Schallschutz DIN 4109 - Aktuelle BGH-Rechtsprechung

Die nachfolgenden Ausführungen stammen von Frau Rechtsanwältin Dr. Katrin Rohr-Suchalla.
Frau Dr. Rohr-Suchalla ist Autorin folgender Fachbücher:

  • Der gestörte Bauablauf
  • Risse in Beton und Mauerwerk
  • VOB/B Basiswissen für Baufachleute

BGH-Entscheidung vom 14.06.2007 (Az. VII ZR 45/06) zur DIN 4109/Schallschutz

Gegenstand dieser aktuellen BGH-Entscheidung vom 14.06.2007 ist die DIN 4109 und damit die Frage, in welchem Umfang der Schallschutz zu gewährleisten ist. Diese Entscheidung befasste sich u.a. mit der Frage, inwieweit die DIN 4109 noch den Stand der Technik wieder gibt. Gegenstand dieser Entscheidung war damit insbesondere, welche Schallschutzanforderungen in der Praxis einzuhalten sind, wenn keine speziellen Anforderungen zwischen den Parteien vereinbart sind. Gegenstand war die DIN 4109 Stand 1989.

1. Anerkannte Regel der Technik

Ein Mangel ist insbesondere auch dann gegeben, wenn ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vorliegt. Eine technisch anerkannte Regel liegt vor, wenn sie in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt ist, feststeht sowie durchweg bekannt und aufgrund praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt ist. Dabei ist eine schriftliche Fixierung nicht erforderlich. Zu den technisch anerkannten Regeln gehören beispielsweise die VOB/C, DIN-Normen, europäische Normen usw.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass anerkannte Regeln der Technik nicht feststehend sind, sondern durch die wissenschaftliche Fortentwicklung einem Wandel unterliegen. Es kann daher vorkommen, dass schriftlich fixierte Regeln der Bautechnik durch die technische Entwicklung überholt werden. Es kann damit vorkommen, dass DIN-Normen, die ohnehin keine Rechtsnormen sind, sondern letztlich private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter, nicht mehr den Stand der Technik wiedergeben und weit hinter den technischen Gegebenheiten und Erfordernissen der Praxis zurückbleiben (BGH, BauR 1998, 872). Allein die Einhaltung der DIN-Normen in der Bauausführung ist damit kein unumstößlicher Beleg dafür, dass die Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei sind. Es ist vielmehr zu überprüfen, ob die in den DIN-Normen enthaltenen technischen Vorgaben noch der Baupraxis entsprechen.

2. DIN 4109 (Fassung 1962)

Die DIN 4109 war bereits vor der BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2007 (BGH, BauR 2007, 1570 ff.) in der Fassung von 1962 im Jahr 1974 überholt. Die in der DIN 4109 (Fassung 1962) festgelegten einzuhaltenden Schallschutzanforderungen waren im Jahr 1974 zumindest für die Bereiche Trittschall als auch Luftschall überholt (BGH, BauR 1995, 230).

Der BGH hat in seiner vorzitierten Entscheidung (BGH, BauR 1995, 230) festgehalten, dass zum damaligen Zeitpunkt ein Schallschutzmangel hinsichtlich der streitgegen-ständlichen Wohnungstreppe und der dadurch bedingten Schallübertragung vorlag, obwohl die damals noch geltende DIN 4109 in der Fassung von 1962 keine Schallschutzmaßnahmen für Wohnungstrennwände enthielt. Begründet wurde dies damit, dass der technische Ausbaustandard diese Möglichkeiten eröffnet.

3. DIN 4109 (Fassung 1989)

Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 14.06.2007 (BGH, BauR 2007, 1570) war die DIN 4109 in der Fassung 1989. Der BGH hat erneut herausgestellt, dass das Vorliegen einer DIN-Norm nur eine Vermutung dafür ist, dass es eine anerkannte Regel der Technik ist. Er hat jedoch erneut klargestellt, dass auch DIN-Normen hinter dem tatsächlichen Stand der Baupraxis zurückbleiben können, so dass eine Bauausführung, die entsprechend geltender DIN-Normen erfolgt, dessen ungeachtet mangelbehaftet sein kann, wenn sich in der Praxis ein technischer Standard herausgebildet hat, der über den Standard in der DIN-Norm hinausgeht. Dies ist erneut bei der DIN 4109 (Fassung 1989) der Fall.

Wenn die Parteien - wie im entschiedenen Fall - einen üblichen Standard vereinbart haben, muss auch das Schalldämmmaß diesem vereinbarten üblichen Standard entsprechen. Bei der zitierten Entscheidung ging es um die Errichtung von Doppelhäusern. Insoweit hat der BGH ausgeführt, dass der Umfang des geschuldeten Schallschutzes durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln ist. Die Parteien hatten insoweit üblichen Qualitäts- und Komfortstandard vereinbart, so dass darauf geschlussfolgert worden ist, dass auch das einzuhaltende Schalldämmmaß sich daran orientieren muss. Die DIN 4109 normiert jedoch lediglich Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen und damit lediglich eine Mindestanforderung des in der Baupraxis einzuhaltenden Schalldämmmaßes. Der BGH hat insoweit darauf abgestellt, dass dann, wenn bei Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik höhere Schallschutzwerte erreicht werden können, als sie letztlich in der DIN 4109 geregelt sind, auch diese höheren Werte geschuldet sind. Der Besteller (Auftraggeber) kann angesichts der erheblichen Bedeutung des Schallschutzes bei einem modernen Haus- und Wohnungsbau erwarten, dass das auszuführende Unternehmen eine Bauweise wählt, die den bestmöglichen Schallschutz bringt.

Mit dieser BGH-Entscheidung (BGH, BauR 2007, 1570) setzt der BGH damit seine Rechtsprechung fort, wonach nicht maßgebend ist, welche DIN-Norm im Zeitpunkt der Abnahme gilt, sondern ob die Bauausführung im Zeitpunkt der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht (BGH, BauR 1998, 872; BGH, BauR 1995, 230).

Im vorliegenden Fall hat der BGH ausgeführt, dass nicht abschließend geklärt werden kann, auf welches Schalldämmmaß abzustellen ist. Er hat jedoch zwei Ansatzpunkte für die Bewertung benannt. Zum einen kann auf die VDI-Richtlinie 4010 in der Schallschutzstufe II abgestellt werden, die ein bewertetes Schalldämmmaß von 63 dB vorsieht.

Es könnte jedoch auch auf die Ziffer 3.1 des Beiblattes 2 zur DIN 4109 abgestellt werden, die von einem Schalldämmmaß von mindestens 67 dB ausgeht, was zu einer deutlichen Minderung des Lautstärkeempfindens führt. Was als Grundlage heranzuziehen ist, ist letztlich eine Frage der Auslegung des Vertrages.