Insolvenz des Auftraggebers - Was kann man als Auftragnehmer tun?

Auch Bauunternehmen und Handwerksbetriebe werden immer häufiger mit der Situation konfrontiert, dass bei dem Auftraggeber und Bauherrn die finanziellen Mittel schwinden und vom Auftraggeber am Ende Insolvenz angemeldet werden muss.

Dabei ist diese Entwicklung leider nicht auf schon bei Vertragsabschluss erkennbar finanzschwache Bauträger-GmbHs mit einem Stammkapital von lediglich 25.000,- € beschränkt. Vielmehr lassen auch namhafte Dax 100-Unternehmen begonnene Bauprojekte sang- und klanglos sterben und schicken die eigens zur Abwicklung des Bauvorhabens gegründete Objektgesellschaft mangels Erfolgsaussichten des Projektes in die Insolvenz.

Die finanziellen Konsequenzen für die ausführenden Unternehmen sind in solchen Fällen drastisch, oft genug auch ruinös. In vielen Fällen wird der Auftragnehmer nämlich vor der Insolvenz erhebliche Leistungen für das Bauvorhaben aufgewendet haben, ohne nun den vereinbarten Werklohn zu erhalten.

Dies liegt zum einen an der Struktur des Werkvertrages, der eine grundsätzliche Vorleistungspflicht für den Auftragnehmer vorsieht. Zum anderen werden in vielen Fällen aber auch überobligatorische Leistungen erbracht, und es regiert das Prinzip Hoffnung, dass es nicht zum Äußersten kommen werde. Oftmals wird von Auftragnehmerseite viel zu spät auf stockende Zahlungen mit einer entsprechenden Einstellung der Arbeiten reagiert.

Aber auch im Falle der Insolvenz des Auftraggebers kann ein vorausschauendes Vertragsmanagement dafür sorgen, dass sich der finanzielle Schaden für den Auftragnehmer in überschaubaren Grenzen hält. Sowohl VOB/B als auch BGB halten durchaus brauchbare Instrumentarien bereit, um einer Insolvenz des Auftraggebers begegnen zu können. Der Insolvenz des Auftraggebers wird in aller Regel eine schlechte Zahlungsmoral im Vorfeld vorangehen.

Die dem Auftragnehmer zustehenden Rechte bei Zahlungsverzug sind in dem Kapitel über den Verzug auf der Baustelle näher dargestellt. Im wesentlichen ist an Arbeitseinstellung und ggf. auch an Kündigung des Bauvertrages zu denken. Die VOB/B sieht dementsprechend explizit vor, dass der Auftragnehmer den Vertrag kündigen kann, wenn der Auftraggeber auch nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist eine fällige Zahlung nicht leistet und somit in Schuldnerverzug ist.

Überprüfen sollte man als Auftragnehmer hier allerdings, ob der eigene geltend gemachte Zahlungsanspruch tatsächlich "fällig" ist. Mängelbeseitigungsansprüche des Auftraggebers verschaffen diesem bekanntlich seinerseits ein Zurückbehaltungsrecht und stehen der Fälligkeit des Werklohnanspruches entgegen. Eine Kündigung wäre in diesen Fällen unwirksam, eine Arbeitseinstellung unberechtigt.

Ein weiteres zentrales Instrument zur Schadensbegrenzung im Insolvenzfall sind Sicherheiten, die der Auftragnehmer hoffentlich vertraglich vereinbart und auch rechtzeitig vom Auftraggeber abgefordert hat. Wer bereits bei Vertragsabschluss auf der Stellung einer Zahlungsbürgschaft in Höhe von beispielsweise 10 % durch den Auftraggeber bestanden hat, kann einem Insolvenzverfahren des Auftraggebers relativ gelassen entgegensehen, da für Vergütungsansprüche Banken oder Kreditversicherer zumindest in Höhe der Bürgschaftssumme gerade stehen.

Hat man eine vertragliche Zahlungssicherheit nicht vereinbart, eröffnet eine Regelung im BGB dem Auftragnehmer die Möglichkeit, nach Vertragsabschluss unter Fristsetzung für sämtliche zu erbringende und noch nicht bezahlte Vorleistungen eine Sicherheit vom Auftraggeber zu verlangen. Wird die Sicherheit nicht geleistet, so steht dem Auftragnehmer zunächst ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Reagiert der Auftraggeber auch nach weiterer Nachfristsetzung nicht und übergibt er keine Sicherheit, so kann sich der Auftragnehmer vom Vertrag lösen.

Berücksichtigen sollte man als Auftragnehmer, dass der Insolvenzverwalter unter Umständen in der Lage ist, Rechtshandlungen des insolvent gewordenen Auftraggebers vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzufechten und damit rückgängig zu machen. Dies bedeutet im Zweifelsfall, das man Zahlungen oder Sicherheiten zurückzugewähren hat und Forderungen für Leistungen, die im Vertrauen auf die hingegebene Sicherheit erbracht wurden, lediglich zur Insolvenztabelle angemeldet werden können. Insbesondere die Hereinnahme von Sicherheiten oder Zahlungen in der erkennbaren finanziellen Krise des Auftraggebers sollte nach Möglichkeit immer vorab auf potentielle Anfechtungsrisiken untersucht werden. Kritisch ist hinsichtlich der Anfechtungsmöglichkeit durch den Insolvenzverwalter immer der Zeitraum von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Als letzte - und meistens schlechteste - Möglichkeit bleibt dem Auftragnehmer selbstverständlich die Anmeldung seiner Forderungen zur Insolvenztabelle. Nach den Vorschriften der Insolvenzordnung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderungen ergeben, in Kopie beigefügt werden. Die Anmeldung der Forderung kann erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Die Forderungen sind dem Grunde und der Höhe nach durch Unterlagen nachvollziehbar darzulegen. Zu diesen dem Insolvenzverwalter zur Verfügung zu stellenden Unterlagen wird in erster Linie der Bauvertrag, ggf. ein Abnahmeprotokoll und eine prüfbare Schlussrechnung zählen.

Bevor man als Auftragnehmer jedoch hier viel Zeit und Energie in die Abrechnung erbrachter Bauleistungen steckt, sollte man sich ggf. auch durch ein kurzes Telefonat bei dem vom Insolvenzgericht eingesetzten Verwalter vergewissern, dass die eigenen Forderungen nicht - wie so häufig - am Ende des Insolvenzverfahrens lediglich mit einer Quote im unteren einstelligen Prozentbereich bedient werden.

In diesem Fall wird man sich - wenn sonst keine Sicherungsmittel vorliegen - die Mühe für die Anmeldung der eigenen Forderung in aller Regel sparen können.