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Rechtsprechungsübersicht zu Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften
Aufgestellt von Rechtsanwältin Dina Westphal
Stand: Juni 2006
BGH |
Gewährleistungsbürgschaft bei verjährten GewährleistungsansprüchenKeine Herausgabeverpflichtung, sondern Verwertungsrecht bzgl. einer Sicherheit gemäß § 17 Nr. 1 VOB/B, wenn die besicherten Gewährleistungsansprüche zwar verjährt sind, die Mängel jedoch in unverjährter Zeit gerügt wurden Rechtsfolge: Sicherheit kann verwertet werden |
BGH |
Gewährleistungsbürgschaft auf erstes AnfordernVereinbarung eines Einbehaltes von 5% für die Dauer der Gewährleistung in AGB ist unangemessen und verstößt gegen § 9 AGBG, wenn kein angemessener Ausgleich dafür gewährt wird; Rechtsfolge: Verstoß der Klausel gegen § 9 AGBG, wenn auch die sonstigen Rechte des § 17 VOB/B ausgeschlossen sind; Bürgschaft ist nach § 812 BGB herauszugeben |
BGH |
AkzessorietätGewährleistungsbürgschaften erfassen bei VOB/B-Verträgen nur Ansprüche aus § 13 VOB/B (d.h. keine Ansprüche aus § 4 Nr. 7 VOB/B), und bei BGB-Verträgen die nach Abnahme sowie die gemäß §§ 634, 635 BGB (a.F.) schon vor Abnahme bestehenden Ansprüche |
BGH |
Gewährleistungsbürgschaft nach Muster des AGVereinbarung der Ablösung eines Einbehaltes durch Bürgschaft "nach Muster des AG" in AGB bei Ausschluß der sonstigen Rechte des § 17 VOB/B verstößt gegen § 9 AGBG; Rechtsfolge: Bürgschaft ist nach § 812 BGB herauszugeben |
OLG Hamm |
Akzessorietät der VertragserfüllungsbürgschaftVerlängerung der Ausführungsfristen stellt eine wesentliche Veränderung der Hauptschuld gemäß § 767 Abs. 1 S. 3 BGB dar, für die der Bürge nicht haftet Rechtsfolge: Bürge muß nicht zahlen (Urteil des OLG Hamm ist jedoch mehr als fragwürdig, u.a. deshalb, weil Bürge durch Bauzeitverlängerung nicht weiter haftet als vorher!) |
OLG Saarbrücken |
Akzessorietät der GewährleistungsbürgschaftGewährleistungsbürgschaft umfasst keine sog. entfernten Mangelfolgeschäden, die nicht nach § 635 BGB, sondern nach den Grundsätzen der pVV zu ersetzen sind Rechtsfolge: Entfernte Mangelfolgeschäden sind nicht besichert; Urteil dürfte nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz keine Geltung mehr beanspruchen |
BGH |
Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern und Ausschluß der §§ 768, 770, 771, 776 BGBSicherungsabrede, nach der Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen ist, ist in AGB unwirksam; Rechtsfolge: Bürgschaftsurkunde ist wegen Unwirksamkeit der Sicherungsabrede an den Hauptschuldner herauszugeben; da der Ausschluß des § 768 BGB nicht wirksam vereinbart werden kann, kann sich der Bürge hierauf berufen; der Herausgabe kann kein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen gegen den Hauptschuldner entgegengesetzt werden; |
BGH |
Gewährleistungsbürgschaft auf erstes AnfordernKlausel ist insgesamt unwirksam und kann nicht ergänzend dahingehend ausgelegt werden, dass anstelle der Bürgschaft auf erstes Anfordern eine einfache Bürgschaft geschuldet ist; einzelne Elemente einer Sicherungsabrede können nicht isoliert betrachtet werden; Rechtsfolge: Bürgschaft ist gemäß § 812 BGB herauszugeben |
BGH |
Gewährleistungsbürgschaft auf erstes AnfordernKlausel, nach der ein Gewährleistungseinbehalt nur durch Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, ist unwirksam; eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel auf einen wirksamen Teil (Stellung einer normalen Bürgschaft) findet nicht statt Rechtsfolge: Bürgschaft ist gemäß § 812 BGB herauszugeben |
BGH |
Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes AnfordernVerlangen einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern in AGB stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist daher unwirksam, da sie dem Gläubiger die Möglichkeit einräumt, sich liquide Mittel zu verschaffen; Rechtsfolge: Bürgschaft ist gemäß § 812 BGB herauszugeben |
