Haftungsbefreiung nach § 13 Nr. 3 VOB/B

1. Voraussetzungen

Nach § 13 Nr. 3 VOB/B besteht die Möglichkeit einer Haftungsbefreiung, so der Auftragnehmer die ihm nach § 4 Nr. 3 VOB/B obliegende Mitteilung (Bedenkenanmeldung) über die zu befürchtenden Mängel gegenüber dem Auftraggeber schriftlich vorgenommen hat.

§ 13 Nr. 3 VOB/B sieht in den Fällen, in denen die Mangelursache letztlich aus der Sphäre des Auftraggebers stammt, die Möglichkeit der Haftungsbefreiung vor. Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn der Mangel auf einem klassischen Ausführungsfehler beruht. Voraussetzung für die Haftungsbefreiung ist zunächst, dass eine der dort benannten vier Fallgruppen vorliegt.

Der Mangel muss zurückzuführen sein:

  • auf die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers oder
  • auf Anordnungen des Auftraggebers oder
  • auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe und Bauteile oder
  • auf die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers.

Liegt eine dieser Fallgruppen vor und ist der Auftragnehmer der ihm obliegenden Pflicht zur Bedenkenanmeldung gem. § 4 Nr. 3 VOB/B nachgekommen, so ist er von der Haftung befreit.

2. Umfang der Prüf- und Hinweispflicht

Dem Wortlaut der VOB/B in § 13 Nr. 3 VOB/B entsprechend obliegt dem Auftragnehmer grundsätzlich eine Prüf- und Hinweispflicht. Wie weit diese reicht, ist eine Frage des Einzelfalls und lässt sich nicht pauschal beantworten. Nach ständiger Rechtsprechung ist auf das im Einzelfall vorauszusetzende Wissen für das von ihm auszuführende Werk abzustellen, d.h. der Auftragnehmer muss die Bedenken anmelden, die er bei objektiver Betrachtung hätte erkennen können, wenn er sich regelmäßig bezogen auf sein Gewerk fortbildet.

Hierbei wird unterstellt, dass er das, was man üblicherweise als ordnungsgemäßer Auftragnehmer wissen sollte, weiß und darüber hinaus auch das, was in der gängigen Fachliteratur und Fachzeitschriften veröffentlicht wird.Voraussetzung für die Haftungsbefreiung ist, dass der Auftragnehmer seine Bedenken schriftlich gegenüber dem Auftraggeber (Planer reicht nicht aus) mitteilt. Gegenstand der Bedenkenanzeige muss sein, gegen welche Vertragsgrundlagen bzw. welche Ausführung er Bedenken hegt (z.B. Benennung der Leistungsbeschreibung, der betroffenen Position des Leistungsverzeichnisses der aus seiner Sicht mangelhaften Planung).

Gleichzeitig muss er mitteilen, welche Folgen bei der Nichtbeachtung der mitgeteilten Bedenken eintreten (z.B. Risse, fehlendes Gefälle, d.h. Wasserstand, etc.).

In Bezug auf § 13 Nr. 3 VOB/B hat das OLG Nürnberg (vgl. Urteil vom 02.02.2005, Az. U 2794/04; IBR 2006, S. 251) entschieden, dass eine Befreiung des Auftragnehmers von der Gewährleistungspflicht nach § 13 Nr. 3 VOB/B in dem Fall, dass der Auftraggeber die Verwendung eines bestimmten Baustoffs (hier: Natursteinplatten bei Fliesenarbeiten) vorgeschrieben hat, nur dann in Betracht kommt, wenn der Baustoff für den vorgesehenen Zweck von vornherein ungeeignet war.

Im vorliegenden Fall war dies nicht gegeben, da die Parteien nicht davon ausgehen mussten, dass bei einer Verlegung dieses Materials grundsätzlich Verfärbungen auftreten. Nach einer Entscheidung des BGH (NZ-Bau 2005, S. 456 ff.) wird der Auftragnehmer von der Haftung nur frei, wenn er die Prüfungs- und Hinweispflicht, wie sie der Regelung des § 13 Nr. 3 VOB/B zugrunde liegt, gewissenhaft erfüllt. Maßgeblich dabei ist, ob dem Auftragnehmer bei der von ihm als Fachunternehmer zu erwartenden Prüfung Bedenken gegen die Eignung des verwendeten Stoffes hätten kommen müssen.

In diesem Fall ist er verpflichtet, auf die Bedenken hinzuweisen. Dieser Verpflichtung kann er sich grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass er auf seine fehlenden Erfahrungen und Kenntnisse hinweist. Vorliegend hatte der Auftragnehmer seine Prüf- und Hinweispflicht verletzt, da er bei der von einem Tiefbauunternehmen zu erwartenden gewissenhaften Prüfung die Gefährdung, die durch den Einbau von Müllverbrennungsasche entsteht, hätte erkennen können.

Das OLG Braunschweig hat entschieden (NZBau 2004, S. 550 ff.), dass der Auftragnehmer von der Mängelhaftung nicht deshalb frei wird, weil er der Anweisung des Auftraggebers gefolgt ist, von den Einbauvorschriften des Herstellers abzuweichen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftragnehmer keine Bedenken gegen den vorschriftswidrigen Einbau angemeldet hat. Vorliegend hatte der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen Regenwassertank 30 cm zu tief ins Erdreich gesetzt. Der Tank wurde später dadurch beschädigt. Insoweit hätte der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die mit einer Überschreitung der vom Hersteller vorgegebenen maximalen Einbautiefe verbundenen Risiken hinweisen und eine Entscheidung abwarten müssen. Dies war vorliegend durch den Auftragnehmer nicht erfolgt.

Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (BauR 2004, S. 99 ff.) kann die Hinweispflicht des Auftragnehmers nach § 4 Abs. 3 VOB/B in vollem Umfang entfallen, wenn der Auftraggeber durch einen von ihm eingeschalteten Fachmann über sämtliche gefahrenträchtige Gesichtspunkte aufgeklärt wurde, so dass der Auftragnehmer davon ausgehen konnte, dass der Auftraggeber in die Lage versetzt wurde, das mit der Beauftragung verbundene Risiko in vollem Umfang zu überblicken.

Der Entscheidung lag zugrunde, dass für Betonsanierungsarbeiten die bauseitigen Voraussetzungen nicht geschaffen waren und es dadurch zu Mängeln am Objekt kam. Hierüber war der Auftraggeber von einem Fachmann jedoch informiert worden.