Rechtsschutz bei nationaler Vergabe

Aktuelle Informationen zum Vergaberecht erhalten Sie auf der Partnerseite Vergaberecht-Ratgeber

Bei der nationalen Vergabe stellt die VOB keine Rechtsnorm dar, sondern kann lediglich über die Haushaltsvorschriften des Bundes, der Länder und der Kommunen zur Grundlage einer Ausschreibung gemacht werden. Obgleich sie keine Rechtsnorm ist, kann sie dennoch mittelbare Rechtswirkungen begründen.

Die Bieter können gegen den öffentlichen Auftraggeber bei einer Rechtsverletzung der Verfahrensvorschriften des Teils A der VOB einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Durch die Aufnahme der Vertragsverhandlungen auf Grundlage der VOB/A zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Bieter wird ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis geschaffen. Deshalb sind hier die Rechtsgrundsätze anwendbar, die die Rechtsprechung für den Fall des Verschuldens bei der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses aufgestellt hat. Danach kann der Bieter Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Haftung aus Verschulden bei Vertragsverletzung - culpa in contrahendo - verlangen.

Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB n.F. i.V.m. mit § 311 Abs. 2 BGB n.F.. Der Haftungsumfang beläuft sich auf das positive Interesse. Damit kann der Bieter also z.B. den Ersatz seines Gewinns verlangen, den er beim Abschluss des anderen, aufgrund der berechtigten Hoffnung auf den Zuschlag nicht eingegangenen Geschäfts erzielt hätte.

Es ist zu beachten: Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo verjähren gemäß § 195 BGB n.F. in drei Jahren. Dieses setzt allerdings gemäß § 199 Abs. 1 BGB n.F. voraus, dass der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt, oder ohne grobe Fahrlässigkeit, erlangen müsste.

Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis, oder grob fahrlässige Unkenntnis, verjährt er in 10 Jahren von seiner Entstehung an und ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis, oder grob fahrlässige Unkenntnis, in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignisses an, § 199 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.. Maßgeblicher Verjährungszeitraum ist die früher endende Frist, § 199 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F.