Die Verjährung nach den Regeln der VOB/B

Die Verjährungsvorschriften der VOB/B weisen zum Teil Übereinstimmung mit den entsprechenden Regeln des BGB auf, weichen aber zum Teil von diesen auch nicht unerheblich ab.

Weiter ist gleich zu Beginn darauf zu verweisen, dass auch die VOB/B in jüngster Zeit mehrmals geändert wurde. Diese Änderungen haben sich u.a. auch auf die Verjährungsvorschriften ausgewirkt. Es ist danach in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Fassung der VOB/B für den jeweiligen Vertrag zugrunde gelegt worden ist.

Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei einem VOB-Vertrag beginnt nach den gleichen Regeln, wie sie für den BGB-Vertrag gelten. Mit Abnahme der Bauleistung bzw. mit unberechtigter Abnahmeverweigerung (vgl. das Kapitel über die Abnahme), für in sich abgeschlossene Teile gegebenenfalls auch mit Teilabnahme, beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen.

Soweit im Bauvertrag keine von der VOB/B abweichende Gewährleistungsfrist vereinbart ist, beträgt sie für Bauwerke vier Jahre. Für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache (gemeint sind insbesondere Landschaftsbauarbeiten) besteht sowie für vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen gilt eine Verjährungsfrist von nur zwei Jahren.

Eine wichtige Einschränkung sieht die VOB/B hinsichtlich maschineller und elektrotechnischer/ elektronischer Anlagen oder Teilen davon, bei denen Wartungsarbeiten Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit haben, vor. Für diese Arbeiten muss der Auftragnehmer nämlich nur dann vier Jahre Gewähr für sein Gewerk leisten, wenn ihm vom Auftraggeber die Wartung für die komplette Gewährleistungszeit übertragen wurde. Ohne Abschluss eines solchen Wartungsvertrages mit dem Auftragnehmer beträgt die Gewährleistungszeit für maschinelle und elektrotechnische/elektrische Anlagen oder Teilen davon lediglich zwei Jahre.

Dies gilt im Übrigen auch, wenn zwischen den Parteien eine andere Verjährungsfrist (beispielsweise fünf Jahre) vereinbart worden ist. Um für wartungsbedürftige Anlagenteile also in den Genuss einer längeren Gewährleistungszeit zu kommen, sollte vom Auftraggeber zwingend ein Wartungsvertrag mit dem Auftragnehmer abgeschlossen werden.

Eine in der Praxis wichtige Vorschrift enthält die VOB/B hinsichtlich der verjährungsverlängernden Wirkung einer vom Auftraggeber schriftlich erhobenen Mängelrüge. Soweit nämlich vom Auftraggeber bei dem Auftragnehmer noch während der ursprünglich laufenden Verjährungszeit die Beseitigung eines Mangels schriftlich verlangt wird, beginnt für diesen Mangel nach den Vorschriften der VOB/B eine neue Frist von zwei Jahren zu laufen, die jedenfalls nicht vor Ablauf der ursprünglich vertraglich vereinbarten bzw. in der VOB/B vorgesehenen Frist endet.

Führt der Auftragnehmer Mangelbeseitigungsarbeiten aus, gilt für diese Arbeiten wiederum eine neue Gewährleistungsfrist. Da in der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer in aller Regel ein Anerkenntnis zu sehen sein wird, läuft für die konkreten Arbeiten (nicht für das komplette Werk!) die vertraglich vereinbarte Gewährleistungsfrist von neuem.

Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen kann bei einem VOB-Vertrag ebenso gehemmt werden wie bei einem BGB-Vertrag. Das Gleiche gilt für einen Neubeginn der Verjährung. Die Einzelheiten bitte ich daher im Kapitel über den BGB-Vertrag nachzulesen.

Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist der Auftragnehmer auch bei einem VOB-Vertrag grundsätzlich berechtigt, Mangelbeseitigungsarbeiten ebenso wie die Leistung von Kostenerstattung oder Schadensersatz zu verweigern.