Die Bekanntmachung und der Versand der Vergabeunterlagen

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Ausschreibungen sind einem möglichst großen Kreis an Bietern bekannt zu machen. In der Regel geschieht dies durch Veröffentlichungen in Zeitungen, Amtsblättern oder dem Internet.

Der potentielle Bieter soll aus der Bekanntmachung sämtliche Informationen erhalten, die er benötigt, um sich für oder gegen eine Teilnahme am Wettbewerb zu entscheiden. Hierzu gehören unter anderem Name und Anschrift der Vergabestelle, Art des Vergabeverfahrens, Angaben zu Fristen, Leistungsart und Leistungsort, Zuschlags- und Bindefrist sowie Nachprüfungsstelle.

Sofern die sonstigen Teilnahmebedingungen erfüllt sind, kann ein Antrag auf Teilnahme auch Telefon oder Telefax übermittelt werden. Die Vergabeunterlagen sind den Bietern in kürzest möglicher Zeit zu übermitteln.

Die Leistungsbeschreibung soll der Auftragnehmer doppelt, alle anderen Unterlagen einfach erhalten. Gegebenenfalls sind die Ausschreibungsunterlagen zur Einsicht auszulegen.

Die Namen der Bewerber hat die Vergabestelle geheim zu halten.

Auf Nachfrage ist den Bewerbern Auskunft über Fragen zu den Vergabeunterlagen zu erteilen. Aus Gründen der Chancengleichheit sind sämtliche Bewerber in Kenntnis zu setzen, soweit ein Bewerber wichtige Aufklärungen über die ausgeschriebene Leistung oder andere Grundlagen der Preisermittlung erhält.

Der Auftraggeber darf für die Vergabeunterlagen von dem Bieter Kosten verlangen, die allerdings nicht höher sein dürfen als die Vervielfältigungskosten mitsamt Versandporto.

Eine Entschädigung für die Bearbeitung des Angebotes steht dem Bieter grundsätzlich nicht zu. Nur wenn der Bieter auf Verlangen des Auftraggebers Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, statische Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeitet, so hat der Auftraggeber eine angemessene Entschädigung zu gewähren.

Macht ein Bieter im Rahmen seines Angebotes Veränderungs- oder Verbesserungsvorschläge, dann darf die Vergabestelle dies grundsätzlich nur im Rahmen der Wertung des Angebotes berücksichtigen. Eine darüber hinaus gehende Verwendung ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zwischen der Behörde und dem Urheber des Verbesserungsvorschlags möglich.