Der Stundenlohnvertrag - Die Bezahlung auf Stundenbasis

Die Ausführungen zum Stundenlohnvertrag stammen von Frau Rechtsanwältin Dr. Katrin Rohr-Suchalla.

Frau Dr. Rohr-Suchalla ist Autorin folgender Fachbücher:

  • Der gestörte Bauablauf
  • Risse in Beton und Mauerwerk
  • VOB/B Basiswissen für Baufachleute

Stundenlohnvereinbarungen werden in der VOB/B zunächst in § 2 Nr. 2 VOB/B erwähnt. Welche Voraussetzungen dem Grunde nach notwendig sind, ist in § 2 Nr. 10 VOB/B geregelt, der wiederum hinsichtlich der Abrechnung der Höhe nach auf § 15 VOB/B verweist. Die Einzelheiten zur Abrechnung von Stundenlohnarbeiten sind dann in § 15 VOB/B aufgeführt.

Reine Stundenlohnverträge sind in der Praxis sehr selten und werden eher bei Bauleistungen mit überschaubarem Umfang vereinbart, wenn der Materialanteil zum Stundenaufwand zurücktritt bzw. in klassischen Bauverträgen kleineren Umfangs mit Privatleuten.

Dem gegenüber kommen Stundenlohnvereinbarungen für einzelne Bauleistungen eines Gesamtauftrages in der Praxis sehr häufig vor.

Regelmäßig wird bereits im Verhandlungsprotokoll/Vertrag ein Stundenlohn für unterschiedliche Mitarbeiter (Polier, Facharbeiter, Hilfsarbeiter) vereinbart.

Ausdrückliche Vereinbarung gemäß § 2 Nr. 10 VOB/B

Die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten setzt gemäß § 2 Nr. 10 VOB/B eine ausdrückliche Vereinbarung vor Beginn der Stundenlohnarbeiten voraus.

Ohne diese ausdrückliche Vereinbarung besteht kein Vergütungsanspruch. Stillschweigende oder konkludente Absprachen reichen hierfür nicht aus, ebenso wenig das reine Hinnehmen oder Dulden der Stundenlohnarbeiten.

Wenn die Voraussetzung des § 2 Nr. 10 VOB/B nicht eingehalten sind, bedarf es auch der weiteren Voraussetzung des § 15 VOB/B nicht mehr.

Für den Fall, dass die Arbeiten bereits ausgeführt wurden, ohne dass hier eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, kommt allenfalls noch ein Ausgleich über § 2 Nr. 5 VOB/B in Betracht, gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B nur dann, wenn vorher auf etwaige Mehrkosten hingewiesen wurde oder dieser Hinweis ausnahmsweise entbehrlich ist.

Vereinbarungen und Abrechnung der Höhe nach (§ 15 VOB/B)

Ausdrückliche Vereinbarung zur Höhe (§ 15 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B)

§ 15 Nr. 1 VOB/B geht davon aus, dass eine ausdrückliche Vereinbarung zur Höhe des Stundenlohnsatzes getroffen worden ist.

In diesem Fall ist die Abrechnung ganz einfach auf der Basis der vereinbarten Stundenlöhne vorzunehmen. Wie bereits dargestellt, ändert dies jedoch nichts an der Verpflichtung, die Stundenlohnarbeiten dem Grunde nach gemäß § 2 Nr. 10 VOB/B zu vereinbaren.

Fehlt es daran, kommt es auf die Voraussetzung des § 15 VOB/B nicht mehr an, da dann kein Vergütungsanspruch besteht. Folgerichtig sollten die Parteien darauf achten, dass vor Ausführung auch die Stundenlohnansätze vereinbart werden.

Abrechnung ohne vereinbarte Stundenlöhne der Höhe nach (§ 15 Nr. 1 Abs. 2)

Wenn Stundenlohnarbeiten zwar dem Grunde nach gemäß § 2 Nr. 10 VOB/B vereinbart wurden, jedoch vereinbarte Stundenlohnansätze gemäß § 15 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B fehlen, ist § 15 Nr. 1 Abs. 2 anzuwenden.

Danach gilt vorrangig die ortsübliche Vergütung. Diese Regelung entspricht letztlich § 632 Abs. 2 BGB. Es sind dann die ortsüblichen Sätze anzusetzen, die für das betroffene Gewerk an dem Bauort im Zeitpunkt der Ausführung üblicherweise gezahlt werden.

Lassen sich keine ortsüblichen Vergütungen ermitteln, ist die Abrechnung wie folgt vorzunehmen:

Zunächst sind nur die tatsächlich vom Auftragnehmer verauslagten Aufwendungen zu ermitteln. Hierzu gehören:

  • Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle,
  • Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle,
  • Stoffkosten der Baustelle,
  • Kosten der Einrichtungen,
  • Geräte, Maschinen und maschinelle Anlagen der Baustelle,
  • Fracht-, Fuhr- und Ladekosten,
  • Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten.

Sobald dann der tatsächliche Aufwand feststeht, werden angemessene Zuschläge für Gemeinkosten und Gewinn einschließlich etwaiger Unternehmerwagnis zzgl. der Umsatzsteuer beaufschlagt. Die Summe der beiden vorgenannten Ansätze bildet dann den Stundenlohnansatz.

