Die Kündigung durch den Auftragnehmer bei einem VOB-Vertrag

Der VOB-Vertrag kann vom Auftraggeber zunächst unter den gleichen Voraussetzungen gekündigt werden, wie oben für den BGB-Vertrag beschrieben. D.h. eine freie Kündigung eines VOB-Vertrages ist ebenso möglich wie eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Die VOB/B sieht aber darüber hinaus noch weitere Kündigungsmöglichkeiten für den Auftraggeber vor.

So ist der Auftraggeber zu einer - zwingend schriftlich zu erklärenden - Kündigung berechtigt, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. In der 2006 leicht verändert erschienen Version der VOB/B ist dabei nunmehr klargestellt, dass es für die Frage der Zulässigkeit der Kündigung unerheblich ist, von wem der Insolvenzantrag gestellt wurde. Dies kann der Auftragnehmer, der Auftraggeber oder jeder beliebige Dritte sein.

Umstritten ist in der Literatur, ob das besondere Kündigungsrecht im Falle eines Insolvenzantrags durch den Auftraggeber oder einen Gläubiger nicht gegen § 119 InsO (Insolvenzordnung) verstößt. Zu dieser Frage wird es demnächst (Stand Juni 2007) wohl eine Entscheidung des BGH geben.

Die ausgeführten Leistungen sind im Kündigungsfall nach Vertragspreisen abzurechnen. Darüber hinaus kann der Auftraggeber Schadensersatz vom - insolventen - Auftragnehmer verlangen. Letzteres dürfte in der Praxis vorzugsweise bei Vorliegen von Sicherheiten, z.B. in Form von Bürgschaften, Sinn machen.

Der Auftraggeber kann einen VOB-Vertrag weiter dann kündigen, wenn der Auftragnehmer mit seiner Leistungspflicht bzw. mit Mängelbeseitigungsarbeiten vor Abnahme in Verzug ist (Näheres bitte ich im Kapitel über den Verzug bzw. den Mangel vor der Abnahme nachzulesen) und eine dem Auftragnehmer gesetzte Frist nutzlos verstrichen ist.

In diesem Fall erhält der Auftragnehmer wiederum nur tatsächlich bereits erbrachte Leistungen vergütet, muss sich jedoch mit Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers auseinandersetzen.

Ein weiterer in der VOB/B normierter Kündigungsgrund ist für den Auftraggeber dann gegeben, wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass der Auftragnehmer anlässlich der Vergabe des Auftrages Preisabsprachen mit anderen Firmen vorgenommen hat.

Die Kündigung ist hier zwingend schriftlich binnen einer Frist von 12 Werktagen nach Bekanntwerden der Preisabsprachen auszusprechen. Auch in diesem Fall steht dem Auftragnehmer Vergütung für bereits erbrachte Leistungen zu, der Auftraggeber kann auf der anderen Seite Schadensersatzansprüche stellen.

Schließlich hat der Auftraggeber ebenso wie der Auftragnehmer die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen, wenn die Baustelle für eine längere Zeit als drei Monate unterbrochen ist.