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BGB oder VOB - Welche rechtlichen Regelungen sollen für den Vertrag gelten?
- VOB/B muss besonders vereinbart werden
- VOB/B enthält spezifisches Bauvertragrecht
- BGB- und VOB/B-Gewährleistungsrechte unterscheiden sich
Will man einen Vertrag über die Herstellung eines Bauwerkes abschließen, tut man sowohl auf Auftraggeber- als auch auf Auftragnehmerseite gut daran, sich über die rechtlichen Grundlagen Gedanken zu machen, die für die Ausführung der Bauleistung gelten sollen.
Sobald die Erbringung einer Bauleistung Gegenstand eines Vertrages ist, wird dieser Vertrag im Geltungsbereich deutschen Rechts grundsätzlich immer nach dem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Werkvertragsrecht beurteilt.
Dies sind in den §§ 631 ff. BGB rund 40 Paragrafen, die zum Teil seit dem Inkrafttreten des BGB am 1.1.1900 gelten und die Beziehungen von am Bau Beteiligten zu regeln versuchen.
Ergänzend kommen seit dem 01.01.2018 die Vorschriften der §§ 650a ff. BGB über den Bauvertrag und die §§ 650i ff. BGB über den Verbraucherbauvertrag zur Anwendung.
Kommt nach den Bestimmungen des BGB ein wirksamer Bauvertrag zustande, dann ist der Werkunternehmer zur mangelfreien Errichtung der vertraglich vereinbarten Bauleistung, der Besteller des Werkes zur Zahlung des vereinbarten Werklohnes verpflichtet.
Dem Werkvertragsrecht des BGB unterfallen dabei auch sogenannte Generalunternehmer- bzw. Generalübernehmerverträge und ebenfalls der bauliche Teil von Bauträgerverträgen.
Bauvertragsparteien können gesetzliche Vorschriften abändern
Zu beachten ist allerdings, dass die gesetzlichen Regelungen des BGB dann und insoweit keine Geltung beanspruchen, als die Bauvertragsparteien wirksam abweichende vertragliche Vereinbarungen getroffen haben.
Das Werkvertragsrecht des BGB ist insoweit dispositiv.
Schwierigkeiten bereitet das Werkvertragsrecht des BGB den Baubeteiligten insoweit, als mit Hilfe des Werkvertragsrecht nicht nur die Abwicklung von Bauleistungen, sondern beispielsweise auch der Vertrag mit einem Friseur über die Herstellung einer Dauerwelle oder der Vertrag mit einem Schornsteinfeger über die Reinigung des Kamins geregelt werden.
Das Werkvertragsrecht des BGB ist mithin kein spezifisches Bauvertragsrecht.
Die VOB/B kann neben dem BGB gelten!
Dieses Problem hat der Gesetzgeber in Deutschland ebenfalls sehr früh erkannt. Bereits im Jahr 1921 wurde auf Anregung des deutschen Reichstages begonnen, spezielle Regelungen für die Erbringung von Bauleistungen zu erstellen.
Nach fünfjähriger Entwicklungsarbeit wurde dann im Jahr 1926 die VOB, die Verdingungsordnung für Bauleistungen, eingeführt.
Die VOB wurde seither wiederholt und zuletzt im Jahr 2006 geändert. Einer Änderung im Jahr 2002 ist dabei auch der alte Begriff der Verdingungsordnung zum Opfer gefallen. Das Kürzel VOB steht seither für Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen.
Unterschied zwischen BGB und VOB/B
Ein entscheidender Unterschied der VOB zu den Regelungen des BGB besteht zunächst darin, dass die Bestimmungen der VOB nicht die Qualität von Rechtsnormen haben.
Die VOB gilt danach anders als das BGB nicht automatisch bei Abschluss eines Bauvertrages, sondern sie muss ausdrücklich vertraglich vereinbart werden.
Soweit die Bestimmungen der VOB Vertragsgerecht enthalten, haben Sie rechtlich die Qualität von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), da sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind.
Die VOB/B muss wirksam vereinbart werden!
Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass vertragsrechtliche Regelungen der VOB - zumindest gegenüber Privatleuten - nur dann wirksam in einen Vertrag einbezogen werden können, wenn dem Vertragspartner die Möglichkeit verschafft wurde, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der VOB zur Kenntnis zu nehmen.
Ein bloßer Hinweis im Vertrag auf die "Geltung der VOB" reicht danach regelmäßig gegenüber Verbrauchern nicht aus, um die VOB auch wirksam zu vereinbaren.
Ebenfalls ist gegenüber Privatleuten der Hinweis, wonach die VOB "auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird" oder "im Buchhandel erhältlich ist", für eine wirksame Vereinbarung der VOB nicht ausreichend.
Eine rechtssicherere Einbeziehung der VOB fordert eine Übergabe des kompletten Textes der VOB, dessen Erhalt man sich am besten auch schriftlich bestätigen lässt.
Wird die VOB allerdings wirksam vereinbart, so gilt sie - zum Teil vorrangig - gemeinsam mit den Bestimmungen des Werkvertragsrecht des BGB.
Die VOB selber besteht aus den Teilen A, B und C. Der Teil A beinhaltet förmliche Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen, betrifft also den Zeitraum vor Vertragsabschluß.
Welcher Teil der VOB sollte vereinbart werden?
Nach den Vorschriften der VOB/A werden Bauverträge von öffentlichen Auftraggebern ausgeschrieben und vergeben.
Der Teil C der VOB umfasst Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Hier werden konkrete Anforderungen an Leistungsbeschreibung, Ausführung und Abrechnung aufgestellt.
