Die Bauleistungsversicherung - Versicherung gegen Schäden

Bauwesen Versicherung

Bauwesen Versicherung

Der Beitrag zur Bauleistungsversicherung wurde von Herrn Rolf Rehm verfasst. Herr Rehm ist Autor eines seit 1977 erscheinenden Kommentars zur Bauleistungsversicherung. Dieses im Bauverlag erscheinende Werk wird derzeit überarbeitet und soll demnächst in 3. Auflage erscheinen.

Einleitung

Bei der Durchführung von Bauleistungen hat sich der Unternehmer als auch der Auftraggeber auf eine Vielzahl von Risiken und Gefahren einzustellen, welche den wirtschaftlichen Erfolg des Bauvorhabens in mehr oder weniger großem Umfang gefährden können.

Um dieses nicht unbeträchtliche Risiko des wirtschaftlichen Verlustes in Grenzen zu halten wurde bereits vor dem 2. Weltkrieg eine spezielle Versicherungsform, die Bauwesenversicherung, entwickelt.

Erst in den siebziger Jahren wurde der Name dann, um Unklarheiten zu beseitigen, in Bauleistungsversicherung umbenannt.

Sinn und Zweck dieser Versicherungsform ist es, dem Versicherungsnehmer, das kann ein Unternehmer als auch ein Auftraggeber sein, das wirtschaftliche Risiko von unvorhergesehen eingetretenen Schäden an der Bauleistung und den in diesem Zusammenhang versicherten Sachen abzunehmen.

Als Risiken, die sich bei der Durchführung eines Bauvorhabens ergeben und damit zu finanziellen Verlusten führen können seien hier beispielhaft folgende genannt: Witterungsereignisse aller Art (Sturm, Hochwasser, Hagel, Schnee, Eis, Hitze, Niederschläge), Diebstahl, Vandalismus, Brand, Explosion, Sachschäden als Folge von Mängeln, Schäden durch unbekannte Dritte, usw.

Der Großteil der Bauleistungsversicherungsverträge in Deutschland wird auf der Basis von zwei Bedingungswerken abgeschlossen:

1. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten durch den Auftraggeber (ABN)

Dieses Bedingungswerk wird in der Regel dann angewendet, wenn ein Bauherr oder sonstiger Auftraggeber (z.B. Generalunternehmer) die Herstellung eines schlüsselfertigen Gebäudes oder eines Gebäudeumbaus versichern will.

2. Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Unternehmerleistungen (ABU)

Die ABU sollen dann Vertragsgrundlage werden, wenn

a) ein Bauunternehmer als Haupt- oder Nachunternehmer sein Risiko als Auftragnehmer für Hoch-, Ingenieur, Tief- und Straßen - und Wasserbau versichern will (schlüsselfertige Gebäudeneubauten jedoch nur nach ABN)

b) ein Bauunternehmer sein Risiko als Auftragnehmer und das vertraglich vom Bauherrn übernommene Risiko (Ausnahme: schlüsselfertige Gebäude) versichern will

c) ein Bauherr, als Auftraggeber, einen Tief-, Straßen-, Ingenieur- oder Wasserbau die gesamte Baumaßnahme versichern will.

Vergleicht man die Bestimmungen der ABN mit denen der ABU, so kann man relativ schnell feststellen, dass sie im wesentlichen, bis auf einige Punkte wie z.B. die versicherten Interessen, identisch sind.

Die nachstehenden Punkte sollen einen Eindruck über den Inhalt des Versicherungsschutzes wieder spiegeln.

Welche Sachen sind oder können in der Bauleistungsversicherung versichert werden?

Versichert sind nach den ABN alle Bauleistungen, Baustoffe und Bauteile für den Roh- und Ausbau oder für den Umbau des im Versicherungsschein bezeichneten Gebäudes, einschließlich der als wesentliche Bestandteile einzubauenden Einrichtungsgegenstände (es gelten gewisse Ausnahmen!), sowie Außenanlagen mit Ausnahme von Gartenanlagen und Pflanzungen.

