Änderungen beim BGB-Bauvertrag – Das Anordnungsrecht des Bestellers

  • Besteller hat die Möglichkeit, geänderte oder zusätzliche Leistungen anzuordnen
  • Parteien sollen sich über die Vergütungsfolgen der Änderung einigen
  • Auch ohne Einigung sind die geänderten Leistungen regelmäßig auszuführen

Für eine reibungslose Abwicklung eines Bauvertrages ist es essentiell, dass der Besteller weiß, was er will.

Im Idealfall ist die Planung des Bauvorhabens mit Abschluss des Vertrages vollständig abgeschlossen und zwischen Auftraggeber und ausführendem Unternehmen sind sowohl das Bau- als auch das Leistungssoll abschließend und hinreichend deutlich geklärt.

Leider ist dieser Idealzustand in der Praxis so gut wie nie anzutreffen. Vielmehr bedingen häufig äußere Umstände, auf die keine der Vertragsparteien Einfluss hat, und noch viel öfter nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers Modifikationen in Bezug auf die vom Werkunternehmer auszuführenden Arbeiten.

Nachträgliche Änderungen können teuer werden

Kann ein Bauunternehmen regelmäßig schon bei der Errichtung eines simplen Einfamilienhauses von solchen zusätzlichen Wünschen des Auftraggebers ein Lied singen, so kann ein überkreativer Bauherr in Verbindung mit einer nicht abgeschlossenen Planung das ausführende Unternehmen mit Änderungsanordnungen nach Auftragserteilung zuweilen in den Wahnsinn oder schlimmstenfalls auch in den Ruin treiben.

In der VOB/B sind schon immer Regelungen enthalten, was bei zusätzlichen oder geänderten Leistungen gelten soll.

Nachdem die Problematik von nachträglichen Anordnungen bei einem BGB-Bauvertrag aber ebenso virulent ist, wie bei einem VOB/B-Vertrag, sah sich der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2018 veranlasst, auch für BGB-Bauverträge eine Regelung zu einem nachträglichen Anordnungsrecht des Bestellers aufzunehmen.

Wann kann der Besteller Änderungen anordnen?

Danach kann der Besteller auch nach Vertragsschluss nach § 650b BGB unter bestimmten Bedingungen 

  1. eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges oder
  2. eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig ist

 anordnen.

Eine Änderung nach Nr.1 liegt immer dann vor, wenn der Auftraggeber im Vergleich zur bereits bestellten Leistung eine zusätzliche Leistung in Auftrag geben will. Wenn der Besteller beispielsweise anstatt eines einstöckigen Gebäudes ein solchen mit zwei Stockwerken haben will, liegt eine Änderungsanordnung nach § 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB vor.

Bleibt das Endziel hingegen unverändert, werden aber zusätzliche Leistungen benötigt, um den Werkerfolg herzustellen, so liegt eine Änderung nach § 650b Abs. 1 Nr. 2 BGB vor. Klassisches Beispiel ist hier eine Lücke in der vom Auftraggeber stammenden Leistungsbeschreibung. Vergisst der Auftraggeber bei Auftragserteilung eine für den Werkerfolg erforderliche Leistung, dann muss er eben nach Auftragserteilung nachbessern … regelmäßig mit entsprechenden Kostenfolgen.

 § 650b BGB enthält nunmehr detaillierte Regelungen, welche Konsequenzen eine ändernde Anordnung des Bauherrn hat und unter welchen Umständen der Werkunternehmer einer solchen Änderungsanordnung überhaupt Folge leisten muss.

Parteien sollen sich über Vergütungsfolgen einigen

Grundlegend gibt das Gesetz den beiden Bauparteien auf, Einvernehmen über die durch die Änderungsanordnung ausgelösten Mehr- und Minderkosten anzustreben.

Vom Bauunternehmer muss dem Besteller ein entsprechendes Kostenangebot vorgelegt werden, für Leistungen nach § 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB jedoch nur dann, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist.

Soweit für die Änderung Planungsleistungen erforderlich sind und der Besteller die Planung zu stellen hat, muss der Unternehmer nur dann ein Angebot abgeben, wenn der Besteller ihm die erforderliche Planung zur Verfügung gestellt hat.

Soweit sich die Parteien binnen eines Zeitraums von 30 Tagen nach Anordnung der Änderung nicht auf eine geänderte Vergütung einigen, dann kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen.

Dieser Anordnung muss der Unternehmer nachkommen. Soweit eine Leistungsänderung nach § 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB angeordnet wurde jedoch nur dann, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist.