Rechtsschutz bei europaweiten Vergaben

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Der Rechtsschutz ist im europäischen Vergaberecht dagegen viel umfangreicher. Hier ist zentrale Vorschrift der § 97 Abs. 7 GWB. Diese Vorschrift gewährt den Bietern einen Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen des Vergabeverfahrens. Damit gewährt er eigene, subjektive, einklagbare Rechte der Auftragnehmer und eröffnet die Möglichkeit, sich gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber auf die Verletzung von einzelnen Vorschriften zu berufen, um seine Rechte notfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.

Das Nachprüfungsverfahren ist in § 107 ff. GWB geregelt. Damit handelt es sich um ein zweistufiges Nachprüfungsverfahren. Den Auftragnehmern stehen zwei Instanzen zur Verfügung:

  • in der ersten Instanz die Vergabekammer
  • in der zweiten Instanz die Vergabesenate der Oberlandesgerichte.

Es gilt allerdings zu beachten: Dieses Rechtsschutzverfahren ist allerdings nur zulässig, wenn es sich um einen Auftrag oberhalb des Schwellenwertes handelt und der Zuschlag noch nicht erteilt ist. Danach gestaltet sich das Verfahren wie folgt:

In dieser Übersicht ist allerdings der Rechtschutz vor Zuschlagserteilung dargestellt. Nach der Zuschlagserteilung enden die Rechtsschutzmöglichkeiten des vermeintlich übergangenen Bieters. Die Zuschlagserteilung ist nach den Bestimmungen des GWB unanfechtbar, § 114 Abs. 2 GWB. Nach Zuschlagserteilung kann der vermeintliche übergangene Bieter nur noch die Feststellung des Vorliegens einer Rechtsverletzung beantragen, sofern er vor Zuschlagserteilung ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet hat, oder es lediglich auf die Schadenersatzansprüche nach § 126 GWB beschränkt.

Im Verfahren vor der Vergabe besteht auch die Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen. Die Vergabekammer gestattet nach vorläufiger Prüfung die Zuschlagserteilung, wenn die Vorteile eines raschen Abschlusses des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung überwiegen. Allerdings kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Bieters das Verbot der Zuschlagserteilung wiederherstellen. Versagt die Vergabekammer dem Auftraggeber den Zuschlag, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag den Zuschlag gestatten.

Daraus ergibt sich folgendes Verfahren:

Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Gegen die Entscheidung der Vergabekammer in der Hauptsache ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, schriftlich und mit Begründung bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Für das Beschwerdeverfahren gilt Anwaltszwang, ausgenommen für juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Entscheidung

Hält das Oberlandesgericht die Beschwerde für begründet, so hebt es die Entscheidung der Vergabekammer auf. Es entscheidet entweder in der Sache selbst oder verpflichtet die Vergabekammer, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts in der Sache erneut zu entscheiden.

Danach ist der Gang des Verfahrens wie folgt:

Vorläufiger Rechtsschutz

Die sofortige Beschwerde hat gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer aufschiebende Wirkung. Der Auftraggeber darf den Zuschlag nicht erteilen. Auf schriftlichen und gleichzeitig begründeten Antrag des Auftraggebers kann das Gericht unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde den weiteren Fortgang des Vergabeverfahrens und die Zuschlagserteilung gestatten. Das Beschwerdegericht hat die Vorabentscheidung über die Zuschlagsgestattung innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags zu treffen und zu begründen.

Danach ergibt sich folgender Verfahrensgang:

Ordentlicher Rechtsweg der Verfahrensbeteiligten

Schadensersatzansprüche der Verfahrensbeteiligten bei Rechtsmissbrauch, § 125 GWB

Antragsteller, welche die Rechtsschutzmöglichkeiten des Vergaberechts rechts-missbräuchlich einsetzen, sind den Verfahrensbeteiligten zu Schadensersatz verpflichtet. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des Vergabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetragene falsche Angaben erwirkt wird, die Überprüfung mit dem Ziel beantragt wird, das Vergabeverfahren zu behindern oder Konkurrenten zu schädigen, ein Antrag in der Absicht gestellt wird, ihn später gegen Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen.

Schadensersatzansprüche des Bieters, § 126 GWB

Der Bieter kann zudem wegen Verletzung von Vergabevorschriften Schadensersatzansprüche, insbesondere für die Kosten der Vorbereitung des Angebots oder die Teilnahme am Vergabeverfahren vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. Diese sind an unanfechtbare Entscheidungen der Vergabekammer und des OLG gebunden. Dabei handelt es sich um Schadensersatzansprüche nach § 126 Satz 1 und Satz 2 GWB.

Schadensersatz nach § 126 Satz 1GWB - Ersatz des Vertrauensschadens -

Zur Geltendmachung dieses Schadensersatzes muss der Bieter beweisen, dass er ohne den Verstoß des öffentlichen Auftraggebers gegen Vergabevorschriften eine "echte Chance" auf Zuschlagserteilung gehabt hätte. Diese hätte er gehabt, wenn er in die engere Wahl gekommen wäre.
Hier ist lediglich das "negative" Interesse zu ersetzen. Der Ersatz des Erfüllungsschadens bzw. positiven Interesses kann nicht verlangt werden.

Zu den Kosten zählen folgende Schadensposten wie
die Beschaffung der Verdingungsunterlagen
die Stellung eines Teilnahmeantrags
die Bearbeitung des Angebotes und/oder Einreichung des Angebotes usw.

Schadensersatzansprüche nach bisherigem Recht, § 126 Satz 2 GWB

Neben dem im § 126 Satz 1 GWB geregelten Schadensersatz erklärt Satz 2 weiterreichende Schadensersatzansprüche für anwendbar. Nach dieser Norm besteht für den Unternehmer die Chance, Ersatz seines entgangenen Gewinns zu erhalten. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus der Verletzung des vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses (culpa in contrahendo).

Danach ergibt sich folgende Übersicht:

Für die Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben, § 128 Abs. 1 GWB. Die Höhe richtet sich nach § 128 Abs. 2 GWB. Bei einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht fallen Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten der Beteiligten an.