Für private Auftraggeber ist es in aller Regel nicht empfehlenswert, einen Vertrag nach den Regeln der VOB/A zu vergeben oder die VOB/C uneingeschränkt dem Vertrag zu Grunde zu legen.
Die VOB/A enthält nämlich streng formalisiertes Vergaberecht, das bei einer Beauftragung durch einen privaten Besteller eher hinderlich ist und wohl auch so gut wie nie beachtet wird.
Bei Vereinbarung der VOB/C sollte man sich als privater Auftraggeber zumindest darüber im Klaren sein, dass in der VOB/C technische Standards definiert werden, die von dem eigentlich Gewünschten möglicherweise negativ nach unten abweichen.
VOB/B enthält Bauvertragsrecht
Zentrale vertragsrechtliche Aussagen für die Abwicklung von - auch privaten - Bauvorhaben enthält der Teil B der VOB. Hier werden die für den Bereich des Baurechts lückenhaften Regelungen des BGB-Werkvertragsrecht ergänzt und geändert.
Dabei ist keine generelle Wertung dahingehend möglich, ob die Regelungen in Teil B der VOB nunmehr eher den Auftraggeber oder den Auftragnehmer bevorzugen.
So enthält z.B. die VOB/B den an den Auftraggeber gerichteten Grundsatz, dass dieser dem Auftragnehmer die für die Ausführung des Bauvorhabens benötigen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen hat.
Weiter sieht die VOB/B beispielsweise vor, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer notwendige Lagerplätze auf der Baustelle, vorhandene Zufahrtswege sowie Anschlüsse für Wasser und Energie zu stellen hat. Das BGB schweigt sich zu diesen für die Abwicklung eines Bauvorhabens essentiellen Punkten teilweise aus.
Günstig für den Auftraggeber wirkt sich aus, dass er den Lauf der Gewährleistungsfristen bei Geltung der VOB/B bereits durch bloße Anzeige des Mangels unterbrechen kann. Rügt der Auftraggeber den Mangel vor Ablauf der Verjährungsfrist, so beginnt nach den Bestimmungen der VOB/B eine weitere Verjährungsfrist von zwei Jahren.
Nach den Vorschriften des BGB müsste gerichtliche Klage erhoben oder zumindest ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet werden, um eine Verlängerung der laufenden Gewährleistungszeit zu erzielen.
Gewährleistung nach VOB/B nur 4 Jahre!
Auf der anderen Seite enthält die VOB/B auch zahlreiche Vorschriften, die zugunsten des Auftragnehmers von der durch das Werkvertragsrecht des BGB vorgegebenen Norm abweichen.
Als zentrale Punkte sei hier eine von fünf (BGB) auf lediglich vier Jahre (VOB/B) verkürzte Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche für Bauleistungen genannt.
Diese verkürzte Verjährungszeit der VOB/B ist für den Besteller eines Werkes wenig praxisgerecht und wird daher in aller Regel vertraglich auf die Fünfjahresfrist des BGB angepasst.
Besonderes Gewährleistungsrecht in der VOB/B
Weiter ist die Durchsetzung von mangelbedingten Schadensersatzansprüchen durch den Auftraggeber bei Geltung der VOB/B nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen möglich.
Und schließlich enthält nur die VOB/B und nicht das BGB wichtige Regelungen für Fälle, in denen der Auftragnehmer an der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistung durch Umstände gehindert ist, die auf höherer Gewalt beruhen oder aus der Sphäre des Auftraggebers stammen.
Solche Fälle von Behinderung können täglich auf der Baustelle auftreten und sind alleine mit den Regeln des BGB nur schwer in den Griff zu bekommen.
Anzumerken ist abschließend, dass man sich davor hüten sollte, lediglich einige für die eigenen Zwecke günstige Bestimmungen aus der VOB/B herauszupicken und dem Vertrag zugrunde zu legen.
Oben wurde bereits erwähnt, dass die Regelungen der VOB/B Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen.
Wird die VOB/B als Ganzes vereinbart?
Gerichte in Deutschland betrachten dieses Regelwerk der VOB/B als ein im "ganzen ausgeglichenes, dem Interesse beider Vertragsparteien gerecht werdendes und an den Erfahrungen der Praxis ausgerichtetes Vertragswerk".
Die einzelnen Klauseln der VOB/B können im Streitfall anhand der seit geraumer Zeit in das BGB eingefügten Normen zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen überprüft werden.
Diese AGB-rechtliche Überprüfung ist bei Verwendung der VOB/B gegenüber Verbrauchern immer, gegenüber Unternehmen dann, wenn die VOB/B nur mit Einschränkungen und nicht als Ganzes dem Vertrag zugrunde gelegt wurde, möglich.
Einzelne Regelungen der VOB/B stehen damit unter dem Vorbehalt, dass sie für den konkreten Vertrag von den Gerichten als mit dem Recht zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar angesehen werden, sie mithin im konkreten Fall unwirksam sind und, anstatt der fraglichen Klauseln der VOB/B die gesetzlichen Vorschriften des BGB gelten.
Diesem Szenario entgeht man am einfachsten durch die Vereinbarung von fairen und ausgewogenen vertraglichen Vereinbarungen. Hierbei kann die VOB/B gute Dienste leisten.
Als Fazit kann man danach festhalten, dass die Vereinbarung der Geltung der VOB/B ab einer gewissen Komplexität des Bauvorhabens empfohlen werden kann.
Zu beachten ist dabei allerdings immer, dass ein Bauvertrag nicht allein von BGB und VOB lebt, sondern dass es darüber hinaus in jedem Fall zahlreiche Fragen gibt, die zwischen den Vertragsparteien vor Abschluss des Vertrages besprochen und geregelt sein müssen.
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