Darüber hinaus ist auf Antrag die Mitversicherung bestimmter Sachen, wie z.B. medizinisch-technische Einrichtungen, optische Geräte, Laboreinrichtungen, Stromerzeugungs-, Datenverarbeitungs- und sonstige selbständige elektronische Anlagen, Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert, Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe, Baugrund und Bodenmassen (soweit sie nicht Bestandteil der Bauleistung sind), möglich.

Nach den ABU sind alle im Versicherungsschein bezeichneten Bauleistungen einschließlich der dazugehörigen Baustoffe, Bauteile, Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe versichert.

Auch hier besteht die Möglichkeit, Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil der Bauleistung sind, auf Antrag mitzuversichern.

Nicht zu den versicherten Sachen zählen:

Baugeräte, Kleingeräte, Handwerkzeuge, Vermessungs-, Werkstatt- Prüf-, Labor- und Funkgeräte sowie Signal- und Sicherungsanlagen, sowie sonstige Sachen, die nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung von Baugeräten versichert werden können.

Hierzu gehören z.B. auch Baubüros, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, Vorbauwagen usw...

Gegen welche Gefahren sind die versicherten Sachen versichert?

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Bauleistungsversicherung um eine sogenannte Allgefahrendeckung handelt, da Schäden, gleichgültig aus welcher Ursache, ausgenommen die in den Bedingungen genannten, gedeckt sind.

Im Gegensatz zu den meisten anderen Versicherungsarten in der Sachversicherung, bei denen die versicherten Gefahren namentlich genannt werden ( z.B. in der Feuerversicherung sind die versicherten Gefahren: Brand, Blitzschlag, Explosion, Absturz unbemannter Flugzeugteile), verzichtet man in der Bauleistungsversicherung auf die Aufzählung versicherter Gefahren und nennt nur die Tatbestände, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

Die entscheidende Aussage findet sich unter § 2 ABU / ABN 1. Absatz, wo es heißt: "Entschädigung wird nur geleistet für unvorhergesehen eintretende Schäden (Beschädigungen oder Zerstörungen) an versicherten Bauleistungen oder an sonstigen versicherten Sachen."

Mit diesem Satz wird zum Ausdruck gebracht, dass zunächst sämtliche Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Durchführung des Bauvorhabens ausgesetzt sind, versichert sind. Ausnahme stellen dann lediglich die in den Versicherungsbedingungen genannten Ausschlüsse dar.

Was als unvorhergesehen anzusehen ist, wird im 2. Absatz von § 2 ABU näher umschrieben:

"Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten rechtzeitig weder vorhergesehen haben oder mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können."

In § 2 ABN 2. Absatz erstreckt sich das unvorhergesehen auf den Auftraggeber und den beauftragten Unternehmer oder deren Repräsentanten.

Aufgrund dieser Bestimmung würde auch ein leicht fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers oder des beauftragten Unternehmers bzw. seiner Repräsentanten, welches dazu führt, dass der Schaden für diesen Personenkreis vorhersehbar wird, zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Diese Interpretation, gestützt auf ein Urteil des BGH, führte dazu, dass der Versicherungsschutz durch die Einführung der Klausel 50 erweitert wurde und nur noch auf ein grob fahrlässiges Verhalten des genannten Personenkreises abgestellt wird.

Beim Abschluß eines Versicherungsvertrages sollte also darauf geachtet werden, dass die Klausel 50 eingeschlossen wird (obwohl sich die Versicherer in einer geschäftsplanmäßigen Erklärung dazu verpflichtet haben, auch in den Verträgen, die die Klausel 50 nicht beinhalten, auf ein grob fahrlässiges Verhalten abzustellen).

