Streitschlichtung und Mediation - Ein sinnvoller Weg?

Neben dem Schiedsgutachten und einem Schiedsgerichtsverfahren gibt es weitere außergerichtliche Möglichkeiten zur Streitbeilegung. In Bausachen kommen hier namentlich sogenannte Schlichtungs- oder Mediationsverfahren in Frage.

Im Gegensatz zu Schiedsgutachten und Schiedsgerichtsverfahren gibt es bei diesen "sanfteren" Methoden der Konfliktbewältigung keine Instanz, die einen Streit letztverbindlich entscheidet. Schlichtung und Mediation setzen vielmehr auf einvernehmliche Vermittlung unter Einbeziehung der streitenden Parteien.

Oftmals kann es zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten schon extrem förderlich sein, wenn ein neutraler und vor allem kompetenter Dritter nach Anhörung der Parteien einfach nur seine Einschätzung der Sachlage darstellt und gemeinsam mit den Parteien nach Lösungswegen sucht.

Im Mittelpunkt einer erfolgreichen Schlichtung oder Mediation steht die freiwillige Mitarbeit der Betroffenen. Legt eine Partei - aus welchen Gründen auch immer - keinen Wert auf eine Beilegung des Streits, ist die Schlichtung zum Scheitern verurteilt.

Am Anfang eines Schlichtungs- oder Mediationsverfahrens ist von den Parteien eine entsprechende Vereinbarung zu unterzeichnen. Zentrale zu regelnde Punkte sind hier die Kosten, die konkrete Aufgabenstellung und vor allem eine Einigung auf die Person des Schlichters oder Mediators.

Mit Hilfe des Mediators wird dann versucht, die hinter den meist formalen Positionen der Parteien stehenden individuellen wirtschaftlichen und/oder persönlichen Interessen der Beteiligten herauszuarbeiten. Auf Basis der so ermittelten Interessen - und eben nicht Forderungen - der Parteien sucht man dann gemeinsam nach Lösungsansätzen zur Streitbeilegung.

Wenn auf beiden Seiten der Wille zur Lösung vorhanden ist, kann diese Form der Streitschlichtung erfolgreich sein.

Bei gewissen Streitsachen bis zu einem Wert von € 750,-- bzw. € 600.-- sieht das Gesetz in zahlreichen Bundesländern im übrigen bereits heute vor Anrufung der staatlichen Amtsgerichte die obligatorische Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor. Es mag an der Streitkultur in Deutschland liegen, dass auch diese Güteverfahren wenig an der Belastung der Amtsgerichte geändert haben. In den allermeisten Fällen wird das Güteverfahren schlicht durch die vorherige Beantragung eines Mahnbescheids umgangen.

Dabei wäre es gerade in Bausachen durchaus wünschenswert, den in Schlichtungs- und Mediationsverfahren liegenden Vorteil einvernehmlicher Streitschlichtung zu nutzen und das dem klassischen Zivilprozess innewohnende Gewinner- Verliererschema zu vermeiden. Ein weiterer Vorteil sämtlicher außergerichtlicher, so auch der Schlichtungs- oder Mediationsverfahren, ist die Tatsache, dass die Verfahren nicht öffentlich sind.

Es gibt für Beteiligte an Bauverfahren oftmals gute Gründe (Vermeidung von Präzedenzfällen, Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen), warum man einen Streitfall nicht vor den ordentlichen Gerichten mit der dort zwingend gebotenen Öffentlichkeit austragen will.