschreibungsunterlagen allen Bietern zur Verfügung gestellt werden, die sich gewerbsmäßig mit den ausgeschriebenen Leistungen beschäftigen. Bei einer beschränkten Ausschreibung soll sich der Auftraggeber auf einen Kreis von 3 bis 8 Bietern konzentrieren.
Die ausschreibende Behörde darf von den Bietern Nachweise für ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit anfordern. Seit der Neufassung der VOB/A im Jahr 2006 kann dieser Nachweis der Eignung auch im Rahmen eines Präqualifikationsverfahrens erbracht werden. Hierzu ist die Eintragung des Bieters in der einschlägigen Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. notwendig. Einzelheiten zum Präqualifikationsverfahren regelt eine Leitlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
Wer als Bieter die angeforderten Angaben zur Eignung nicht oder nicht vollständig beibringt, muss damit rechnen von der ausschreibenden Stelle als ungeeignet angesehen zu werden. In aller Regel bedeutet dies den Ausschluss vom weiteren Vergabeverfahren.
Von der Teilnahme an der Ausschreibung dürfen ferner Unternehmen ausgeschlossen werden,
- über deren Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wurde,
- deren Unternehmen sich in Liquidation befindet,
- die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellt,
- die Rückstände bei der Zahlung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen haben,
- die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit abgegeben haben.