Unter § 2 ABU / ABN sind auch die Tatbestände aufgeführt, für die der Versicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will:

a) "Mängel der versicherten Bauleistung und sonstiger versicherter Sachen"; Versicherungsschutz wird nur gewährt für Sachschäden, nicht aber für reine Mängel (Beispiel: In eine Betondecke wurde zu wenig Stahl eingezogen; der Architekt bemerkt diesen Mangel nachträglich und fordert den Unternehmer auf, die Decke abzureißen und neu zu erstellen; in diesem Fall liegt kein Sachschaden im Sinne der Bauleistungsversicherung vor sondern ein reiner Mangel, der nicht versichert ist).

b) "Verluste versicherte Sachen, die gestohlen worden oder aus sonstiger Ursache abhanden gekommen sind;" Nach den ABU sind Diebstahlschäden grundsätzlich unversichert. In den ABN ist die Mitversicherung für Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener versicherter Bestandteile auf Antrag vorgesehen. Es ist jedoch zu beachten, daß auch bei Einschluß dieses Risikos kein Versicherungsschutz gewährt wird, wenn die gestohlenen Sachen lagerten oder noch nicht mit dem Gebäude fest verbunden waren.

c) "Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen;" dieser Ausschluß bezieht sich nicht auf die zufällige, ungewollte Einwirkung auf diese Sachen sondern will lediglich die bewußte und gewollte Tätigkeit an diesen Sachen ausklammern (Beispiel: der Maler geht mit seiner Leiter durch die Räume eines Gebäudes, beim Drehen stößt er mit seiner Leiter gegen ein Fenster und dieses zerbricht, hier besteht Versicherungsschutz, da keine bewußte und gewollte Einwirkung vorliegt, kein Versicherungsschutz dagegen, wenn der Unternehmer einen Arbeitnehmer beauftragt, die vom Verputz verspritzten Fenster zu säubern und dieser mit einer Spachtel die Fenster zerkratzt).

d) "Soweit gegen anerkannte Regeln der Technik verstoßen oder notwendige und zumutbare Schutzmaßnahmen nicht getroffen wurden, wird Entschädigung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht geleistet für Schäden durch" (nach den ABN bezieht sich dieser Ausschluß nur auf den betroffenen Unternehmer)

  • Frost
  • Gründungsmaßnahmen oder durch Eigenschaften oder Veränderungen des Baugrundes;
    Ausfall der Wasserhaltung, insbesondere wenn einsatzbereite Reserven ausreichender Leistung nicht zur Verfügung gehalten werden;
  • gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück, wenn nicht innerhalb von 3 Monaten mit der Weiterarbeit begonnen wird, erlischt der Versicherungsschutz für Schäden an begonnen Leistungen, wenn diese auf die Unterbrechung zurückzuführen sind.
  • Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen sind nicht versichert Schäden durch:
    • normale Witterungsverhältnisse
    • Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahmen oder sonstiger hoheitlicher Eingriffe,
    • Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft worden sind,
    • Kernenergie
  • Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion sowie durch Löschen oder Niederreißen bei diesen Ereignissen sind nur dann versichert, wenn der Einschluss dieser Gefahren bei Beantragung des Versicherungsschutzes erfolgt ist;
  • für Schäden durch Gewässer oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird, wird Entschädigung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nur nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen für "Baustellen im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird" geleistet.

Wessen Interessen sind in der Bauleistungsversicherung versichert?

Bezüglich der versicherten Interessen muss unterschieden werden zwischen einer Versicherung nach ABU oder ABN.

Die ABU sind darauf ausgerichtet, dass Entschädigung nur geleistet wird für Schäden, die nach VOB Teil B zu Lasten des Unternehmers, der den Bau ausführt, gehen.

Dies bedeutet in der Praxis, daß Schäden, die der höheren Gewalt und anderen unabwendbaren, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen, zuzuordnen sind, nicht vom Versicherungsschutz erfasst werden.

Da es natürlich praxisfremd wäre, zu unterstellen, dass alle Bauverträge auf der VOB basieren, wurde in den Bedingungen die Möglichkeit geschaffen, auch die Schäden mitzuversichern, die abweichend von § 7 Teil B VOB aufgrund zusätzlicher oder besonderer Vereinbarungen zu Lasten des Unternehmers gehen.

