Die Haftung des Architekten

Die Beiträge zum Architektenrecht wurden von Herrn Ass.jur.Jürgen Seul, Bad Neuenahr-Ahrweiler, verfasst. Herr Ass.jur.Jürgen Seul ist Autor des Buches "Das Recht des Architekten".

Dieses Buch enthält umfangreiche Informationen und Tipps rund um das deutsche Architektenrecht.

Haftungsgrundlagen

Was schuldet der Architekt dem Bauherrn ?

Der Architekt schuldet jedenfalls nicht das Bauwerk selber. Letztere Verpflichtung trifft alleine den Bauunternehmer.
Der Architekt schuldet vielmehr die notwendigen Pläne, Ausschreibungsunterlagen und sonstigen Beratungsleistungen, wie auch die Objektüberwachung als Sorge für die korrekte Umsetzung dieser Unterlagen in die dreidimensionale Wirklichkeit.
Im Zentrum dieser erfolgsbezogenen Einstandspflicht des Architekten steht die Einhaltung der Regeln der Technik.
Der Architekt hat für die Entstehung eines mangelfreien, zweckgerechten Werkes zu einzustehen bzw. es zu gewährleisten. Entspricht die Leistung nicht den Anforderungen, so ist sie fehlerhaft, und zwar unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind. Es müssen somit alle Mittel eingesetzt werden, um ein dauerhaft mangelfreies Werk zu erstellen.

Was aber ist konkret ein Mangel ?

Ein Mangel ist ein Schaden am Bauwerk selber (Mangelschaden) oder wenn Schäden an anderen Sachen und Personen eingetreten sind (Mangelfolgeschaden).
Haftungsauslösende Mängel können sich ergeben aus:

  • Planungs- und Koordinationsfehlern
  • Überwachungsfehlern
  • Kostenüberschreitungen
  • Missachtung von Gewährleistungsfristen

Wie stellt der Bauherr aber solche Mängel fest ?

Nach der sogenannten Symptomrechtsprechung des BGH genügt es, wenn der Mangel sinnlich wahrgenommen und in seinem äußeren Erscheinungsbild beschrieben wird. Das bedeutet, dass der Bauherr weder in außergerichtlichen Schreiben noch in Schriftsätzen, mit denen er seine Ansprüche geltend macht, eine Mangelursache angeben muss.

Folgen eines Mangels für den Honoraranspruch des Architekten

Obwohl eine Architektenleistung möglicherweise mangelhaft ist, kann sich der Bauherr den Honoraransprüchen des Architekten ausgesetzt sehen. In diesem Fall stehen dem Bauherrn zunächst einmal Abwehransprüche in Form von Einreden zur Verfügung:

Gravierendste Folge dieser Einrede für den Architekten ist, dass der Bauherr die komplette Honorarzahlung verweigern darf bis zu dem Zeitpunkt, bis der Architekt den geschuldeten Soll-Stand erbracht hat, also nachgebessert hat. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages ist also ein vorläufiges Druckmittel, das seine Wirkung nur entwickelt, solange der Vertrag nicht erfüllt ist. Der Bauherr ist sogar berechtigt, das Honorar bis zum dreifachen Betrag des voraussichtlichen Schadensbeseitigungsbetrages zurückzubehalten.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Nichterfüllung auf einem Mangel beruht. Wenn der Architekt seine Honorarforderung geltend macht, die von seinem Leistungserfolg noch nicht gedeckt ist, bedarf es noch nicht dieser Einrede. Der Bauherr kann selbstverständlich eine Zahlung des Honorars verweigern, das noch nicht erarbeitet worden ist.

Die Gewährleistungsansprüche

Das Gesetz bietet einen Katalog von Möglichkeiten.

Der Bauherr kann:

  • die Nacherfüllung verlangen,
  • den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
  • vom Vertrag zurücktreten
  • die Vergütung mindern
  • Schadensersatz oder
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Was ist Nacherfüllung ?

Der Bauherr muss grundsätzlich zunächst Nacherfüllung verlangen.
Darunter kann im Prinzip alles verstanden werden, was dazu führt, dass der Architekt noch jene Leistung erbringt, die mit dem Bauherrn vereinbart worden war.
Dabei braucht sich der Bauherr technologisch oder wirtschaftlich keinen zweifelhaften Vorschlägen des Architekten auszuliefern. Stattdessen kann er verlangen, dass der Architekt Nacherfüllungswege geht, die technisch machbar sind und zu einer wirtschaftlichen Lösung führen.

