Verschiedene Abrechnungsarten

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Die Aufträge der öffentlichen Hand sollen zu angemessenen Preisen vergeben werden.

Dieser in der VOB/A enthaltene Programmsatz darf allerdings nicht dahingehend missverstanden werden, dass man als Bieter bei einem unangemessenen Preis einen Nachzahlungsanspruch gegen den Auftraggeber hätte. Hat man sich im Rahmen der Angebotsbearbeitung verkalkuliert und nachfolgend den Zuschlag erhalten, bleibt man auf diesem Problem grundsätzlich sitzen.

Die VOB/A gibt dem öffentlichen Auftraggeber vor, nach welchen Grundsätzen er die Leistungen zu vergüten hat.

In der Regel wird das ausführende Unternehmen nach Einheitspreisen bezahlt, ausnahmsweise darf eine Pauschalsumme vereinbart werden, Bauleistungen mit geringem Umfang, die überwiegend Lohnkosten verursachen, dürfen nach geleisteten Stunden vergütet werden und ganz ausnahmsweise darf eine Vergütung nach Selbstkosten des Unternehmers vereinbart werden.

Für Einzelheiten einzelner Abrechnungsarten kann auf die Ausführungen an anderer Stelle des Baurecht-Ratgebers verwiesen werden.