Neue Regeln zur Bekämpfung von Zahlungsverzug

  • Kürzere Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr
  • Strenge Regeln für den öffentlichen Auftraggeber
  • Abnahme eine Bauwerks darf nicht unbillig verzögert werden

Am 29.07.2014 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten.

Mit diesem Gesetz sind in das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einige wesentliche Neuerungen aufgenommen worden.

Mit dem Gesetz wurde eine EU-Richtlinie umgesetzt und mit den neuen Regeln soll vor allem sichergestellt werden, dass Zahlungen vom Auftraggeber an den Auftragnehmer schneller fließen.

Im Einzelnen hat die Geschäftswelt (nicht der Verbraucher als Auftraggeber) zukünftig folgende neuen Spielregeln zu beachten:

Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen sind grundsätzlich unzulässig

§ 271a Abs. 1 BGB bestimmt, dass eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur dann wirksam ist, wenn diese Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich getroffen wurde und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.

Wird bei einem Bauvertrag einem Auftragnehmer demnach vom Auftraggeber eine Vereinbarung lediglich in Form einer allgemeinen Geschäftsbedingung vorgelegt und sehen diese AGBs vor, dass der Auftragnehmer seinen Werklohn erst nach einem Zeitraum von mehr als 60 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem er seine Leistung erbracht hat, fordern kann, so ist diese Vereinbarung in aller Regel unwirksam, da mittels AGB nur schlecht eine „ausdrückliche Vereinbarung“ getroffen werden kann.

Herkömmliche AGBs mit Zahlungszielen von mehr als 60 Tagen können für Verträge, die nach dem 28.07.2014 geschlossen wurden, keine Geltung mehr beanspruchen.

Liegt eine ausdrückliche Vereinbarung über das Zahlungsziel vor?

Eine derart einseitig zugunsten des Auftraggebers eines Bauvertrages wirkende Regel kann vielmehr nur dann wirksam sein, wenn das ferne Zahlungsziel von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurde.

Es muss über diesen Punkt also zwischen den Parteien verhandelt worden sein, der Auftraggeber muss auch grundsätzlich bereit gewesen sein, die Zahlungsabrede zur Disposition zu stellen, über die Rechtslage muss völlige Klarheit herrschen und trotzdem haben die Parteien ein Zahlungsziel von mehr als 60 Tagen vereinbart.

Selbst wenn eine individuelle und ausdrückliche Vereinbarung des über 60 Tage hinausgehenden Zahlungsziels vorgelegen hat, so kann diese Vereinbarung immer noch unwirksam sein, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Auftragnehmers „grob unbillig“ ist.

Wann ist eine Zahlungsfrist grob unbillig?

Für Auftraggeber, die sich daran gewöhnt haben, ihre Auftragnehmer erst mit einer spürbaren Verzögerung zu bezahlen, sind demnach schwere Zeiten angebrochen.

Insbesondere ist es für die Auftraggeberseite absolut unkalkulierbar, wann Gerichte bei einem ausdrücklich vereinbarten und über 60 Tage hinausgehenden Zahlungsziel zu Gunsten des Auftragnehmers den Tatbestand einer „groben Unbilligkeit“ annehmen.

Kippt die vom Auftraggeber vorgesehene Zahlungsvereinbarung wegen Verstoß gegen § 271a BGB, dann ist die Schlussrechnung jedenfalls unmittelbar nach Abnahme des Werkes fällig und zu bezahlen.

Für den öffentlichen Auftraggeber gelten noch strengere Maßstäbe

Noch strengere Regeln sieht § 271a Abs. 2 BGB für Zahlungsbestimmungen des öffentlichen Auftraggebers vor.

Bund, Länder und Kommunen und vor allem auch die Deutsche Bahn als öffentlicher Auftraggeber müssen sich seit dem 29.07.2014 einem noch strengeren Zahlungsmanagement unterwerfen, als dies für die Privatwirtschaft gilt.

Der öffentliche Auftraggeber kann nämlich ein Zahlungsziel von mehr als 30 Tagen durch eine individuelle Vereinbarung (in der Regel nicht durch AGB!) nur dann wirksam mit dem Auftragnehmer vereinbaren, wenn dieses lange Zahlungsziel „aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist“.

Auftragnehmer werden sich in diesem Punkt zukünftig absehbar auf den Standpunkt stellen, dass eine sachliche Rechtfertigung für ein Zahlungsziel eines öffentlichen Auftraggebers von mehr als 30 Tagen ersichtlich nicht gegeben ist.

Eine auch individuelle und ausdrückliche Vereinbarung zwischen öffentlichem Auftraggeber und Auftragnehmer, die ein Zahlungsziel von mehr 60 Tagen vorsieht, ist in jedem Fall unwirksam, § 271a Abs. 2 Nr. 2 BGB. Auf das Vorliegen einer „groben Unbilligkeit“ kommt es anders als beim privaten Auftraggeber hier nicht mehr an.

Abnahme darf nicht unbillig nach hinten verschoben werden

Eine weitere zu Gunsten des Auftragnehmers wirkende Vorschrift enthält § 271a Abs. 3 BGB. Die Werklohnforderung eines Auftragnehmers wird grundsätzlich erst nach Abnahme des von ihm hergestellten Werkes fällig.

Auftraggeber können also auf die Idee kommen, die Abnahme der Leistung nach deren Fertigstellung zu verzögern und auf diesem Weg die Fälligkeit des Werklohnanspruchs nach hinten zu verschieben.

Dieser Praxis will § 271a Abs. 3 BGB einen Riegel vorschieben.

Danach ist eine vertragliche Vereinbarung, die vorsieht, dass die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung beträgt, nur dann wirksam, wenn die Vereinbarung ausdrücklich (keine AGBs!) getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.

Neue Regeln zum Verzugszins

Die Gesetzesänderung hat auch neue Regeln in Bezug auf die Höhe des Verzugszinses mit sich gebracht, den ein Auftraggeber dem Auftragnehmer bezahlen muss, wenn er mit seiner Werklohnzahlungspflicht in Verzug gerät.

Nach § 288 Abs. 2 BGB beträgt der Verzugszins nunmehr bei Verträgen, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Weiter hat der gewerbliche oder öffentliche Auftraggeber dem Auftragnehmer im Falle des Verzuges nach § 288 Abs. 5 BGB neuerdings eine Verzugspauschale von 40 Euro zu bezahlen.