Umgekehrt kann der Architekt eine Nacherfüllung verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Das kann der Fall sein, wenn die Nacherfüllung, selbst wenn sie zum Erfolg führen würde, in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Aufwandes steht. Unverhältnismäßigkeit ist danach in aller Regel nur anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bauherrn in einer völlig ordnungsgemäßen vertraglichen Leistung ein ganz unerheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Bauherr hingegen ein objektiv berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung, kann ihm regelmäßig nicht wegen der hohen Kosten die Nachbesserung verweigert werden.

Zu beachten ist, dass es nicht auf ein Preis-/Leistungsverhältnis auf der Grundlage des Architektenvertrages ankommt. Ohne Bedeutung ist auch das Verhältnis von Nacherfüllungsaufwand zum Vertragspreis. Nacherfüllungsmehrkosten, die durch den Aufwand für die Erbringung der mangelhaften Leistung außerhalb des normalen Leistungszusammenhanges wie durch Kostensteigerung infolge von Zeitablauf bedingt sind, gehören zum Erfüllungsrisiko des Architekten und können regelmäßig den Einwand der Unverhältnismäßigkeit nicht rechtfertigen.

Die Aufwendungen des Architekten, um der Nacherfüllung ausführen zu können, müssen den Bauherrn nur sekundär berühren. Hier können jedoch erhöhte Folgekosten drohen (z. B. Energie und Wartung), die es zu bedenken gilt.

Bevor der Architekt nicht nacherfüllt hat, ist sein Honorar auch nicht fällig.
Der Bauherr selber kann dem Architekten bei Vorliegen von Mängeln eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, die für den Fall entbehrlich ist, wenn sie fehlgeschlagen ist.
Wann ein Fehlschlagen vorliegt, lässt sich nicht so ohne weiteres bestimmen.
Wie oft darf der Architekt die Nacherfüllung versuchen?
Gesetzlich ist das leider nicht geklärt. Praxisgerecht dürften zwei Nachbesserungsversuchen sein.

Zu beachten sind auch Einschränkungen beim Nacherfüllungsanspruch des Bauherrn. So besteht hinsichtlich der Pläne und Ausschreibungsunterlagen nur solange ein Nachbesserungs- bzw. Nacherfüllungsrecht des Architekten, solange noch nicht danach gebaut bzw. vergeben worden ist. Eine ähnliche Problematik stellt sich, wenn die Genehmigungsfähigkeit nicht zu erlangen ist und die Neuplanung ein anderes Gebäude zum Gegenstand des Architektenvertrages hätte.
In den Fällen, in denen eine Nacherfüllung noch überhaupt möglich ist, kann der Bauherr dem Architekten auch nach dem neuen Schuldrecht eine Frist setzen, innerhalb der der Architekt - allerdings nach eigener Wahl - die Mangelbeseitigung vornimmt oder eine gänzliche Neuherstellung seiner Leistung bewirkt. Anders als nach früherem Recht bedarf es allerdings keiner Ablehnungsandrohung mehr. Wenn die Frist erfolglos verstrichen ist, bleibt nach neuem Schuldrecht der Nacherfüllungsanspruch bestehen. Dem Gläubiger - in diesem Fall dem Bauherrn - ist dann allerdings auch der Weg zu weiteren, im Nachfolgenden vorgestellten, Gewährleistungsrechten eröffnet.

Was ist die Selbstvornahme ?

Der Bauherr kann für den Fall, dass sich der Architekt weigert, Nacherfüllung zu leisten, die Nachbesserung oder Neuherstellung der beanstandeten Architektenleistung durch einen anderen Architekten durchführen lassen und diese Kosten dem sich weigernden "Erstarchitekten" in Rechnung stellen. Es genügt, wenn der Bauherr dem Architekten eine Frist zur Nacherfüllung setzt und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.


Im Ergebnis kann der Bauherr danach:

  • bei unberechtigter Verweigerung der Nacherfüllung,
  • bei erfolglosem Nacherfüllungsbemühen oder
  • bei für ihn unzumutbarer Nacherfüllung

eine Selbstvornahme vornehmen, ohne dass es einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf.

Wichtig für den Bauherrn ist in diesem Zusammenhang auch, dass er bei Beauftragung des "Zweitarchitekten", der die Nacherfüllung ausführen soll, kostenmäßig nicht in Vorleistung zu treten braucht, sondern von dem sich weigernden "Erstarchitekten" einen Vorschuss für die erforderlichen Aufwendungen verlangen kann.

Was bedeutet Rücktritt vom Vertrag ?

