Wer ist für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständig?

Die bayerische Baubehördenverwaltung folgt einem dreistufigen Aufbau:

  • die untere Bauaufsichtsbehörde
  • die höhere Bauaufsichtsbehörde (Bezirksregierung)
  • die oberste Baubehörde (dem Bayerischen Staatsministerium des Innern angegliedert).

Im Baugenehmigungsverfahren sind nach Art. 61 Abs. 1 BayBO die unteren Bauaufsichtsbehörden sachlich zuständig, in Ausnahmefällen (Art. 3 Abs. 2, Art. 86 BayBO unter Umständen auch die Regierungen). Untere Bauaufsichtsbehörde ist nach Art. 59 Abs. 1 BayBO die Kreisverwaltungsbehörde, also das staatliche (so Art. 37 Abs. 1 S. 2 Landkreisordnung) Landratsamt.

Im übertragenen Aufgabenkreis nach Art. 9 Abs. 1 S. 1 Gemeindeordnung treten die kreisfreien Städte an die Stelle des Landratsamtes. Gleiches gilt auch für die (kreisangehörigen) Großen Kreisstädte sowie leistungsfähige Gemeinden, denen die Aufgaben im Rahmen einer Delegation nach Art. 59 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen auf Antrag übertragen wurden (Große Delegation). Erfolgt lediglich eine Delegation der Aufgaben nach Art. 64 BayBO (Kleine Delegation), so bleibt im Übrigen das Landratsamt sachlich zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich nach allgemeinen Regeln aus Art. 3 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt.