Die Verjährung nach den Regeln des BGB

Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen nicht ohne jede zeitliche Begrenzung.

Wenn ein Bauvorhaben einen gewissen Zeitraum mangelfrei bestanden hat, dann sieht das Gesetz eine Enthaftung des Auftragnehmers vor. Er soll nach Ablauf der Gewährleistungszeiten nicht länger für das Auftreten von Mängeln einstehen müssen.

Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers unterliegen dann der sogenannten Verjährung. Die Verjährung führt dabei nicht zu einem Erlöschen des Gewährleistungsanspruchs des Auftraggebers, sondern vielmehr hat der Auftragnehmer das Recht, nach Eintritt der Verjährung Mangelbeseitigungsarbeiten abzulehnen.

Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beginnt grundsätzlich mit der Abnahme der Bauleistung durch den Auftraggeber. Einer ausdrücklich erklärten Abnahme steht dabei die vom Auftraggeber zu Unrecht verweigerte Abnahme gleich. Mit dem Tag, zu dem der Auftraggeber mit seiner Weigerung, die Abnahme durchzuführen, in den Verzug der Annahme gerät (vgl. das Kapitel über die Abnahme), wird die Gewährleistungsfrist in Lauf gesetzt.

Für Mängelansprüche bei Bauwerken sieht das BGB eine grundsätzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren vor. Nacherfüllung, Selbstvornahme oder Schadensersatz können daher grundsätzlich nur binnen einer Frist von fünf Jahren nach der Abnahme bei dem Auftragnehmer durchgesetzt werden. Auch Rücktritt vom Vertrag oder Minderung der Vergütung unterliegen als Gestaltungsrechte der Einschränkung, dass sie nach Ablauf von fünf Jahren grundsätzlich nicht mehr durchgesetzt werden können.

Ansprüche des Auftraggebers wegen vom Auftragnehmer arglistig verschwiegener Mängel verjähren binnen eines Zeitraumes von drei Jahren, jedoch nicht ab der Abnahme gerechnet, sondern ab der Kenntnis von dem Schaden und der Person des Schädigers. Weiter schreibt das Gesetz vor, dass unabhängig von der vorstehenden Verjährungsfrist Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel jedenfalls nicht vor Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab der Abnahme, der Verjährung unterliegen.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass der Vorwurf der Arglist in Zusammenhang mit Mängeln bereits dann gerechtfertigt ist, wenn auch nur ein Umstand verschwiegen wird, der zu einem Mangel führen kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Mangel selber verschwiegen wird.

So führte beispielsweise der Einsatz eines nicht erprobten und vom Vertrag abweichenden Baustoffs in einem jüngst vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nach fünfzehn Jahren zu einem Mangel und in der Folge zur Verurteilung des Bauunternehmers zur Mangelbeseitigung, da dieser nach Auffassung des Gerichts die Pflicht gehabt hätte, den Auftraggeber auf das mit der Verwendung dieses neuen Baustoffs verbundene Risiko hinzuweisen.

Wichtig ist weiter zu wissen, dass die Vertragsparteien selbstverständlich das Recht haben, in den Bauvertrag von den gesetzlichen Verjährungsvorschriften abweichende Regelungen bis zu einer - eher theoretischen - Höchstgrenze von 30 Jahren, zu treffen.

Aufgrund zahlreicher gesetzlicher Vorschriften kann es weiter zu einer sogenannten Hemmung der Verjährung kommen. Eine Verjährungshemmung hat zur Folge, dass der Zeitraum, während dem die Verjährung gehemmt war, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die gesetzliche - und natürlich auch vertraglich vereinbarte - Verjährungsfrist kann also durch solche Hemmungstatbestände beträchtlich verlängert werden. Nachfolgend sollen einige für das Baurecht wichtige Hemmungstatbestände - ausdrücklich ohne Anspruch auf Vollständigkeit - dargestellt werden. Für Einzelheiten sollte hier zwingend anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden.

So ist die Verjährung beispielsweise gehemmt, wenn zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Verhandlungen über einen Anspruch (also z.B. zur Frage, ob ein Mangel an der Leistung des Auftragnehmers vorliegt oder nicht) geführt werden. Für die Zeit dieser Verhandlungen läuft die Verjährung solange nicht, bis eine der Parteien die Verhandlungen nicht weiter fortsetzt. Ab dem Zeitpunkt der Verweigerung weiterer Verhandlungen sieht das Gesetz einen Zeitraum von drei Monaten vor, der mindestens vergehen muss, bevor die Verjährung eintreten kann.

Auch die Einleitung gerichtlicher Aktivitäten zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen führt zur Hemmung der Verjährung. Die Hemmung kann dabei z.B. durch die Klageerhebung, die Zustellung eines Mahnbescheides, die Einleitung einer Güteverhandlung, einer Streitverkündung, eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens, die Beantragung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder durch die Beantragung von Prozesskostenhilfe ausgelöst werden. Die Verjährungshemmung bei Einleitung der vorgenannten Maßnahmen endet sechs Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung über den gerichtlichen Antrag oder einer anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.

Neben der Verlängerung der Verjährung durch diverse Hemmungstatbestände kennt das BGB auch den Begriff des Neubeginns der Verjährung. Hier wird die Verjährungsfrist nicht nur bloß verlängert, sondern die ursprüngliche Verjährungsfrist beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen in voller Länge neu zu laufen. Ein solcher Neubeginn tritt beispielsweise dann ein, wenn der Auftragnehmer die Mangelhaftigkeit seines Werkes dem Auftraggeber gegenüber ausdrücklich anerkannt hat.

Weiter ordnet das Gesetz einen Neubeginn der Verjährung an, wenn hinsichtlich der Mängel vom Auftraggeber aus einem Vollstreckungstitel eine Vollstreckungshandlung bei dem Auftragnehmer vorgenommen oder auch nur beantragt wurde. Hat der Auftraggeber danach beispielsweise ein Urteil gegen den Auftragnehmer auf Beseitigung von Mängeln erstritten und kommt der Auftragnehmer diesem Urteil nicht nach, dann beginnt die ursprüngliche Verjährung mit Antrag des Auftraggebers bei Gericht, ihm anstatt des Auftragnehmers die Mangelbeseitigung zu gestatten, von Neuem zu laufen.

Weiter sei darauf hingewiesen, dass auch verjährte Gewährleistungsansprüche für den Auftraggeber durchaus werthaltig sein können. Das BGB ordnet nämlich an, dass auch mit verjährten Ansprüchen die Aufrechnung erklärt bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden kann, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte. Tritt also beispielsweise hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wegen Mängeln Ende des Jahres 2004 die Verjährung ein, dann kann dieser Schadensersatzanspruch auch noch im Jahre 2005 und später beispielsweise gegen mögliche Werklohnansprüche des Auftragnehmers, die ebenfalls aus dem Jahr 2004 stammen, im Wege der Aufrechnung ins Feld geführt werden.

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass sich die Verjährungsvorschriften mit Einführung des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes vom 01.01.2002 zum Teil erheblich verändert haben. Das neue Recht gilt uneingeschränkt auf seit dem 01.01.2002 geschlossene Schuldverhältnisse und -verträge. Für Beginn, Hemmung und Neubeginn von am 01.01.2002 bereits bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüchen gilt grundsätzlich das alte Verjährungsrecht.

In diesem Spannungsverhältnis zwischen altem und neuem Verjährungsrecht werden zahlreiche zum Teil nicht unkomplizierte Fragestellungen aufgeworfen, die es ratsam erscheinen lassen, im Zweifel fachkundige Hilfe bei einem Anwalt zu suchen.