Was ist bei Verzug des Auftragnehmers bei einem VOB-Vertrag zu tun?

  • Rechte bei Verzug bei einem VOB-Bauvertrag
  • Schadensersatz oder Kündigung
  • Verschulden des Bauunternehmens erforderlich

In der VOB/B sind die Rechte des Auftraggebers, die ihm im Falle des Verzuges des Auftragnehmers zustehen, für den Bauvertrag erklärtermaßen wesentlich praxisnäher ausgestaltet, als im BGB. Soweit die VOB/B vereinbart ist, kann man für den Fall des Leistungsverzuges des Auftragnehmers auch grundsätzlich nicht mehr auf die Regeln des BGB zurückgreifen.

Der Auftraggeber kann, unter Aufrechterhaltung des Vertrages, vom Auftragnehmer den durch die Verzögerung entstandenen Schaden verlangen, nach Fristsetzung den Vertrag kündigen und darüber hinaus gleichzeitig Verzugsschadensersatz geltend machen oder unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Schadensersatz wegen Verzögerung

Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung des Werkes in Verzug oder verzögert er die ordnungsgemäße Fortführung der Leistung, so ist er dem Auftraggeber dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.

Ein verzögerter Ausführungsbeginn liegt immer dann vor, wenn der Auftragnehmer die im Bauvertrag hierzu verbindlich festgelegten Fristen hat verstreichen lassen. In Ermangelung solcher verbindlichen Termine hat der Auftragnehmer seine Arbeiten jedenfalls 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber aufzunehmen.

Die Fortführung der Leistung ist dann verzögert, wenn der Auftragnehmer vereinbarte Zwischentermine versäumt oder wenn er trotz ausdrücklichem Abhilfeverlangen des Auftraggebers seiner Verpflichtung, die Baustelle mit einer so ausreichenden Kapazität von Arbeitskräften, Geräten, Gerüsten, Stoffen oder Bauteilen zu versorgen, um auf diesem Weg vereinbarte Fristen sicherzustellen, nicht nachkommt.

Die Vollendung der Leistung ist verzögert, wenn die vertraglich vereinbarte Ausführungsfrist verstrichen ist. Sollte man die Vereinbarung einer Fertigstellungsfrist im Vertrag übersehen haben, ist das Bauwerk binnen angemessener und gewerbeüblicher Zeit fertigzustellen.

Hat der Auftraggeber die Verzögerung verschuldet?

Schließlich muss der Auftragnehmer den oben dargestellten Verzug auch zu vertreten, also zumindest leicht fahrlässig verschuldet haben, und der Auftraggeber sollte dem Auftragnehmer auch sicherheitshalber hinsichtlich aller drei Verzögerungstatbestände (Beginn der Ausführung, Fortführung der Leistung, Vollendung der Arbeiten) eine Mahnung zukommen lassen.

Liegen die oben dargestellten Verzögerungsvoraussetzungen vor, hat der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug nachweislich entstandenen Schadens. Ein möglicherweise entgangener Gewinn ist vom Auftragnehmer bei Geltung der VOB/B dem Auftraggeber jedoch nur bei grob fahrlässigem oder gar vorsätzlichem Handeln zu erstatten.

Vom Schadensersatzanspruch umfasst sind beispielsweise verzugsbedingt anfallende Zwischenfinanzierungs- oder Bereitstellungszinsen, Mietkosten, die wegen des Verzuges anfallen oder auch Kosten der Rechtsverfolgung, die beispielsweise bei Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstehen.

Vertrag kündigen und Schadensersatz verlangen

Der Auftraggeber hat neben oben dargestellten Schadensersatzanspruch im Falle des Verzuges des Auftragnehmers auch die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen, ggf. Ersatzvornahmemaßnahmen in die Wege zu leiten und gleichzeitig Schadensersatz zu verlangen.

Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass der Auftragnehmer mit seiner Leistungspflicht in einer der drei unter Ziffer a) bereits dargestellten Varianten (Beginn, Fortführung, Vollendung) schuldhaft in Verzug geraten ist. Weiter ist dem Auftragnehmer vom Auftraggeber eine - aus Beweisgründen immer schriftliche - angemessene Frist mit der ausdrücklichen Erklärung zu setzen, dass der Auftrag nach Ablauf dieser Frist entzogen wird.

Lässt der Auftragnehmer auch diese Frist verschuldet verstreichen, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag kündigen. Die hierfür notwendige Kündigungserklärung ist zwingend schriftlich zu erklären, da sie anderenfalls rechtsunwirksam ist.

Vertrag ganz oder teilweise kündigen

Die Kündigung kann sich nach Belieben des Auftraggebers auch nur auf einen Teil der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung beziehen.

Nach erfolgter Kündigung gehen Auftragnehmer und Auftraggeber für die Zukunft getrennte Wege. Der Auftragnehmer darf das Bauvorhaben nicht mehr fortführen, verliert aber auf der anderen Seite auch seinen Vergütungsanspruch für noch nicht erbrachte Teilleistungen.

Es ist - zweckmäßigerweise gemeinsam - eine Leistungsfeststellung durchzuführen, um den vorhandenen Status quo ordnungsgemäß abrechnen zu können. Für bereits erbrachte Leistungen bleibt der Auftragnehmer selbstverständlich gewährleistungspflichtig.

Der Auftraggeber hat nach erfolgter Kündigung die Möglichkeit, das Bauvorhaben von einem anderen Werkunternehmer im Wege der Ersatzvornahme durchführen zu lassen. Hierbei entstehende Mehrkosten sind vom Auftragnehmer ebenso als Schadensersatz zu erstatten, wie sämtliche weiteren Schäden, die verzugsbedingt entstanden sind.

Ersatz des Nichterfüllungsschadens

Soweit die oben beschriebenen Voraussetzungen für die Kündigung vorliegen und der Auftraggeber als zusätzliche Voraussetzung an der weiteren Ausführung des Vorhabens aus Gründen, die zur Kündigung geführt haben, kein Interesse mehr hat, kann der Auftraggeber auch den sogenannten Nichterfüllungsschaden beanspruchen.

Dies kann im Zweifelsfall bedeuten, dass der Auftragnehmer als Mindestschaden sämtliche erhaltenen Abschlags- und Teilzahlungen zurückzuerstatten hat.

Denkbar wäre diese Konstellation beispielsweise bei Bauvorhaben, die an enge Termine gebunden sind und nach Ablauf dieser Termine für den Auftraggeber keinen Sinn mehr machen würden.

So dürfte beispielsweise ein Bierzelt auf dem Münchner Oktoberfest, das verzugsbedingt erst Mitte Oktober fertiggestellt wird, für den Auftraggeber aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr von Interesse sein und einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung auslösen.