Die Aufhebung der Ausschreibung

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Unter bestimmten, in der VOB/A abschließend aufgezählten Umständen kann eine Ausschreibung vor Zuschlagserteilung von der Vergabestelle aufgehoben werden.

Eine Aufhebung kommt zunächst in Betracht, wenn kein den Ausschreibungsbedingungen entsprechendes Angebot eingegangen ist. Sind bei der Vergabestelle also beispielsweise nur unvollständige, verspätete, die Verdingungsunterlagen ändernde oder Angebote mit unangemessen hohem oder niedrigen Preis eingegangen, dann kann die Ausschreibung aufgehoben werden.

Weiter ist eine Aufhebung zulässig, wenn die Vergabestelle nach Erstellung und Versand der Verdingungsunterlagen erkannt hat, dass letztere grundlegend geändert werden müssen. Hier kann es sich um technische, rechtliche aber auch wirtschaftliche Umstände handeln, die ein unverändertes Festhalten an der ursprünglichen Ausschreibung unzumutbar oder unmöglich machen.

Schließlich ist eine Aufhebung möglich, wenn andere schwer wiegende Gründe bestehen. An das Vorliegen der Voraussetzungen für diesen Auffangtatbestand sind nach den Vorgaben des Vergabehandbuches des Bundes strenge Anforderungen zu stellen.

Von den Gerichten akzeptiert wurde hier beispielsweise eine mit der Wiedervereinigung Deutschlands einhergehende grundlegende Änderung der politischen und militärischen Verhältnisse, die die Ausschreibung eines NATO-Bauvorhabens beeinflusste. Zu der Aufhebung einer Ausschreibung führte auch das versehentliche Übersehen der Schwellenwertregelung und folgerichtig das Unterbleiben einer europaweiten Ausschreibung. Schließlich soll ein schwerwiegender Grund zur Aufhebung einer Ausschreibung auch bei Auftreten einer unerwarteten und erheblichen Finanzierungslücke gegeben sein.

Die Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unverzüglich zu unterrichten.

Der Auftraggeber muss allerdings mit der Aufhebung seiner Ausschreibung vorsichtig sein. Liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung nämlich nicht vor, macht er sich gegenüber den Bietern grundsätzlich schadensersatzpflichtig.