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit das Risiko des Auftraggebers (Bauherrnrisiko) in den Versicherungsvertrag einzuschließen.

Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes über die Gefahrtragung nach § 7 Teil B VOB hinaus bedarf aber der Beantragung der Klausel 64 vor Abschluß des Versicherungsvertrages (Beispiel: Zwischen einem Bauunternehmer und einem Bauherrn wird ein Bauvertrag auf der Grundlage der VOB abgeschlossen.

Es wird aber vereinbart, daß § 7 Teil B VOB gestrichen gilt und durch die Regelung des § 644 BGB ersetzt wird.

Der Bauunternehmer schließt nun eine Bauleistungsversicherung für sein Risiko auf der Grundlage der ABU ab.

Aufgrund der abweichenden Gefahrtragungsregelung von VOB ist es erforderlich, dass er bei Abschluss des Versicherungsvertrages beantragt, auch die Schäden mitzuversichern, die abweichend von § 7 Teil B VOB, zu seinen Lasten gehen.

Da nach den ABU nicht nur ein Unternehmer Versicherungsnehmer eines Versicherungsvertrages werden kann sondern auch ein Auftraggeber, so ist hierfür die Vereinbarung eines Versicherungsschutzes nach Klausel 65 möglich, die sowohl die Schäden, die zu Lasten des Auftraggebers gehen, erfassen, als auch die, die Lasten des Unternehmers gehen.

Versicherte Interessen nach den ABN

Anders dagegen die versicherten Interessen nach den ABN.

Hier sind automatisch alle Schäden erfasst, unabhängig davon, ob sie zu Lasten des Auftraggebers oder zu Lasten des beauftragten Unternehmens gehen.

Da dieser Versicherungsschutz die Interessen der beteiligten Bauvertragsparteien vollständig erfasst, ist auch keine Erweiterung des Versicherungsschutzes vorgesehen bzw. möglich.

Sowohl in den ABU als auch in den ABN wird in den Bedingungen klargestellt, dass auch die Leistungen, die durch Nachunternehmer erbracht werden, automatisch in den Versicherungsschutz einbezogen sind, was allerdings nicht verwechselt werden darf, mit der Frage ob auch die Interessen von Nachunternehmern in den Bedingungswerken ausdrücklich genug Berücksichtigung gefunden haben.

Hierzu sei auf die entsprechende Spezialliteratur verwiesen.

Wann beginnt und wann endet die Haftung des Bauleistungsversicherers?

Der Beginn des Versicherungsschutzes bereitet in der Regel keinerlei Probleme. Die Haftung des Versicherers beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt, dies ist in der Regel identisch mit dem Zeitpunkt des Einrichtens der Baustelle.

Das Ende der Haftung des Versicherers wird ebenfalls durch einen vertraglich vereinbarten Zeitpunkt bestimmt.

Ist das Bauvorhaben zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, so kann eine Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragt werden.

Der Versicherer ist nach den Bedingungen gehalten rechtzeitig vor Ablauf des vereinbarten Zeitpunktes eine Anfrage beim Versicherungsnehmer zu halten, ob eine Verlängerung des Versicherungsschutzes notwendig und gewünscht wird.

Es ist nach den Versicherungsbedingungen ABU möglich, dass die Haftung des Versicherers schon vor dem vereinbarten Zeitraum endet. Dies ist dann der Fall, wenn die Bauleistung oder Teile davon abgenommen werden oder nach Teil B § 12 Nr. 5 VOB als abgenommen gelten.

Sind die ABN Grundlage des Versicherungsvertrages, so endet die Haftung des Versicherers für Schäden, die zu Lasten des Auftraggebers gehen, spätestens

a) mit der Bezugsfertigkeit oder

b) nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der Benutzung oder c) mit dem Tag der behördlichen Gebrauchsabnahme.

Entscheidend für das Haftungsende des Versicherers ist immer der früheste Zeitpunkt.

