Welche Wirkung kann man mit einem Beweisverfahren erzielen?

Das Hauptziel eines selbständigen Beweisverfahrens ist die Sicherung von Beweisen für eine mögliche spätere gerichtliche Auseinandersetzung.

Wurden also beispielsweise im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens Mängel an einem Bauwerk festgestellt und weigert sich der Auftragnehmer trotzdem, diese zu beseitigen, dann sind die Mängelbeseitigungsrechte des Auftraggebers in einem ordentlichen Gerichtsverfahren auf Grundlage der Ergebnisse des Beweissicherungsverfahrens durchzusetzen.

Im Normalfall wird das Prozessgericht einen bereits im Beweisverfahren erhobenen Beweis nicht nochmals durch einen Sachverständigen untersuchen lassen. Die Beweiserhebung in dem selbständigen Beweisverfahren steht einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.

Von diesem Grundsatz kann und muss das Prozessgericht allerdings dann abweichen, wenn im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens entweder formelle Fehler begangen wurden (z.B. im Falle einer nicht rechtzeitigen Ladung einer Partei zu einem Ortstermin im Beweisverfahren) oder die Begutachtung selber als ungenügend anzusehen ist. Eine Bindungswirkung des Prozessgerichtes an die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens in dem Beweissicherungsverfahren besteht ausdrücklich nicht. Enthält ein im Rahmen eines Beweisverfahrens eingeholtes Sachverständigengutachten daher grobe Mängel, unzutreffende Tatsachenfeststellungen oder nicht auflösbare Widersprüche, die Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen aufkommen lassen, dann muss das Prozessgericht nochmals in vollem Umfang Beweis über die streitige Tatsache einholen.

Eine weitere wichtige Wirkung des selbständigen Beweisverfahrens ist insbesondere bei der Feststellung von Mängeln die Hemmung der Verjährung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen, die aus den Mängeln resultieren können. Die Verjährung wird jedoch ausdrücklich nur für diejenigen Baumängel gehemmt, die auch Gegenstand des Beweisverfahrens sind. Hat man also die Ursache für einen undichten Keller im Rahmen eines Beweisverfahrens untersuchen lassen, dann ist die Verjährung für mögliche Gewährleistungsansprüche wegen ebenfalls vorhandener Schallschutzproblematik in dem Gebäude durch das Beweisverfahren nicht gehemmt.

Während der Hemmung und damit grundsätzlich während des kompletten Beweisverfahrens läuft die Verjährungsfrist für den Baumangel nicht. Die Hemmung endet sechs Monate nach Beendigung des Beweisverfahrens. Das Beweisverfahren endet in aller Regel mit Übermittlung des schriftlichen Gutachtens an die Parteien bzw. nach dem Termin zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen.