Die Angebote der Bieter

Aktuelle Informationen zum Vergaberecht erhalten Sie auf der Partnerseite Vergaberecht-Ratgeber

Der Auftraggeber legt fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Schriftlich eingereichte Angebote müssen unterzeichnet sein. Ist auch die Angebotsübermittlung auf digitalem Weg zugelassen, dann müssen diese Angebote mit einer Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein.

Änderungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig. Verstößt ein Bieter gegen diese Vorgabe, beispielsweise durch Streichungen einzelner vertraglicher Bestimmungen oder durch Hinzufügen eigener AGBs, ist sein Angebot zwingend auszuschließen.

Zulässig ist hingegen neben einem Hauptgebot die Einreichung von Nebenangeboten, die deutlich gekennzeichnet werden müssen.

Angebote von Bietergemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter zu benennen.