Die Leistungsbeschreibung

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Der Leistungsbeschreibung widmet die VOB/A einen eigenen und umfangreichen Paragrafen, der im Zuge der Neufassung der VOB/A im Jahr 2006 auch zahlreiche Änderungen erfahren hat.

Die Vorschriften zur Leistungsbeschreibung sind immer wieder Gegenstand langwieriger Gerichtsverfahren. Dies verwundert auch kaum, bestimmt doch die vom Auftraggeber erstellte Leistungsbeschreibung Art, Inhalt und Umfang der ausgeschriebenen und dann auch zur Ausführung kommenden Bauarbeiten. Auf der anderen Seite bestimmt die Leistungsbeschreibung auch das Pensum an Arbeiten, das der Auftragnehmer zu erledigen hat, um seinen Vergütungsanspruch zu verdienen. Die Leistungsbeschreibung ist schließlich Grundlage des im Rahmen des Vergabeverfahrens stattfindenden Wettbewerbs.

Naturgemäß tauchen bei diesem für jeden Bauvertrag sensibelsten Punkt in der Praxis die größten Schwierigkeiten auf. Nicht oder aus Sicht des Bieters unklar beschriebene Leistungen führen bei nahezu jedem größeren Bauvorhaben zu einem Mehraufwand, der regelmäßig Diskussionen über einen Mehrvergütungsanspruch des ausführenden Unternehmens auslöst.

Dabei sind die theoretischen Vorgaben der VOB/A doch ebenso einfach wie klar:

Verstößt der Auftraggeber gegen dieses Erfordernis der VOB/A, kann dies von jedem teilnehmenden Bieter gerügt und von den Nachprüfungsstellen beanstandet werden.

Bedarfspositionen sind in der Beschreibung der Leistung nur ausnahmsweise zulässig, der Bieter soll wissen, was auf ihn zukommt. Ebenso dürfen angehängte Stundenlohnarbeiten nur im unbedingt erforderlichen Umfang in die Beschreibung der Leistung aufgenommen werden.

Dem Auftragnehmer darf in der Leistungsbeschreibung kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden. So müssen beispielsweise Bodenverhältnisse oder vorhandene Kontaminationen vom Auftraggeber ermittelt und so genau beschrieben werden, dass der Bieter den hieraus entstehenden Aufwand ermitteln und in seinen Angebotspreis einfließen lassen kann.

Die technischen Anforderungen an die vom Aufraggeber ausgeschriebene Leistung sind unter Bezugnahme auf allgemein zugängliche Normen zu formulieren.

In der Regel soll die ausgeschriebene Leistung mittels Baubeschreibung und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis, erforderlichenfalls durch Hinzufügung von Plänen, Zeichnungen oder Probestücken beschrieben werden.

Soweit es zweckmäßig ist, kann die gewünschte Leistung vom Auftraggeber auch mittels einer so genannten "Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm" beschrieben werden. Hier wird vom Auftraggeber kein detailliertes Leistungsverzeichnis vorgelegt, sondern die Bauaufgabe lediglich anhand ihres späteren Zwecks und der an sie gestellten technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen und funktionsbedingten Anforderungen beschrieben.

Der auf Seiten des Bieters entstehende Aufwand für die Erarbeitung eines Angebotes bei bloß vorliegendem Leistungsprogramm ist in aller Regel erheblich. Regelmäßig werden eigene Planungsleistungen des Auftragnehmers erforderlich sein. In Anbetracht dieses Aufwandes sieht die VOB/A hier auch für den Auftraggeber die Verpflichtung vor, diejenigen Bieter, die eigene Entwürfe, Pläne oder auch statische Berechnungen angefertigt haben, eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Die Ausschreibung der Leistung mittels Leistungsprogramm ist auch aus diesem Grund die Ausnahme.