Für den Fall, dass die Architektenleistung für den Bauherrn völlig unbrauchbar ist, kann er vom Vertrag zurücktreten mit der Folge, dass sich beide Vertragspartner gegenseitig das Erhaltene zurückgewähren müssen. Bleibt die Leistung des Architekten mängelbehaftet, ist sie aber noch verwertbar, kann der Bauherr das Honorar um den Wert des verbleibenden Schadens mindern. Ein Rücktritt vom Vertrag setzt allerdings grundsätzlich eine Fristsetzung voraus.
Eine solche Fristsetzung ist jedoch entbehrlich, wenn der Bauherr die Annahme der Nacherfüllung verweigern darf, weil sie

  • unmöglich oder unverhältnismäßig teuer ist oder
  • wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder
  • wenn die Nacherfüllung dem Besteller unzumutbar ist.

Was bedeutet Minderung ?

Die Voraussetzungen für die Anwendung einer Minderung im Architektenvertragsrecht sind faktisch dieselben wie beim Rücktritt. Hier wie dort sichert der Verweis auf die Voraussetzungen des Rücktritts den Vorrang der Nacherfüllung.

Das Minderungsrecht steht dem Bauherrn bei jedem Mangel zur Verfügung. Es muss sich nicht um wesentliche Fehler handeln, vielmehr genügen auch "leichte" Mängel.
Anknüpfungspunkt für die Berechnung des Minderungsbetrages ist das Verhältnis des Wertes des mangelfreien Werkes zum wirklichen Wert.

Die Berechnung der Honorarminderung:

Mangelfreier Wert = Vereinbartes Architektenhonorar
Mangelhafter Wert x

Für den Architektenvertrag bedeutet dies, dass nicht die Kosten für die tatsächliche Mangelbeseitigung, sondern der entsprechende Honoraranteil für die ordnungsgemäße Leistung im Verhältnis zur nicht ordnungsgemäßen Leistung ermittelt werden muss. Das führt dazu, dass nicht nur Teilleistungen, sondern auch Teile von Teilleistungen bewertet werden müssen.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung des Minderwertes der Architektenleistung ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Was umfasst der Schadensersatz ?

Wenn die Voraussetzungen für Rücktritt oder Minderung vorliegen und der Architekt darüber hinaus den Mangel zu vertreten hat, weil er ihn schuldhaft verursacht hat, kann der Auftraggeber grundsätzlich Schadensersatz geltend gemacht werden.
Ein Verschulden des Architekten wird allerdings als gegeben vermutet. Der Architekt muss also sein Nichtvertretenmüssen darlegen und beweisen.
Die Verschuldensfrage ist von elementarer Bedeutung angesichts des Umstandes, dass die streng erfolgsbezogene Werkvertragsrechtsprechung bereits die Schwelle der Gefährdungshaftung erreicht und die Gerichte nicht selten bei einem Schadensersatzanspruch eine Korrektur über das erforderliche Verschulden vornehmen.

Wichtig bei Berechnung des Schadensersatzanspruches ist der Grundsatz der Sowiesokosten. Darunter sind jene Kosten zu verstehen, die auch bei pflichtgemäßem Handeln ohnehin entstanden wären. Diese Sowiesokosten sind vom Schadensersatz abzuziehen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass diejenigen Kosten, die auch bei mangelfreier Leistung des Architekten angefallen wären, vom Architekten nicht als Schaden zu erstatten sind. Der Bauherr ist lediglich so zu stellen, wie er stände, wenn der Architekt fehlerfrei geplant hätte.

Umgekehrt entlastet es den Architekten nicht, wenn nach derzeitiger Nutzung des Objektes nur ein geringerer oder gar kein Schaden angefallen sein kann, die Vereinbarung der Parteien aber wesentlich höhere Anforderungen vorsahen. Schuldet ein Architekt Schadensersatz, weil eine Geschossdecke eines Supermarktes statt der vertragsmäßigen Tragfähigkeit nur eine wesentlich geringere hat, dann entfällt ein Schadensersatzanspruch nicht schon deshalb, weil der Bauherr derzeit das Obergeschoss als Personalaufenthaltsraum nutzt, wozu die Tragfähigkeit ausreicht. Vielmehr ist darauf abzustellen, wie sich die vertragswidrige Beschaffenheit allgemein auf die Nutzbarkeit und damit auf den Ertrags- und Veräußerungswert des Gebäudes auswirkt.

Zu beachten ist, dass der Schadensersatzanspruch vom Auftraggeber auch für unerhebliche Mängel verlangt werden kann.

Was bedeutet Verzug bei einem Architektenvertrag ?