Für Schäden, die zu Lasten eines versicherten Unternehmens gehen endet die Haftung spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Bauleistungen oder Teile davon abgenommen werden oder in dem Zeitpunkt wo der Auftraggeber in Abnahmeverzug gerät.

Über den Zeitpunkt der Abnahme bzw. Inbetriebnahme eines Bauwerkes hinaus gibt es die Möglichkeit durch Vereinbarung der Klauseln 90 und 91, den Versicherungsschutz in der Gewährleistungszeit für maximal 12 bzw. 24 Monate, mit begrenztem Versicherungsumfang, auszudehnen (Nachhaftung).

Wie setzen sich die Versicherungssummen zusammen?

Bei Versicherung nach den ABU:

  • vertragliche Bausumme einschließlich der Stundenlohnarbeiten ohne MWST
  • Neuwert der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Baustoffe u. Bauteile
  • Neuwert der eigenen oder vom Auftraggeber gelieferten Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe

Bei Versicherung nach den ABN:

  • die gesamten Herstellkosten einschließlich der Stundenlohnarbeiten
  • Neuwert der vom Bauunternehmer gelieferten Baustoffe und Bauteile
  • Neuwert der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Baustoffe und Bauteile
  • Neuwert der Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe

Folgende Kosten sind nicht in die Versicherungssummen einzubeziehen:

Kosten von Leistungen und Sachen, die nicht versichert sind oder nicht versichert werden sollen (siehe hierzu unter 1.), Grundstücks- und Erschließungskosten, Baunebenkosten, wie Makler-, Architekten- und Ingenieurgebühren, Finanzierungskosten und behördliche Gebühren.

Nach Fertigstellung des Bauvorhabens sind die Versicherungssummen den eingetretenen Veränderungen entsprechend zu korrigieren.

Für bestimmte Bereiche, deren Mitversicherung bei Vertragsabschluss beantragt sein muss, können eigenständige Versicherungssummen auf "Erstes Risiko" mitversichert werden.

Dies sind z.B. Versicherungssummen für Baugrund und Bodenmassen, Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungskosten. Unter Erstrisikosummen versteht man Versicherungssummen, bei denen es auf den tatsächlichen Wert nicht ankommt.

Der Versicherer leistet in einem Schadenfall maximal bis zur vereinbarten Summe, ohne Rücksicht darauf ob im Einzelfall eine Unterversicherung vorliegt oder nicht.

Welche Entschädigung leistet die Versicherung?

Grundsätzlich zahlt der Versicherer die Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Schadenstätte aufzuräumen und einen Zustand wieder herzustellen, der dem unmittelbar vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist.

Nicht bezahlt werden:

  • Vermögensschäden, wie z.B. Vertragsstrafen, Nutzungsausfall, Gewährleistungsfälle und Schadenersatzleistungen an Dritte.
  • Mehrkosten durch Änderungen der Bauweise oder Verbesserungen gegenüber dem Zustand vor Eintritt des Schadenfalles
  • Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungskosten werden nur ersetzt, wenn hierfür eine eigenständige Erstrisikosumme gebildet worden ist.

Es muss beachtet werden, dass die nach dem Versicherungsvertrag abzurechnenden Entschädigungsleistungen in aller Regel nicht identisch sind, mit den bauvertraglichen Preisen. Die Versicherungsentschädigungen beruhen allein auf der Grundlage der in den Versicherungsbedingungen festgelegten Grundsätze.

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers im Schadenfall!

An jedem ersatzpflichtigen Schaden hat sich der Versicherungsnehmer mit einem bestimmten Betrag an der Entschädigungsleistung selbst zu beteiligen.

Die Selbstbeteiligung kann sehr unterschiedlicher Natur sein (z.B. 10 % mindestens € 2.500.- oder nur € 1.000.-).

Bei größeren Objekten wird in der Regel eine Unterscheidung zwischen Rohbau- und Ausbau-Selbstbehalt gemacht, wobei im Ausbaubereich ein wesentlich niedrigerer Selbstbehalt gewählt wird als im Rohbaubereich.