BGH |
Ausschluß des § 770 Abs. 2 BGBVertraglicher Ausschluß dieser Rechte des Bürgen ist zwar möglich, so dass der Bürge nicht mehr aufrechnen kann, jedoch kann der Bürge sich wegen § 767 Abs. 1 BGB darauf berufen, dass die Hauptschuld z.B. durch eine bereits erklärte Aufrechnung des Hauptschuldners erloschen ist Rechtsfolge: Ausschluß des § 770 Abs. 2 BGB ist möglich; Bürge kann nicht mehr selbst aufrechnen; er kann sich aber wegen des Akzessorietätsprinzips des § 767 BGB auf eine bereits erfolgte Aufrechnung oder sonstige Minderungen des besicherten Anspruches berufen |
BGH |
Bürgschaft auf erstes Anfordern in der masselosen Insolvenz des GläubigersBefindet sich der Gläubiger einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in masseloser Insolvenz, kann er die Bürgschaft nicht mehr auf erstes Anfordern geltend machen; Begründung: bei Masselosigkeit ist der Gläubiger nicht mehr auf Liquidität angewiesen und Bürge müsste ohne Aussicht auf Rückzahlung leisten; Masseunzulänglichkeit beseitigt nur das Interesse des Gläubigers an der sofortigen Leistung, jedoch nicht sein Sicherungsinteresse Rechtsfolge: Bürgschaft auf erstes Anfordern wird in eine einfache Bürgschaft umgedeutet, wenn Bürgschaftsvertrag nach § 765 BGB im übrigen wirksam ist; dies ist im Einzelfall zu prüfen und liegt z.B. nicht vor, wenn die Sicherungsabrede unwirksam ist und dieser Einwand auch einer gewöhnlichen Bürgschaft entgegengehalten werden kann |
BGH |
Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern;
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BGH |
AkzessorietätDer Bürge einer Höchstbetragsbürgschaft kann in AGB regelmäßig nicht zur Haftung auch für zukünftige Forderungen des Hauptschuldners verpflichtet werden, da § 767 Abs. 1 S. 2 BGB durch die Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung auf den Höchstbetrag gerade ausgeschlossen wird; Rechtsfolge: Zahlung erfolgt nur bis zum Höchstbetrag |
OLG Dresden |
Streitwert einer HerausgabeklageStreitwert bemisst sich nach der vollen Bürgschaftssumme, wenn der Unternehmer mit der Herausgabe die konkret drohende volle Inanspruchnahme der Bürgschaft abwehren will |
OLG Koblenz |
Bürgschaft auf erstes Anfordern bei öffentlichem AGVerpflichtung des AN zur Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in AGB ist bei öffentlichem AG nicht unwirksam, da kein Liquiditätsrisiko besteht Rechtsfolge: Bürgschaft kann in Anspruch genommen werden |
LG Berlin |
AkzessorietätEine nach Stellung der Gewährleistungspflicht vereinbarte Verlängerung der Gewährleistungsfrist kann die Verpflichtung des Bürgen ohne dessen Zustimmung nicht erweitern; Rechtsfolge: Bürgschaft kann nur für während der ursprünglich vereinbarten Gewährleistungsfrist angezeigte Mängel verwertet werden |
OLG Rostock |
Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern;
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BGH |
Ausschluß des § 770 Abs. 2 BGBAusschluß der Einrede der Aufrechenbarkeit in AGB ist unangemessen und damit unwirksam, wenn der Ausschluß auch für den Fall gilt, dass die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; hat nur der Gläubiger, jedoch nicht (mehr) auch der Hauptschuldner die Aufrechnungsbefugnis, kann dem Bürgen gleichwohl die Einrede der Aufrechenbarkeit zustehen; aus dem Wortlaut des § 770 Abs. 2 BGB ergibt sich nur, dass Gläubiger aufrechnen können muß, unabhängig von der Aufrechnungsmöglichkeit des Hauptschuldners Rechtsfolge: Klausel ist insgesamt unwirksam; Bürge hat ein Leistungsverweigerungsrecht, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung befriedigen kann; |
BGH |
(Vertragserfüllungs-) Bürgschaft auf erstes Anfordern ohne entsprechende VerpflichtungBürge, der eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ausgestellt, obwohl der Hauptschuldner dem Gläubiger keine Bürgschaft auf erstes Anfordern geschuldet hat, kann sich bei Inanspruchnahme hierauf zwar berufen, wenn dieser Einwand liquide beweisbar ist; Rechtsfolge: Bürge muss zahlen |
