Rechtsprechung zu allgemeinen Geschäftsbedingungen - Teil 2

Nachstehend werden weitere höchstrichterliche Entscheidungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: "AGB") im Hinblick auf ihre Wirksamkeit dargestellt. Auch hier kann es sich nur um eine exemplarische Darstellung von unwirksamen bzw. wirksamen Klauseln handeln.

1. Vertragsentziehungsklausel in AGB eines Nachunternehmervertrags

Eine Klausel in AGB des Auftraggebers, wonach nur die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers vergütet und weitergehende Ansprüche ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber ohne besonderen Grund kündigt, benachteiligen den Auftragnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam (BGH, BauR 2007, 1724).

Der BGH hat seine Entscheidung damit begründet, dass das freie Kündigungsrecht des Auftraggebers bei Nichtvorliegen besonderer Umstände nur dann gerechtfertigt sein soll, wenn dem Auftragnehmer hieraus keine Nachteile entstehen. Daher ergibt sich aus § 649 Satz 2 BGB, dass der Auftragnehmer im Falle einer Kündigung Anspruch auf die vereinbarte Vergütung hat und sich nur das anrechnen lassen muss, was er infolge der Aufhebung des Vertrages erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Ist dieser Anspruch wie vorliegend ausgeschlossen, besteht der ausgewogene Ausgleich der widerstreitenden Interessen nicht mehr und wird gegen den wesentlichen Grundsatz des § 649 BGB verstoßen.

2. Wirksamkeit eines Abtretungsverbots in AGB trotz der Regelungen in § 354a HGB

Sowohl die Vereinbarung eines abgeschwächten als auch eines uneingeschränkten Abtretungsausschlusses in AGB ist grundsätzlich unbedenklich. Eine entsprechende Klausel ist nur dann unwirksam, wenn kein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche überwiegen. Solange ein Rechtsgeschäft nicht für beide Vertragspartner ein Handelsgeschäft darstellt, findet auch § 354 a HGB keine Anwendung (BGH, BauR 2007, 373).

Dieser Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Baustofflieferant hatte Warenlieferungen unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts an einen Bauunternehmer veräußert. In dem Vertrag des Bauunternehmers gegenüber dem Dritten haben diese wiederum ein Abtretungsverbot vereinbart. Der Baustofflieferant wollte dann die Rechte aus der Abtretung auf der Basis des verlängerten Eigentumsvorbehalts geltend machen.

Der BGH hat jedoch zu Recht entschieden, dass das zwischen dem Bauunternehmer und dem Dritten vereinbarte Abtretungsverbot wirksam ist, da § 354 a HGB keine Anwendung findet. Dies resultiert daraus, dass § 354 a HGB voraussetzt, dass das Rechtsgeschäft für beide Vertragspartner ein Handelsgeschäft ist und das war im Verhältnis zwischen dem Bauunternehmer und dem Dritten nicht der Fall. Das zwischen diesen beiden Vertragsparteien (Bauunternehmer und Dritten) vereinbarte Abtretungsverbot war damit wirksam.

3. Höchstpreisklausel im Einheitspreisvertrag

Eine Klausel in AGB des Auftraggebers in einem Einheitspreisvertrag "auch bei einem Einheitspreisvertrag ist die Auftragssumme limitiert." ist überraschend und daher unwirksam (BGH, BauR 2005, 94).

Dieser Entscheidung lag insbesondere eine Klausel zugrunde, wonach die Parteien zwar einen Einheitspreis vereinbart hatten, jedoch in den Vertragsbedingungen u.a. folgendes festgehalten war:

"Auch bei einem Einheitspreisvertrag ist die Auftragssumme limitiert. Zusätzliche Leistungen werden nur nach schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt."

Der BGH hat diese Klausel für unwirksam erklärt:

  • Sofern Schriftformerfordernisse in AGB vereinbart werden und diese Wirksamkeitsvoraussetzung für Nachtragsleistungen sind, entspricht es seit Jahren gefestigter Rechtsprechung, dass diese unwirksam sind.
  • Insbesondere hat er jedoch die Limitierung des Einheitspreises für unwirksam erachtet, da ein Einheitspreisvertrag davon ausgeht, dass entsprechend den ausgeführten Mengen und Massen auf der Basis der vereinbarten Einheitspreise eine Abrechnung erfolgt. Folgerichtig ist eine Klausel, die letztlich einen Einheitspreisvertrag plötzlich zu einem Pauschalpreisvertrag machen soll, überraschend und im Falle einer AGB unwirksam.

4. VOB/C als AGB, Auslegung von Abrechnungsregelungen

Die Abrechnungsregelungen der VOB/C, allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen, sind allgemeine Geschäftsbedingungen. Bei der Auslegung der allgemeinen technischen Vertragsbedingungen kommt der Verkehrssitte maßgebliche Bedeutung zu, wenn Wortlaut und Sinn der Regelung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen.

