Die einschlägigen Rechtsnormen

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Das Vergaberecht in Deutschland ist verworren.

Dies liegt mit daran, dass der Gesetzgeber das Vergaberecht nicht in einem Gesetz zusammengefasst hat, sondern in den §§ 97-131 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) nur allgemeine Grundsätze und im Übrigen eine Ermächtigung für die Bundesregierung vorgesehen hat, nähere Bestimmungen zum Vergabeverfahren durch Rechtsverordnung zu treffen.

Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat die Bundesregierung durch Erlass der VgV (Vergabeverordnung) Gebrauch gemacht.

Die Vergabeverordnung ihrerseits verweist nunmehr auf detaillierte Regelungen in einer weiteren Rechtsnorm, der VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A).

Und um es dem Rechtsanwender nicht zu einfach zu machen, umfasst die VOB/A ihrerseits zwei Abschnitte, die je nach Auftragswert und individuellem Aufgabenbereich des Auftraggebers alternativ anwendbar sind.

So gilt der 1. Abschnitt der VOB/A - die so genannten Basisparagrafen - für Auftragsvergaben öffentlicher Auftraggeber mit einem Auftragswert, der unterhalb des Schwellenwertes (Euro 5.150.000,00) liegt.

Der 2. Abschnitt der VOB/A - die so genannten a-Paragrafen - ist für die Vergabe von Bauaufträgen oder Baukonzessionen anwendbar, die den vorgenannten Schwellenwert erreichen oder übersteigen.

Der 3. Abschnitt und der 4. Abschnitt der VOB/A galten ehedem für öffentliche Bauaufträge oberhalb des Schwellenwertes, soweit der Auftraggeber auf dem Gebiet der Trinkwasserversorgung, dem See- oder Binnenschiffverkehr mitsamt Häfen oder dem Schienen- oder öffentlichen Personenverkehr oder im Bereich der Elektrizitäts- und Daseinsvorsorge, der Wärmeversorgung oder im Bereich des Betriebs von Flughäfen tätig sind.

Für diese Auftraggeber gilt seit dem 29.09.2009 in Deutschland die so genannte Sektorenverordnung, die den 3. und 4. Abschnitt der VOB/A ersetzt.

Natürlich ist das oben dargestellte deutsche Recht dabei massiv von Vorgaben des europäischen Vergaberechts bestimmt. So fußen die Ende 2006 in Kraft getretenen Änderungen des nationalen Vergaberechts auf zwei europäischen Richtlinien, der Vergabekoordinierungsrichtlinie und der Sektorenrichtlinie.