Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bei einem VOB-Vertrag

Selbstverständlich enthält auch die VOB/B dezidierte Regelungen zu Gewährleistungsrechten des Auftraggebers. Soweit die VOB/B wirksam zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde und die VOB/B entsprechende Gewährleistungsrechte regelt, ist ein Rückgriff auf die gesetzlichen Normen des BGB zum Gewährleistungsrecht grundsätzlich nicht möglich.

Grundlegend hat der Auftraggeber im Falle des Vorliegens eines Mangels auch nach der VOB/B das Recht, vom Auftragnehmer die Beseitigung des Mangels zu verlangen. Nach Setzen einer angemessenen Frist zur Mangelbeseitigung und erfolglosem Fristablauf hat auch hier der Auftraggeber das Recht zur Ersatzvornahme. Minderungsrechte können vom Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen ebenso geltend gemacht werden wie Schadensersatzansprüche. Ein Anspruch auf Ersatz des dem Auftraggeber entstandenen Schadens kann allerdings im Vergleich zum reinen BGB-Vertrag nur in beschränktem Umfang geltend gemacht werden.

Im Einzelnen:

Zunächst steht dem Auftraggeber für Mängel, die auf eine vertragswidrige Leistung des Auftragnehmer zurückzuführen sind, grundsätzlich ein Mangelbeseitigungsanspruch gegen den Auftragnehmer zu. Dieser Anspruch besteht ausdrücklich auch vor Abnahme des Bauwerkes. Der Mangel muss dabei vom Auftraggeber seinem äußeren Erscheinungsbild nach genau bezeichnet und beim Auftragnehmer gerügt werden. Die Mängelrüge sollte aus Beweisgründen immer schriftlich erfolgen und zweckmäßigerweise auch mit einer Fristsetzung verbunden sein. Der Auftragnehmer hat dann sämtliche Leistungen zu erbringen, die zur Beseitigung des gerügten Mangels notwendig sind.

Der Umfang der vom Auftragnehmer zu verrichtenden Arbeiten orientiert sich dabei an den Erfordernissen der Mangelbeseitigung und keinesfalls an seinen ursprünglichen Leistungspflichten. So kann beispielsweise ein Handwerker durchaus verpflichtet sein, umfangreiche Planungsleistungen zu erbringen, um einen vom ihm verursachten Mangel zu beheben. Gegebenenfalls hat er sich hierzu der Hilfe Dritter zu bedienen. Der Mangelbeseitigungsanspruch des Auftraggebers besteht ganz ausnahmsweise dann nicht, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand für den Auftragnehmer unverhältnismäßig ist.

Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung des Auftraggebers zur Mangelbeseitigung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, dann kann der Auftraggeber sogenannte Ersatzvornahmemaßnahmen in die Wege leiten und den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers selber beseitigen oder beseitigen lassen. Von diesem Erstattungsanspruch sind sämtliche Kosten umfasst, die bei einer effektiven Mangelbeseitigung anfallen. Der Auftraggeber ist dabei nicht verpflichtet, die Mängel billigst beheben zu lassen; er hat aber auf der anderen Seite auch auf berechtigte Interessen des Auftragnehmers Rücksicht zu nehmen und darf jedenfalls auf Kosten des Auftragnehmers keine Luxussanierung vornehmen.

Der Auftraggeber kann auch im Falle der Geltung der VOB/B vom Auftragnehmer einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten verlangen.

Schließlich kann dem Auftraggeber auch anstatt des Mangelbeseitigungsanspruches ein Minderungsrecht zustehen. Voraussetzung ist, dass entweder die Mangelbeseitigung für den Auftraggeber unzumutbar oder unmöglich ist oder die Mangelbeseitigungskosten für den Auftragnehmer unverhältnismäßig hoch wären und der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung aus diesen Gründen verweigert. In den drei vorgenannten Fällen kann der Auftraggeber die Vergütung des Auftragnehmers mindern. Die Minderung selber geht dabei nach den selben Grundsätzen wie beim BGB-Vertrag vonstatten.

Neben dem Anspruch auf Mangelbeseitigung oder Minderung kann der Auftraggeber weiter bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen Schadensersatzansprüche bei dem Auftragnehmer geltend machen.

So haftet der Auftragnehmer für Körper- oder Gesundheitsverletzungen des Auftraggebers, die durch Mängel ausgelöst wurden, grundsätzlich immer, wenn er diese Verletzungen verschuldet, also zumindest leicht fahrlässig verursacht hat.

Weiter haftet der Auftragnehmer bei grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich verursachten Mängeln für alle Schäden.

Im übrigen sieht die VOB/B für mängelbedingte Schäden eine Haftungseinschränkung zugunsten des Auftragnehmers vor. Für Schäden an dem Bauwerk, die mit den Mängeln in Verbindung stehen, soll der Auftragnehmer nur dann aufkommen müssen, wenn

  1. ein wesentlicher Mangel vorliegt, und
  2. die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, und
  3. der Mangel auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

Liegen die drei Voraussetzungen kumulativ vor, muss der Auftragnehmer sämtliche Schäden, die seiner Bauleistung anhaften oder in engem Zusammenhang mit der baulichen Anlage stehen, ersetzen.

Einen darüber hinaus dem Auftraggeber möglicherweise mangelbedingt entstandenen Schaden hat der Auftragnehmer wiederum nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen zu ersetzen.

Zunächst müssen hier die oben dargestellten Voraussetzungen - Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit, wesentlicher Mangel und Verschulden - vorliegen. Tritt zu diesen drei Merkmalen noch

  1. eine grob fahrlässige bzw. vorsätzliche Verursachung des Mangels, oder besteht der Fehler
  2. in der Abwesenheit einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, oder ist der Schaden
  3. durch die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers gedeckt,

dann ist der Auftragnehmer auch zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der nicht in engem Zusammenhang mit dem Bauwerk steht.