OLG Koblenz |
AkzessorietätEntfernte Mangelfolgeschäden nach § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B werden von einer Gewährleistungsbürgschaft nicht erfasst |
BGH |
(Gewährleistungs-) Bürgschaft auf erstes Anfordern ohne entsprechende VerpflichtungStellt der Bürge eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ohne entsprechende Verpflichtung des Hauptschuldners, eine solche zu stellen, ist der Gläubiger nicht zur Herausgabe verpflichtet, darf sie aber nicht auf erstes Anfordern in Anspruch nehmen und muß sich hierzu entsprechend schriftlich gegenüber dem Sicherungsgeber und dem Bürgen verpflichten; Rechtsfolge: Bürgschaft bleibt als selbstschuldnerische Bürgschaft wirksam und kann nicht herausverlangt werden; allerdings hat der Gläubiger auf Verlange schriftlich zu bestätigen, die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern gelten zu machen |
OLG Düsseldorf |
Ergänzende Vertragsauslegung bei Gewährleistungsbürgschaften auf erstes AnfordernErgänzende Vertragsauslegung analog zu Vertragserfüllungsbürgschaften, nach der anstelle einer (unwirksamen) Bürgschaft auf erstes Anfordern eine normale Bürgschaft geschuldet wird, dann nicht, wenn die der Bürgschaftshingabe zugrundeliegende Sicherungsabrede unwirksam ist und dieser Einwand auch gegenüber einer gewöhnlichen Bürgschaft erhoben werden kann; Unwirksamkeit hier nicht nur wegen des Passus "auf erstes Anfordern", sondern weil Klausel intransparent, vgl. BGH vom 2.3.2000, Az. VII ZR 475/98 Rechtsfolge: Bürgschaft ist herauszugeben |
OLG Hamm |
Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern zugunsten eines öffentlichen AG;
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OLG Celle |
Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern, ergänzende Vertragsauslegung )*Eine Klausel, mit der ein Gewährleistungssicherheitseinbehalt getätigt und dieser durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, ist unwirksam; Rechtsfolge: Klausel ist insgesamt unwirksam und Bürgschaft ist nach § 812 BGB herauszugeben |
BGH |
Gewährleistungsbürgschaft mit weiteren EinschränkungenEine Klausel in AGB, durch die der Gewährleistungseinbehalt durch selbstschuldnerische Bürgschaft abgelöst werden kann, ist grundsätzlich wirksam; sie ist aber dann unwirksam, wenn die Ablösung zusätzlich davon abhängig gemacht wird, dass keine wesentlichen Mängel mehr vorliegen, weil dann (besonders bei Streit über Mängel) die Ablösung oftmals praktisch unmöglich wird Rechtsfolge: Klausel ist unwirksam und Bürgschaft ist nach § 812 BGB herauszugeben |
BGH |
Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes AnfordernKlausel, nach der eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern verlangt wird, ist unwirksam; Rechtsfolge: Bürgschaft verbleibt; AG muß schriftliche Erklärung abgeben, sie nicht auf erstes Anfordern geltend zu machen |
KG |
Gewährleistungsbürgschaft auf erstes AnfordernKlausel in AGB, nach der der Sicherheitseinbehalt entweder durch Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst oder dessen Einzahlung auf eine Sperrkonto verlangt werden kann, ist wirksam, da § 17 VOB/B nicht ausgeschlossen ist Rechtsfolge: Bürgschaft kann auf erstes Anfordern in Anspruch genommen werden |
OLG München |
Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern;
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BGH |