Vergütung für eine Aufsichtsperson

Des Weiteren ist in § 15 Nr. 2 VOB/B geregelt, dass der Auftraggeber eine Aufsichtsperson (z. B. einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson) zu vergüten hat, wenn er den Einsatz verlangt. Die Vergütung ermittelt sich entsprechend § 15 Nr. 1 Abs. 1 oder Abs. 2 VOB/B.

Anzeigepflicht/Abrechnung

Wohingegen in § 15 Nr. 1 und Nr. 2 VOB/B geregelt ist, wie sich die Vergütung ermittelt, regelt § 15 Nr. 3 VOB/B wiederum die Frage der Nachweisführung. Hierzu gilt Folgendes:

Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber den Beginn der Stundenlohnarbeiten anzeigen.

Stundenlohnabrechnungen sind spätestens nach Abschluss und mindestens alle 4 Wochen einzureichen.

Die Abrechnung erfolgt dann entsprechend § 16 VOB/B. Im eigenen Interesse des Auftragnehmers sollten Stundenlohnarbeiten sehr zeitnah abgerechnet werden.

Wenn mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel an der Höhe bestehen, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen entsprechend § 15 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B eine Vergütung vereinbart wird.

Die Nachweisführung verpflichtet den Auftragnehmer, die Stundenlohnzettel so zu erstellen, dass sich aus ihnen dezidiert die geleisteten Arbeitsstunden, Stoffe, Geräte etc. entnehmen lassen.

Es sollte auch klar beschrieben werden, welche Leistungen in welchem Bereich ausgeführt wurden und zwar so detailliert, dass gegebenenfalls im Streitfall ein Sachverständiger allein auf der Basis der Stundenlohnzettel den Umfang und Aufwand überprüfen könnte.

Der Auftraggeber hat die Stundenzettel binnen 6 Werktagen ggf. unter Benennung eines Vorbehalts an den Auftragnehmerzurückzureichen. Bei Fristverstreichen gelten Stundenzettel als anerkannt. Das Anerkenntnis beschränkt sich jedoch auf die rein tatsächlichen Angaben. Der Auftraggeber kann alle übrigen Einwendungen weiterhin vorbringen (z. B. Erforderlichkeit, Notwendigkeit).

Rechtsprechung

Sofern der Vertrag keine Vereinbarung über die Vergütung von Stundenlohnarbeiten enthält, können die für eine nachträgliche konkludente Stundenlohnvereinbarung erforderlichen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen in der Regel nicht allein aus der Unterzeichnung von Stundenlohnnachweisen durch den Bauleiter hergeleitet werden (BGH, NZBau 2004, S. 31 ff.).

Eine nachträgliche Stundenlohnvereinbarung erfordert vielmehr eine entsprechende Vollmacht desjenigen, der die Stundenlohnnachweise unterzeichnet (BGB NZBau 2004, S. 31 ff.). Die Ermächtigung eines Bauleiters oder Architekten, Stundenlohnnachweise abzuzeichnen, ist keine Vollmacht zum Abschluss der Stundenlohnarbeiten. Folgerichtig führt auch die reine Abzeichnung von Stundenlohnzetteln ohne zugrunde liegende Stundenlohnvereinbarung nicht zu einem konkludenten Abschluss einer Vereinbarung.

Die Abzeichnung als solche bestätigt nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen (vgl. BGH NzBau, 2004, S. 31 ff. BGH BauR 1994, S. 760). Es bleibt dabei, dass neben der Abzeichnung Voraussetzung ist, dass eine ausdrückliche Stundenlohnvereinbarung getroffen wurde.

Nach einer Entscheidung des OLG München (IBR 2000, S. 240) bedarf es für die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten auch der Darlegung unter Beifügung entsprechender Belege dahingehend,

  • dass die abgerechneten Leistungen nicht vom ursprünglichen Einheits- oder Pauschalpreis erfasst sind,
  • dass die Zusatzleistungen und ausdrückliche Stundenlohnarbeiten vor Beginn der Arbeiten beauftragt wurden und
  • dass der Auftrag von einem bevollmächtigten Vertreter des Auftragnehmers erteilt wurde.

Die Bestätigung von Stundenlohnzetteln (sofern Stundenlohnvereinbarungen als solche getroffen wurden) hat nur die Bedeutung eines deklaratorischen Anerkenntnisses, was zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast führt. Der Auftraggeber kann hier jedoch die Unrichtigkeit der Stundenlohnzettel nachweisen.

Zusammenfassung

Der Auftragnehmer sollte damit zwingend darauf achten, dass eine schriftliche Stundenlohnvereinbarung getroffen wird. Darüber hinaus sollten in dieser Vereinbarung bereits die Stundensätze vereinbart werden.

Des Weiteren ist von erheblicher Bedeutung, dass die Stundenlohnzettel sorgfältig ausgeführt werden, d. h. es muss ersichtlich sein, wer weiche Leistungen in welchem Umfang und in welchem Bereich ausgeführt hat, damit gegebenenfalls ein Sachverständiger auf der Basis der Stundenlohnzettel abschätzen kann, ob die aufgeführten Leistungen notwendig sind.