Bedeutung des Vergaberechts für Bauleistungen

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Der Normalbürger wird im Laufe seines Lebens kaum einmal mit dem Vergaberecht konfrontiert werden. Das Vergaberecht und insbesondere die für Bauleistungen einschlägige VOB/A (Vergabe- und Vertragsleistung für Bauleistungen Teil A) betrifft nämlich vorrangig die Auftragsvergabe von Bauarbeiten durch die öffentliche Hand.

Man ist als Privatmann natürlich nicht gehindert, die eigene Auftragsvergabe von Bauleistungen ebenfalls den strengen Regeln der VOB/A zu unterwerfen. Sinn macht dies allerdings nur in den seltensten Fällen.

Die öffentliche Hand (z.B. Bund, Länder, Bezirke, Landkreise und Gemeinden) kann es sich hingegen regelmäßig nicht aussuchen, ob Sie Bauleistungen nach den Vorschriften des Vergaberechts ausschreiben will. Vielmehr sieht die entsprechende Norm im GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) vor, dass der öffentliche Auftraggeber unter anderem Bauleistungen im Wege eines transparenten Vergabeverfahrens zu beschaffen und entsprechend den Vorschriften des Vergaberechts auszuschreiben hat.

Nur in absoluten Ausnahmefällen kann der öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von Bauleistungen die Vorschriften des Vergaberechts unbeachtet lassen, so beispielsweise wenn Bauleistungen auf Grund eines internationalen Abkommens in Verbindung mit der Stationierung von Truppen vergeben werden oder wenn es der Schutz wesentlicher Interessen der Sicherheit des Staates gebietet.

Die wirtschaftliche Bedeutung des Vergaberechts ist enorm. Dies wird nicht nur daran deutlich, dass in Deutschland alleine im Jahr 2005 von der öffentlichen Hand Bauleistungen im Wert von über 35 Milliarden Euro vergeben wurden. Auch die an den Ausschreibungen teilnehmenden Firmen stecken gerade bei größeren Bauvorhaben zuweilen siebenstellige Eurosummen in die Erarbeitung eines Angebotes und sind natürlich darauf angewiesen, dass dieses mit enormer Mühe und großem finanziellen und personellen Aufwand erarbeitete Angebot anhand fairer und transparenter Regeln von der ausschreibenden Stelle geprüft und bewertet wird, so dass am Ende der Zuschlag tatsächlich auf das beste, weil wirtschaftlichste Angebot erteilt wird.

Bestandteil eines rechtstaatlichen Vergabeverfahrens muss naturgemäß auch die Möglichkeit sein, Entscheidungen der vergebenden Behörde einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.

Wurden von der ausschreibenden Stelle zwingend einzuhaltende Vergabevorschriften verletzt, ist der Zuschlag auf ein Unternehmen erteilt worden, das nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hatte oder führten gar sachfremde Erwägungen zu der Vergabeentscheidung, dann stellt das Vergabeverfahren insbesondere bei Bauaufträgen mit einem Gegenwert von über Euro 4.845.000,00 - dem so genannten Schwellenwert - für den unterlegenen Bieter ein effektives Nachprüfungsverfahren zur Verfügung.

Für Bauaufträge unterhalb des vorgenannten Schwellenwertes wird bisher in Deutschland ein nur eingeschränkter Rechtsschutz geboten.

Man hat bei Bauaufträgen unter einem Auftragswert von Euro 4.845.000,00 in aller Regel keine Möglichkeit, dem öffentlichen Auftraggeber eine beabsichtigte Zuschlagserteilung von einem Gericht untersagen zu lassen. Unterhalb des Schwellenwertes wird man darauf verwiesen, die Richtigkeit der Vergabeentscheidung der Behörde nachträglich überprüfen zu lassen und bei fehlerhafter Vergabe möglicherweise Schadensersatzansprüche geltend zu machen.