Umwandlung Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern in Gewährleistungsbürgschaft bei öffentlichem AGDie Klausel eines öffentlichen AG, wonach eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen ist, die anschließend in eine Gewährleistungsbürgschaft umgewandelt werden soll, ist zwar unwirksam, allerdings ergänzend dahin auszulegen, dass eine normale selbstschuldnerische Bürgschaft geschuldet ist; eine derartige Klausel ist nach Rspr. des BGH wirksam Rechtsfolge: Bürgschaft kann nicht herausgefordert werden (Anm.: dies galt in dem Fall sowohl für die überreichte Vertragserfüllungsbürgschaft als auch für eine weitere zwischenzeitlich nach Abnahme zur Ablösung des Gewährleistungssicherheitseinbehaltes übergebene Gewährleistungsbürgschaft) |
KG |
Gewährleistungsbürgschaft-Rückgabe bzw. ReduzierungMit Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist für Mängelrechte ist eine auf die Vertragssumme bezogene Gewährleistungsbürgschaft zurückzugeben. Sofern Mängelbeseitigungsleistungen noch nicht verjährt sind, kann der AG eine Austauschbürgschaft in Höhe der vertraglich vereinbarten Sicherheit (in der Regel 5%) bezogen auf die Höhe der noch unverjährten Mängelbeseitigungsmaßnahmen verlangen. |
KG Berlin 23.04.2004 |
Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern auch in den AGB einer Wohnungsbaugesellschaft der öffentlichen Hand unwirksamWer nach der Abnahme eines Bauwerks 5% der Auftragssumme als Sicherheit einbehalten will, muss dem Auftragnehmer einen angemessenen Ausgleich gewähren. Hierzu genügt es auch für ein privatwirtschaftlich organisiertes Unternehmen der öffentlichen Hand nicht, dem Auftragnehmer das Recht einzuräumen, den Sicherheitseibehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abzulösen. Rechtsfolge: Die Vertragsklausel ist unwirksam, die Bürgschaft ist herauszugeben. |
BGH 09.12.2004 VII ZR 265/03 |
Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern - keine ergänzende VertragsauslegungDie AGB-Klausel in einem Bauvertrag, wonach der Sicherheitseinbehalt nur gegen Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, ist auch in den AGB der öffentlichen Hand unwirksam. Diese Klausel kann auch nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion dahingehend umgedeutet werden, dass der Auftraggeber und Klauselverwender einen Anspruch auf eine selbstschuldnerische Bürgschaft ohne das Merkmal "auf erstes Anforden" hat. Rechtsfolge: Die Vertragsklausel ist unwirksam, die Bürgschaft ist herauszugeben. |
OLG Celle 26.4.2005 16U 207/04 |
Abgrenzung zwischen Vertragserfüllungs- und GewährleistungsbürgschaftUnterscheiden die Vertragsparteien im Bauvertrag selber zwischen Vertragserfüllungsbürgschaft einerseits und Gewährleistungsbürgschaft andererseits, dann kann der Auftraggeber nach Abnahme des Bauwerks aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft grundsätzlich keinen Kostenersatz für Mängelbeseitigungsarbeiten verlangen. Mit Abnahme des Bauwerks verliert die reine Vertragserfüllungsbürgschaft ihre Wirksamkeit. |
OLG Hamm 08.11.2005 21 U 84/05 |
Der Auftragnehmer hat bei Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft einen Anspruch auf Auszahlung des Sicherheitseinbehaltes - auch bei Vorliegen von MängelnSelbst dann, wenn im Zeitpunkt der Überlassung der Gewährleistungsbürgschaft bereits Mängel vorliegen, muss der Auftraggeber nach Entgegennahme der Gewährleistungsbürgschaft den Sicherheitseinbehalt an den Auftragnehmer auskehren. Der Auftraggeber muss sich demnach entscheiden: Entweder er verwertet den Bareinbehalt oder er nimmt die Bürgschaft entgegen. Beides gleichzeitig geht nicht. |
OLG München 27.06.2006 |
Wird der Sicherheitseinbehalt nach Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft nicht ausbezahlt, dann ist die Bürgschaft herauszugebenÜbergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Ablösung des Sicherheitseinbehaltes die vertraglich vereinbarte Bürgschaft, dann hat er auch einen Anspruch auf Auszahlung des Einbehaltes. Dem kann der Auftraggeber nicht entgegenhalten, dass der Auftragnehmer ohnehin überzahlt ist. Zahlt der Auftraggeber den Einbehalt nicht aus, dann hat er die Bürgschaft dem Auftragnehmer zurück zu geben. |