Grundsätzlich gerät ein Vertragspartner dann in Verzug, wenn er nach Eintritt der Fälligkeit gemahnt wurde. Die Aufforderung des Bauherrn an den Architekten, die geschuldete Leistung innerhalb einer zu setzenden Frist zu erbringen, setzt ihn in Verzug. Grundsätzlich ist eine solche Inverzugsetzung nicht formgebunden, weshalb sie auch mündlich erfolgen kann. Aus Beweisgründen sollte jedoch immer die Schriftform gewählt werden.

Eine Ausnahme vom Erfordernis des Inverzugsetzen besteht in dem Fall, wenn die Leistung nach einem bestimmten Datum vereinbart worden ist oder dieses Datum genau bestimmt werden kann; in diesem Fall ist eine Mahnung entbehrlich.

Bei einem Architekten kann sich ein Verzug dergestalt ergeben, dass er schuldhaft die Erbringung seiner Architektenleistungen verzögert. Etwaige Schäden des Bauherrn (z.B. Behinderungskosten des Bauunternehmers aufgrund verzögerter Planungslieferungen) genießen grundsätzlich keinen Versicherungsschutz. Allerdings besteht die Ausnahme, dass mangelhafte Planungen, die wegen der Mangelhaftigkeit zu Zeitverzögerungen führen, in den Versicherungsschutz mit einbezogen sind, weil der Verstoß in der mangelhaften Planung liegt und der Zeitverzug nur eine Folge ist. Der Bauherr muss diesen Verzug beweisen und de facto ist dies nur bei Planlieferungsvereinbarungen eine relativ leichte Sache.

Die schon als üblich zu nennenden Verzögerungen im Bauablauf durch säumige Unternehmer lassen sich wesentlich schwerer in einen Verzugsvorwurf gegen den Architekten ummünzen. Es muss in diesem Zusammenhang beachtet werden, dass die Möglichkeiten des objektüberwachenden Architekten, die Bauunternehmer in vereinbartem Umfang und zu den vereinbarten Zeiten zu einem vertragsgetreuen Ablauf zu veranlassen, beschränkt sind und sich in nachhaltigen Koordinierungen, Inverzugsetzungen und gegebenenfalls einer Empfehlung an den Bauherrn, den Vertrag mit dem Bauunternehmer wegen Leistungsverzugs zu kündigen, erschöpfen. Einen automatischen Leistungsverzug des Architekten durch verzögerte Leistungen des Bauunternehmers gibt es nicht.
Neben der kalendermäßigen Bestimmtheit einer Leistungszeit ersetzt auch die bloße kalendermäßige Bestimmbarkeit der Leistungszeit die Mahnung, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.

Und natürlich kann der Bauherr auch in Verzug gesetzt werden, wenn er die fälligen Rechnungen, insbesondere die Schlussrechung des Architekten nicht bezahlt. Der Verzugszinssatz beträgt in diesen Fällen 5% über dem Basiszinssatz, bei Verträgen, an denen (private) Verbraucher nicht beteiligt sind, sogar 8%.

Gesamtschuld

Das Prinzip der Gesamtschuld

Bei auftretenden Baumängeln kommen in der Regel mehrere Verantwortliche in Betracht. Aus diesem Grunde spielt die Haftungsverteilung eine große Rolle. Der Gesetzgeber regelt dieses Problem über das Prinzip der Gesamtschuld.
Inhalt dieses Gesamtschuldprinzips ist, dass im Falle des Vorhandenseins mehrerer Schädiger der auf Zahlung zunächst in Anspruch genommene Gesamtschuldner sich bei dem einen oder dem anderen Gesamtschuldner im Innenverhältnis die gezahlte Summe ganz oder teilweise zurückholen kann, entsprechend dem jeweiligen Grad der Verschuldensquote. Dieser Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren.

Entscheidend für den Bauherrn ist, dass er sich im Falle einer Gesamtschuld des Architekten, des Bauunternehmers oder eines anderen Baubeteiligten frei denjenigen auswählen kann, von dem er seinen Schaden ersetzt verlangt. Derjenige, der in Anspruch genommen wird, kann sich im Innenverhältnis, dass heißt, im Verhältnis zu den anderen Gesamtschuldnern die geleistete Schadenssumme ganz oder teilweise zurückholen - je nach Grad des Verschuldens der einzelnen Gesamtschuldner.

Nun arbeiten viele Architekten innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft mit Berufskollegen. Aus dieser Konstellation ergibt sich die Frage, wie sich eine haftungsverursachende Handlung des einen auf den Haftungsumfang der anderen Architekten dieser Arbeitsgemeinschaft auswirkt.
Grundsätzlich gilt: Jeder Architekt einer Architektengemeinschaft haftet persönlich unbeschränkt für Handlungen der jeweils anderen Architekten dieser Gemeinschaft. Die Architektengemeinschaft stellt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar. Die Mitglieder der Gemeinschaft können sich aber nicht darauf berufen, dass der jeweils handelnde Architekt von ihnen zu der Vertretung nicht bevollmächtigt gewesen sei.

