Rechtsanwalt Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, max@mustermann.de
Die 7. Novelle der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) aus dem Jahr 2013
Die HOAI als Grundlage der Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen ist noch gar nicht alt. Sie ist erstmals im Jahr 1977 in Kraft getreten und versucht seither einen verbindlichen Rahmen für Architekten- und Ingenieurhonorare zu geben.
Nachdem in der HOAI für die Entlohnung von Architekten und Ingenieuren zum Teil sehr starre Vorgaben gemacht werden, sieht sich der Gesetzgeber in immer kürzeren Abständen dazu veranlasst, durch Aktualisierungen die Honorarvorschriften der HOAI an die allgemeine Preisentwicklung anzupassen. Zuletzt waren die Honorarsätze der HOAI zuletzt 2009 pauschal um 10% erhöht worden.
Nur vier Jahre später sah der Gesetzgeber wiederum Renovierungsbedarf. Mit knapper Mehrheit im Bundesrat wurde die nunmehr 7. Novelle der HOAI beschlossen, die – neben zahlreichen anderen Änderungen und Klarstellungen – eine durchschnittliche Steigerung der Honorare um rund 17% mit sich gebracht hat.
Die neue HOAI 2013 ist am 17.07.2013 in Kraft getreten und seither geltendes Recht.
Folgende inhaltlichen Änderungen hat die neueste Novelle der HOAI mit sich gebracht:
Die Honorare wurden angehoben
Nach wie vor wird die Honorarermittlung der Architekten und Ingenieure von Leistungsbildern, Honorarzonen und Honorartafeln bestimmt. Die in den jeweiligen Honorartafeln aufgeführten Honorarsätze wurden in der HOAI 2013 im Schnitt um 17% angehoben.
Für Leistungen, für die die anrechenbaren Kosten bis 25.000 Euro und über 25.000.000 Euro liegen, können die Honorare wie bisher von den Parteien frei vereinbart werden, § 7 Abs. 2 HOAI.
Leistungsbilder wurden gründlich überarbeitet
Mit der letzten Novelle der HOAI wurden nicht nur die Honorare für die Architekten und Ingenieure angehoben, sondern auch die von den Planern geschuldeten Leistungen wurden zum Teil erheblich ausgeweitet.
Ob durch die Betonung neuer Grundleistungspflichten zum Beispiel zur „Koordination“ anderer fachlich an einem Bauwerk Beteiligter oder durch neue Instrumente zur Kostenkontrolle in der Leistungsphase 6 bei der Objektplanung und der technischen Ausrüstung der zur Klärung von bestehenden Planerpflichten beigetragen wurde, wird die Zukunft zeigen.
Leistungsphasen wurden neu gewichtet
Im Zuge der Neuordnung der Ermittlungsgrundlagen für die Planerhonorare wurden auch die einzelnen Leistungsphasen neu gewichtet. Bei der Gebäudeplanung nach § 32 ff. HOAI macht die Grundlagenermittlung in der Leistungsphase 1 in der HOAI 2013 zum Beispiel nur noch einen Prozentsatz von 2% des Honorars (HOAI 2009 3%) und in der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) 15% (HOAI 2009 11%) und in der Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) 3% (HOAI 2009 2%) aus.
Änderungen der Planungsleistung während der Bauphase
Es gehört fast zum guten Ton, dass die Planung bei einem einmal begonnenen Bauprojekt auf Veranlassung des Bauherren wiederholt abgeändert wird.
Der hierbei durch Neu- und Umplanungen für den Architekten entstehenden Mehraufwand soll nunmehr honorartechnisch in § 10 HOAI begegnet werden. Im wesentlichen sieht diese neue Regelung nunmehr vor, dass sich Auftraggeber und Planer im Falle geänderter und/oder wiederholter Grundleistungen schriftlich über die Änderung des Honorars ins Benehmen zu setzen haben.
In der Praxis wird eine solche schriftliche Fixierung von Mehrvergütungsansprüchen des Planers wohl kaum mit der Frequenz der Änderungswünsche des Bauherrn Schritt halten können.
Honorar für Planungsleistungen bei Bauen im Bestand
Die Berechung des Planerhonorars bei Baumaßnahmen im Bestand war noch im Rahmen der HOAI 2009 insbesondere durch die Möglichkeit, Umbauzuschläge von bis zu 80 Prozent zu vereinbaren, neu geregelt worden.
Diese Regelungen aus dem Jahr 2009 wurden nunmehr rückgängig gemacht, da sie sich als in der Praxis kaum durchführbar herausgestellt haben.
Mit der HOAI 2013 kann nun wieder (wie früher) die vorhandene Altsubstanz, die im Rahmen des Umbaus planerisch mit berücksichtigt werden muss, auch kostenmäßig wieder in die Honorarberechnung mit einfließen.
Abnahme der Architektenleistung notwendig
Bisher war in § 15 HOAI geregelt, dass das Architektenhonorar fällig wird, wenn die Planungsleistung vertragsgemäß erbracht worden ist und vom Architekten eine prüffähige Schlussrechnung erteilt wurde.
Die neue Regelung in § 15 HOAI knüpft die Fälligkeit der Honorarforderung nunmehr nicht an die vertragsgemäße Leistungserbringung, sondern an eine erforderliche Abnahme der Leistung des Architekten durch seinen Kunden. Der Auftraggeber muss also im Sinne von § 640 BGB erklären, dass er mit der Architektenleistung einverstanden ist und sie den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
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