Ausführungsfristen, Vertragsstrafen, Gewährleistung und Sicherheitsleistung

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Die für die ausgeschriebenen Arbeiten vorgesehenen Ausführungsfristen sind von der ausschreibenden Stelle ausreichend zu bemessen. Nur bei besonderer Dringlichkeit sind außergewöhnlich kurze Fristen zulässig.

Verstößt der öffentliche Auftraggeber allerdings gegen diese Vorgabe aus der VOB/A, so bleibt die zumindest auf vertragsrechtlicher Ebene nach derzeit vorherrschender Meinung sanktionslos.

Für notwendige Vorleistungen des Auftraggebers (Pläne, Genehmigungen etc.) sollen ebenfalls verbindliche Fristen vereinbart werden.

Führt ein von einem Konkurrenten eingeleitetes Nachprüfungsverfahren bei Bauaufträgen über dem Schwellenwert zu einer Verzögerung des in der Ausschreibung vorgesehenen Bauablaufs, dann sind damit verbundene Mehrkosten und zeitliche Folgen vom Auftraggeber zu tragen. Risiken, die aus dem Vergabeverfahren selber resultieren, müssen vom Auftraggeber getragen werden.

Vertragsstrafen bei Überschreitung von Vertragsfristen darf sich der Auftraggeber nur ausbedingen, wenn die Fristüberschreitung für ihn mit erheblichen Nachteilen verbunden sein kann. Eine durch allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbarte Vertragsstrafe darf nicht höher als 0,3% je Verzugs-Werktag und insgesamt 5% der Auftragssumme sein. Anderenfalls ist die Vertragsstrafenabrede unwirksam.

In der Regel sollen die Verdingungsunterlagen für Mängelansprüche des Auftraggebers die Verjährungsfristen des § 13 Nr. 4 VOB/B vorsehen. Für reine Bauleistungen bedeutet dies eine Verjährungszeit von vier Jahren. Soweit es die Eigenart der Leistung jedoch erforderlich macht, kann von dieser Regelverjährungsfrist auch abgewichen werden.

In der Regel soll in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen werden, dass für Vertragserfüllungs- und auch für Mängelansprüche dem Auftraggeber eine Sicherheit, meist in Form einer Bürgschaft, gestellt wird. Jede Form der Sicherheitsleistung muss explizit vereinbart werden. Alleine die Bezugnahme auf VOB/A oder VOB/B verpflichtet nicht zur Stellung einer Sicherheit. Einzelheiten unter anderem zu diesem Punkt finden sich in dem Vergabehandbuch des Bundes bzw. der Länder.