Haftungsausschlussklausel bei Planabweichung

Oftmals kommt es vor, das die Planung des Architekten in Übereinstimmung mit den Wünschen des Bauherrn ein Abweichen von den allgemein gültigen Regeln der Technik bzw. der DIN-Normen vorsehen. Der Architekt kann sich absichern, wenn er mit dem Bauherrn eine entsprechende schriftliche Vereinbarung trifft. Der Bauherr sollte sich allerdings sehr genau überlegen, ob er einer solchen Klausel zustimmt, enthalten doch die Regeln der Technik in den allermeisten Fällen durchaus sinnvolle Anforderungen an die Ausführung einer Leistung.

Verjährung

Die Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten aus Pflichtverletzung verjähren in 5 Jahren.

Die Planungsleistungen eines Architekten und/oder die ihm übertragene Bauleitung sind werkvertragliche Leistungen, die auf ein Bauwerk bezogen sind. Werden diese Leistungen mangelhaft erbracht, verjähren die Rechte des Bauherrn (Bestellers) auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen parallel zu den Gewährleistungsansprüchen aus der Herstellung des Bauwerks selbst - in fünf Jahren, beginnend mit der jeweiligen Abnahme.

Der Begriff des Bauwerkes ist nicht gesetzlich definiert. Er ist weiter als der des Gebäudes, da sowohl Hoch- als auch Tiefbau umfasst werden. Wesentlich ist die grundstücksbezogene Herstellung einer unbeweglichen Sache durch Verwendung von Arbeit und Material. Alle Verkürzungen dieser Frist in Formularverträgen sind nichtig.

Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Architektenwerkes, aber nicht vor dessen Beendigung.

Zudem ist zu unterscheiden:

Bei allen Leistungen bis Leistungsphase 8 beginnt der Fristenlauf mit der Abnahme der letzten Leistung bzw. dem Zeitpunkt, an dem die Parteien das Auftragsverhältnis als beendet ansehen. Wenn auch noch die Leistungsphase 9 vereinbart wurde, beginnt der Fristenlauf erst, wenn zuvor sämtliche Teilleistungen des Architekten erbracht wurden und auch die letzte Gewährleistungsfrist aller beteiligten Bauhandwerker abgelaufen ist. Auch etwaige Teilabnahmen sind wegen unwirksamer Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen unwirksam.

Wann das Architektenwerk abgenommen ist, muss aus den Umständen ermittelt werden. Förmliche oder ausdrückliche Abnahmen sind zwar nicht die Regel, aber letztlich zu empfehlen: Da die Architektenleistung zudem meist als werkvertragliche Leistung einzuordnen ist, kann ihre förmliche und ausdrückliche Abnahme auch nicht verweigert werden. Nimmt man sie vor, stellen sich auch keine Probleme hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist; ansonsten hat man hier sehr oft eine Indizienforschung vorzunehmen, wann denn nun der Fristenlauf beginnt.
Von rechtlicher Pikanterie ist auch der Umstand, dass der Architekt eine Pflicht zur Aufklärung über Ansprüche gegen sich selbst trifft. Der Architekt muss also prüfen, ob eine eigene Pflichtverletzung vorliegt und den Bauherrn gegebenenfalls darauf hinweisen. Unterlässt er einen solchen Hinweis, kann er sich hinterher nicht auf Verjährung berufen.

Die Hinweispflicht ergibt sich für den Architekten auch dann, wenn er nicht umfassend beauftragt worden ist.
Was aber geschieht, wenn sich der Architekt auf den Ablauf der Verjährung beruft, obwohl er selber es vor Ablauf der Frist pflichtwidrig unterlassen hat, die Ursachen der vom Bauherrn gerügten Mängel objektiv zu klären ?
In einem solchen Fall kann sich der Architekt jedenfalls nicht auf Verjährung berufen. Dem umfassend beauftragten Architekten obliegt auch nach Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben eine umfassende Wahrung der Rechte des Bauherrn. So schuldet er eine unverzügliche und umfassende Ursachenaufklärung und ihrer tatsächlichen und rechtlichen Folgen.

Ein Unterlassen dieser Untersuchung und Beratung begründet einen weiteren Schadensersatzanspruch, der zum Inhalt hat, dass die Verjährung der gegen den Architekten gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt.