Verschiedene Arten der Vergabe

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  • Die öffentliche Ausschreibung

    Die öffentliche Ausschreibung soll nach den Vorgaben der VOB/A der Regelfall der Ausschreibung sein. Nur wenn die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände es rechtfertigen, kann von der öffentlichen Ausschreibung abgewichen werden. Nach der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Auftraggeber kann grundsätzlich eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern an dem Ausschreibungsverfahren teilnehmen und ein Angebot abgeben.

  • Die beschränkte Ausschreibung

    Bei der beschränkten Ausschreibung wird nur eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Abgabe aufgefordert.

    Die beschränkte Ausschreibung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn

    • durch die öffentliche Ausschreibung bei der ausschreibenden Behörde ein unverhältnismäßiger Aufwand entstehen würde, oder

    • wenn eine zeitlich frühere öffentliche Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis erbracht hat, oder

    • wenn eine öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z.B. Dringlichkeit oder Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.

  • Die freihändige Vergabe

    Die freihändige Vergabe eines Auftrages ist dann zulässig, wenn die öffentliche oder die beschränkte Ausschreibung eines Auftrags unzweckmäßig ist, besonders

    • weil für die Leistung aus besonderen Gründen (z.B. Patentschutz, besondere Erfahrung der Geräte) nur ein bestimmter Unternehmer in Betracht kommt,

    • weil die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann,

    • weil sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren Leistung nicht ohne Nachteil trennen lässt,

    • weil die Leistung besonders dringlich ist,

    • weil nach Aufhebung einer öffentlichen Ausschreibung oder beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht,

    • weil die auszuführende Leistung Geheimhaltungsvorschriften unterworfen ist.

Bei der freihändigen Vergabe können Bauleistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben werden. Nachdem bei dieser Art der Ausschreibung der Wettbewerb eingeschränkt wird, sind an das Vorliegen der vorstehend aufgezählten Ausnahmetatbestände, hohe Anforderungen zu stellen.

Zu berücksichtigen ist aber, dass die vorgenannten Ausnahmen nicht abschließend sind. So wird von den Gerichten beispielsweise auch dann eine freihändige Vergabe akzeptiert, wenn der Aufwand, der bei einer öffentlichen Ausschreibung entstehen würde, in keinem Verhältnis zu dem Auftragswert steht. In einigen Bundesländern existieren hierzu Verwaltungsanordnungen, die Wertgrenzen von Euro 20.000,00 bis Euro 30.000,00 vorsehen.

  • Exkurs: Der Wettbewerbliche Dialog

    Der Wettbewerbliche Dialog ist eine neue Verfahrensart, die im Rahmen der Änderung der VOB/A im Jahr 2006 aufgenommen wurde. Diese Vergabeart ist nur möglich bei Vergaben nach dem 2. Abschnitt der VOB/A, also für Bauaufträge über dem so genannten Schwellenwert von Euro 5.150.000,00.

    Der Wettbewerbliche Dialog ist für die Vergabe besonders komplexer Aufträge gedacht. Ein Auftrag gilt dann als komplex, wenn

    • die ausschreibende Stelle nicht in der Lage ist, die technischen Mittel anzugeben, mit denen seine Bedürfnisse und Ziele erfüllt werden können, oder

    • wenn der Auftraggeber nicht in der Lage ist, die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des Vorhabens anzugeben.

    • Gedacht ist der Wettbewerbliche Dialog vor allem für Bauvorhaben, bei denen unter Umständen neue, innovative Technik zum Einsatz kommt (z.B. Tunnel-, oder Brückenbauten) oder auch für so genannte PPP-Modelle (Public Private Partnership), bei denen komplexe Finanzierungs- und Betreiberverträge ausgearbeitet werden müssen.