Mit welchen Kosten muss man bei Beauftragung eines Anwaltes rechnen?

Zuweilen ist es unumgänglich, im Rahmen einer baurechtlichen Auseinandersetzung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Höhe der Honorare, die bei einem Besuch bei einem Rechtsanwalt anfallen, hängen dabei zum einen von dem so genannten Gegenstandswert und zum anderen von dem Umfang der Tätigkeit ab, die der Anwalt für seinen Mandanten entfaltet.

Der Gegenstandswert entspricht dem wirtschaftlichen Interesse, das mit der jeweiligen Sache verbunden ist. So löst beispielsweise ein Streit um einen Baumangel über einen Betrag von € 5000.- eher geringe, eine Auseinandersetzung über Nachtragsansprüche von € 1 Mio. entsprechend höhere Anwaltsgebühren aus.

Seit dem 01.07.2004 richten sich die Gebühren eines Anwalts dabei nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und nicht mehr nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Zum 01.08.2013 ist mit einer Novelle des RVG eine Gebührenerhöhung in Kraft getreten.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht ausdrücklich vor, dass mit dem Rechtsanwalt auch Pauschal- und Zeitvergütungen vereinbart werden können. Bei relativ niedrigen oder auch extrem hohen Streitwerten bietet sich die Entlohnung des Rechtsanwalts nach Zeitaufwand an, um zu einem für beide Seiten interessengerechten Ergebnis zu kommen.

Das Gros der Anwaltsrechnungen wird sich jedoch in Zukunft an dem Gebührensystem des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes orientieren. Nachfolgend sei dieses Gebührensystem daher zumindest rudimentär dargestellt:

Bereits die erste Beratung durch einen Rechtsanwalt ist gebührenpflichtig. Die Höhe des anwaltlichen Honorars bemisst sich dabei nach der wirtschaftlichen Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit und auch dem Haftungsrisiko des beratenden Rechtsanwalts.

Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, so gibt es hierfür seit dem 01.07.2006 keine festen im Gesetz festgelegten Gebühren mehr. Das anwaltliche Honorar ist im Bereich der außergerichtlichen Beratung vielmehr neuerdings frei verhandelbar. Man kann sich mit dem Anwalt auf ein Zeit- oder ein Pauschalhonorar einigen. Die Vereinbarung sollte in jedem Fall schriftlich niedergelegt werden. Kommt keine Einigung zustande, so gilt für Verbraucher für ein erstes Beratungsgespräch eine Obergrenze von max. Euro 190,00 zzgl. Mehrwertsteuer.

Entschließt man sich nach einem ersten Beratungsgespräch den Rechtsanwalt mit der weiteren Interessenwahrnehmung zu beauftragen und tritt dieser mit der Gegenseite in Kontakt oder leitet er ein gerichtliches Verfahren ein, so fallen zusätzliche Gebühren an.

Dabei muss grundsätzlich zwischen Gebühren, die im Rahmen einer außergerichtlichen Vertretung anfallen und solchen Gebühren, die von einem Anwalt für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten in einem gerichtlichen Verfahren berechnet werden, unterschieden werden.

Nachfolgend werden - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - die wichtigsten gerichtlichen wie außergerichtlichen Gebührentatbestände des neuen RVG aufgeführt. Dabei wurde der besseren Übersichtlichkeit halber auf die Darstellung von Feinheiten des Gebührenrechts, wie beispielsweise die Anrechnung verschiedener Gebührentatbestände, die Erhöhung der Gebühren bei mehreren Auftraggebern oder die Erhöhung der Gebühren in der Rechtsmittelinstanz, verzichtet. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass sich zu den reinen Gebühren auch noch die gesetzliche Mehrwertsteuer, Auslagen und gegebenenfalls Reisekosten des Anwalts hinzu addieren.

Im Grundsatz geht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz von Gebührensätzen aus, die je nach Gebührentatbestand in Dezimalen von 0,1 bis 3,0 reichen. Bei den außergerichtlichen Gebühren besteht je nach Aufwand und Schwierigkeit der Angelegenheit ein Spielraum. Hier kann es gerechtfertigt sein, dass vom Anwalt nicht der volle Gebührenrahmen ausgeschöpft, sondern nur ein Bruchteil berechnet wird. So wird bei durchschnittlich schwierigen und durchschnittlich arbeitsintensiven Fällen im außergerichtlichen Bereich in der Regel maximal eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 in Rechnung gestellt.

Die Gebührentabelle enthält für glatte Streitwerte die entsprechenden Gebührenbeträge einer vollen Gebühr (1,0) in Euro. Selbstverständlich enthält die Gebührentabelle der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung auch entsprechende Gebührensätze für Zwischenwerte.

Gebührentatbestände:

Außergerichtlich:

Gebührensatz

Beratung, Gutachten und Mediation § 34 RVG

frei verhandelbar

Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels Nr. 2100 VV (Vergütungsverzeichnis)

0,5 bis 1,0

Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels mit schriftlichem Gutachten Nr. 2101 VV

1,3

Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV

0,5 bis 2,5

Schreiben einfacher Art Nr. 2302 VV

0,3

Mitwirkung bei außergerichtlicher Einigung Nr. 1000 VV

1,5

Gerichtlich:

Beantragung Mahnbescheid Nr. 3305 VV

1,0

Widerspruch gegen Mahnbescheid Nr. 3307 VV

0,5

Beantragung Vollstreckungsbescheid Nr. 3308 VV

0,5

Verfahrensgebühr (Betreiben des Geschäfts einschließlich Information) Nr. 3100 VV

1,3

Terminsgebühr (mündliche Verhandlung, Wahrnehmung Beweistermin) Nr. 3104 VV

1,2

Einigungssgebühr gerichtlich (Mitwirkung bei Abschluss Vergleich vor Gericht) Nr. 1003 VV

1,0

Gebührentabelle:

Streitwert in €

Volle Gebühr (1,0) in €

5.000

303

10.000

558

22.000

742

50.000

1.163

110.000

1.503

200.000

2.013

320.000

2.493

410.000

2.853

500.000

3.213

750.000

3.963

1.000.000

4.713

1.500.000

6.213

2.000.000

7.713

3.000.000

10.713

4.000.000

13.713

5.000.000

16.713

je weitere

50.000 €

150 €