Rechtsanwalt Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, max@mustermann.de
Wer bekommt eine Baugenehmigung?
Eine Baugenehmigung bekommt grundsätzlich der Bauherr als Antragsteller im baurechtlichen Genehmigungsverfahren, der nicht zwingend mit dem Eigentümer der zu errichtenden oder betreffenden baulichen Anlage übereinstimmen muss.
Die Genehmigung zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage kann auch mit der Zustimmung des Eigentümers durch einen Dritten beantragt werden.
Bekanntgabe und Zustellung
Davon zu unterscheiden ist die Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Grundsätzlich wird die Baugenehmigung nicht allen Verfahrensbeteiligten zugestellt, sondern nur dem Bauwerber. Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn ein Nachbar im baurechtlichen Sinne dem Vorhaben nicht zugestimmt hat.
Dann ist auch ihm eine Ausfertigung der Genehmigung zuzustellen, um den Lauf der Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO in Gang zu setzen. Unterbleibt diese Zustimmung, wird der Bauherr dem Risiko ausgesetzt, dass es auch nach Ablauf eines nicht unerheblichen Zeitraums zur Einlegung eines Drittwiderspruches kommt. Die nicht erfolgte Zustellung an den Nachbarn hat auf die Wirksamkeit des Bescheides keine Auswirkungen.
Einem Nachbarn, der dem Bauvorhaben zugestimmt hat, kann, muss aber keine Ausfertigung übermittelt werden, da dieser mit seiner Unterschrift auf eine spätere Klagemöglichkeit verzichtet hat und daher den Lauf der Rechtsbehelfsfristen ohnehin nicht beeinflussen kann.
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