Kommentierungen der VOB/C sind grundsätzlich keine geeignete Hilfe zu deren Auslegung (BGH, BauR 2004, 1438). In dem zugrundeliegenden Fall bestand zwischen den Beteiligten Streit zu der Frage, nach welcher konkreten Abrechnungsvorschrift (DIN 18299 oder DIN 18332) abzurechnen war. Hierzu hat der BGH folgende Grundsätze aufgestellt:

  • Auch die Abrechnungsregelungen der VOB/C sind AGB.
  • Die Auslegung erfolgt daher nach dem Verständnis der typischerweise beteiligten Verkehrspreise.
  • Ist weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Regelung eindeutig, kommt es auf die Verkehrssitte an.
  • Wegen des Charakters als AGB gehen Zweifel in der Auslegung jedoch zu Lasten des Verwenders (§ 305 c Abs. 2 BGB).

5. Unwirksame Regelungen zur Mängelhaftung

5.1 Unwirksame Befristung für Mängeleinrede in AGB

Die Klausel in AGB zu einem Bauvortrag

".... Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wegen bei Abnahme erkennbarer Mängel sind ausgeschlossen, wenn diese Mängel nicht mit einer Frist von zwei Wochen seit der Abnahme .... (Auftragnehmerin) gegenüber schriftlich vorgebracht werden. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren, sind ausgeschlossen, wenn sich vom Auftraggeber nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Erkennbarkeit schriftlich gegenüber der ... (Auftragnehmerin) vorgebracht werden."

verstößt auch bei der Verwendung im kaufmännischen Rechtsverkehr gegen § 9 AGB (jetzt § 307 BGB) und ist damit unwirksam (BGH, BauR 2005, 383).

Der BGH hat die vorbenannte Klausel für unwirksam erklärt. Auch wenn die Klauselverbote (im vorliegenden Fall § 11, 10 e AGBG / jetzt § 309 Nr. 8 b ee BGB) im kaufmännischen Verkehr nicht direkt anwendbar sind, stellen sie jedoch Indizien für eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar. Im Grundsatz können Gewährleistungsansprüche nach Abnahme regelmäßig bis zum Ende der Verjährungsfrist geltend gemacht werden.

Gründe für eine im Ergebnis zeitliche Verkürzung können daher auch im kaufmännischen Rechtsverkehr nur ausnahmsweise bestehen. Da im Baubereich kein besonderes Beschleunigungsinteresse zur Erhebung einer Mangelanzeige besteht, ist auch kein Bedürfnis für die verkürzte Geltendmachung von Mängeln ersichtlich. Hier lag damit eine unangemessene Benachteiligung vor, so dass die Klausel unwirksam war.

5.2 Bei einer Sanierung mit Aufstockung ist Werkvertragsrecht anwendbar

In dem entschiedenen Fall (BGH, BauR 2007, 1407) hat sich ein Veräußerer von Wohnungseigentum von Verträgen mit den Erwerbern zu umfassenden Modernisierungsarbeiten sowie zur Aufstockung des Gebäudes mit zwei zusätzlichen Stockwerken verpflichtet. Diese Arbeiten sind nach Art und Umfang sowie Bedeutung mit Neubau-Arbeiten vergleichbar und rechtfertigen die Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht auf Mängel der gesamten Bausubstanz. In dem zugrundeliegenden Vertrag war jedoch folgende Klausel enthalten, die für unwirksam erklärt wurde:

"Die Gewährleistung für Sachmängel hinsichtlich der nicht renovierten Altbausubstanz wird gänzlich ausgeschlossen. Der Käufer erwirbt das Objekt insoweit wie es steht und liegt."

5.3 Unwirksamer Haftungsausschluss in AGB

Auch die Klausel "sollten nach Fertigstellung der Abdichtung Durchbrüche, Anbauten oder Bohrungen in dem geschlossenen System vorgenommen werden, gilt die Abdichtung als zerstört und es erlischt die komplette Garantiezusage ..." ist in AGB des Unternehmers als Haftungsausschlussregelung zu verstehen und damit auch im kaufmännischen Rechtsverkehr wegen unangemessener Benachteiligung des Auftraggebers unwirksam (§9 AGBG, jetzt §307 BGB) (OLG Brandenburg, IBR 2006, 89).

Die Unwirksamkeit wurde damit begründet, dass nach Abnahme der Auftraggeber ohnehin die Beweislast für einen Ausführungsfehler des Unternehmers trägt. Es gibt damit keinen Grund, dem Auftraggeber die ihm ohnehin obliegende Nachweisführung generell abzuschneiden. Unabhängig davon differenziert diese Klausel auch nicht nach Art und Ursache des Eingriffs.