Was kostet ein Prozess vor Gericht?

Eine gerichtliche Auseinandersetzung in einer baurechtlichen Angelegenheit ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden, da neben den Anwaltshonoraren auch Gerichts- und vor allem in vielen Fällen auch Sachverständigenkosten anfallen.

Gewinnt man das Verfahren, muss man sich über die aufgelaufenen Kosten nicht allzu sehr den Kopf zerbrechen, da die unterliegende Partei sämtliche Kosten trägt. Von diesem Grundsatz gilt nur dann eine Ausnahme, wenn man nach gewonnenem Prozess feststellen muss, dass der unterlegene Streitgegner nach Durchführung des Prozesses leider keinerlei Mittel mehr hat, um seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, sondern sich vielmehr in die Insolvenz verabschiedet. In diesen Fällen bleibt man in aller Regel auf sämtlichen entstandenen Kosten sitzen.

Die insgesamt im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung entstehenden Kosten orientieren sich im wesentlichen an dem sogenannten Streitwert. Je größer die Euro-Summe, um die es geht, desto höher auch die Kosten. Dabei lassen sich die Gerichtskosten sowie die entstehenden Anwaltshonorare noch relativ genau vorhersagen.

Eine Unwägbarkeit stellen jedoch die im Zuge eines Prozesses möglicherweise anfallenden Sachverständigenkosten dar. Die Sachverständigen werden nämlich grundsätzlich nach Aufwand entlohnt. Dabei gibt es für den üblicherweise in einer speziellen Frage entstehenden Aufwand selbstverständlich auch Erfahrungswerte. Je komplizierter jedoch der vom Sachverständigen zu ermittelnde Sachverhalt ist, desto größer können möglicherweise auch die Überraschungen werden, wenn der Sachverständige nach Abschluss seiner Arbeiten seine Rechnung präsentiert. Dabei ist im Gesetz für die Tätigkeit des Sachverständigen eine Entschädigung je Stunde in Höhe von 50 bis 95 Euro vorgesehen. Nachdem jedoch viele Sachverständige zu diesen Tarifen nicht kostendeckend arbeiten können, wird von den im Gesetz vorgesehenen Sätzen oftmals im Einverständnis beider Parteien ein über diesen Sätzen liegendes Honorar an den Sachverständigen gezahlt.

Hat man sich danach zum Beispiel über die Berechtigung einer Werklohnforderung über einen Betrag von € 10.000 gestritten und musste das Gericht in dem Verfahren zur Urteilsfindung eine Beweisaufnahme, die (gering geschätzte) Sachverständigenkosten in Höhe von € 2.000 ausgelöst hat, durchführen, so kommen auf die unterliegende Partei Gesamtverfahrenskosten in Höhe von ca. € 5.500 zu.

Ist die unterliegende Partei - wie im allgemeinen immer - mit dem Urteil nicht zufrieden, besteht die Möglichkeit in die sogenannte Berufung zu gehen und das erstinstanzielle Urteil nochmals von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Die Kosten eines solchen Berufungsverfahrens würden bei einem Streitwert von wiederum € 10.000 - vorausgesetzt es findet wiederum eine Beweisaufnahme statt - nochmals bei mindestens ca. € 6.000 liegen.

Tiefer in die Tasche muss man bei entsprechend höheren Streitwerten greifen. Entscheidet man sich, eine Auseinandersetzung über eine Forderung von € 1 Mio. mit gerichtlicher Hilfe klären zu lassen und verliert man diesen Rechtsstreit, so wird man für das Verfahren erster Instanz mit Kosten in Höhe von ca. € 40.000 zuzüglich der entstandenen Sachverständigenkosten belastet. Das Berufungsverfahren würde im Falle des Unterliegens noch einmal Kosten in Höhe von ca. € 47.000, wiederum zuzüglich Sachverständigenkosten, mit sich bringen.

Wer sich über mögliche Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch bei höheren Streitwerten genauer informieren will, dem sei einer der zahlreichen mittlerweile über das Internet verfügbaren Prozesskostenrechner empfohlen.

Zu beachten ist allerdings immer, dass die Kosten für ein oder mehrere möglicherweise notwendige Sachverständigengutachten im Vorfeld nur näherungsweise geschätzt werden können.

Die Kostenrisiken lassen sich in baurechtlichen Sachen grundsätzlich auch nicht durch den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ausschließen. Die Rechtsschutzversicherungen haben nämlich in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen einen umfangreichen Katalog von Angelegenheiten vorgesehen, die ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Streitigkeiten rund um die Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils gehören bedauerlicherweise zu diesen vom Rechtsschutz ausgenommenen Gebieten.

Der Grund für diese Maßnahme der Versicherungen liegt auf der Hand. In Bausachen wird verhältnismäßig viel gestritten und weiter sind diese Auseinandersetzungen sehr kostenintensiv, da es oftmals um nicht unerhebliche Streitwerte geht. Für die Kosten der Rechtsverfolgung muss man daher grundsätzlich selber aufkommen. Im Zweifelsfalle lohnt es sich eventuell, den eigenen Rechtsschutzversicherungsvertrag auf entsprechende Regelungen hin zu untersuchen oder auch bei der eigenen Rechtsschutzversicherungsgesellschaft eine kulanzweise Übernahme der Kosten anzuregen.

Jedenfalls sollte aber vom eingeschalteten Rechtsanwalt problemlos festgestellt werden können, welche Leistungen man von seiner Versicherung erwarten kann.