Einführung zur Problematik der Sicherheiten am Bau

Sicherheiten sind im Baubereich sowohl für den Auftragnehmer als auch für den Auftraggeber von erheblicher Bedeutung. Der Auftragnehmer trägt regelmäßig das Vorleistungsrisiko (Ausnahme vereinbarte Vorauszahlungen) für die von ihm zu erbringenden Leistungen, mithin auch das Insolvenzrisiko des Auftraggebers. Auf der anderen Seite sichert sich der Auftraggeber regelmäßig im Hinblick auf die auszuführenden Leistungen durch Vertragserfüllungssicherheiten bzw. für die Ordnungsgemäßheit durch Gewährleistungssicherheiten ab.

Die wesentlichen Sicherheiten für den Auftragnehmer sind die Vorauszahlungsbürgschaft, Vertragserfüllungssicherheiten sowie Gewährleistungssicherheiten. Demgegenüber sind die wesentlichen Sicherheiten für den Auftragnehmer Zahlungsgarantien/Zahlungsbürgschaften, ein Sicherungsmittel gem. § 648a BGB, die Eintragung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB (wenig praxisrelevant) sowie die Verpfändung von Kontoguthaben (ebenfalls wenig praxisrelevant, häufig auch nicht insolvenzfest).

Durch das zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Forderungssicherungsgesetz, das für Verträge gilt, die ab dem 1.1.2009 geschlossen werden, ergeben sich für die Sicherheiten im Baubereich zwei erhebliche Änderungen:

  • Ein Sicherungsmittel nach § 648a BGB ist nunmehr einklagbar.
  • Die Höhe eines Zurückbehaltungsrechts bemisst sich nicht mehr anhand der dreifachen Mängelbeseitigungskosten, sondern nur noch in Höhe der zweifachen Mängelbeseitigungskosten.