Da die Selbstbeteiligung pro Schadenfall zu tragen ist, kommt der Frage, was ist ein Schadenfall und was sind mehrere Schadenfälle, eine große Bedeutung zu.

Für den Begriff eines Schadenfalles sind die 3 Kriterien Zeit, Ort und Ursache von maßgeblicher Bedeutung. Erst wenn diese 3 Kriterien zutreffen kann jeweils von einem neuen Schadenfall gesprochen werden.

Was hat der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit und im Schadenfall zu beachten ?

Folgende Tatbestände sind dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

a) nachträgliche Erweiterungen des Bauvorhabens
b) wesentliche Änderungen der Bauweise
c) wesentliche Änderungen des Bauzeitenplanes
d) wesentliche Änderungen des Bauvertrages
e) eine Unterbrechung der Bauarbeiten

Im Schadenfall hat der Versicherungsnehmer

I. den Schaden unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen
II. den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern
III. das Schadenbild möglichst durch Fotos zu dokumentieren
IV. dem Versicherer die Möglichkeit zu geben, den Schaden zu besichtigen
V. dem Versicherer die Möglichkeit zu geben, die Nachprüfung der Ursache, des Verlaufs und der Höhe zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen
VI. seiner Kostenaufstellung die notwendigen Belege beizufügen

Versicherungsprämie

Entscheidend für die Höhe der Prämie ist einmal der Umfang des Versicherungsschutzes und zum anderen die Dauer der Gefahrtragung, sowie die Wahl der Selbstbeteiligung im Schadenfall.

Da es im Baubereich sehr häufig vorkommt, dass der vorgesehene Endtermin nicht gehalten werden kann und damit dann in der Regel auch eine Verlängerung des Versicherungsschutzes in der Bauleistungsversicherung notwendig wird, empfiehlt es sich bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages eine Verlängerungsprämie mit dem Versicherer zu vereinbaren, um später unliebsamen Diskussionen über die Höhe der Verlängerungsprämie aus dem Wege zu gehen.

Sowohl die ABU als auch die ABN sehen bei Abschluss des Versicherungsvertrages vor, dass für die vorläufige Prämienberechnung die vertraglich vereinbarte Bausumme, sowie der Neuwert der eventuell mitversicherten Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe zugrunde gelegt wird.

Nach Beendigung des Bauvorhabens wird dann die tatsächliche Bausumme einer Endabrechnung unterzogen, so dass es in der Regel zu einer Nachforderung als auch Rückzahlung von Prämie durch den Versicherer kommen kann.

Mitversicherung von Altbauten in der Bauleistungsversicherung

Normalerweise ist die Bauleistungsversicherung darauf ausgerichtet Schäden an neu zu erstellenden Bauleistungen abzudecken.

Es gibt aber Situationen in denen ein Altbau saniert oder der Neubau an einen bestehenden Altbau anschließen soll.

In diesen Fällen besteht durch die Neubauaktivitäten die Gefahr, daß die Altbausubstanz in irgendeiner Form beschädigt oder zerstört werden kann.

Da in diesen Fällen nicht die Neubauleistung betroffen ist sondern der Altbau, ist es erforderlich, dies durch gesonderte Beantragung von Versicherungsschutz bei Abschluss des Versicherungsvertrages zu berücksichtigen.

Je nach Bedarf gibt es die Möglichkeit einen der jeweiligen Situation angepassten Versicherungsschutz zu beantragen. Dies geschieht im Versicherungsvertrag durch den Einschluss der Klausel 55, 80 oder 81.

Zu beachten ist hier, dass der Versicherungsnehmer einigen Verpflichtungen vor dem Schadenfall nachzukommen hat, um im Schadenfall nicht die Enttäuschung erleben zu müssen, eine Deckungsablehnung zu erhalten.

Es ist bei Altbauschäden auch zu prüfen, inwieweit eventuell eine ausreichende Deckung über bestehende Haftpflichtversicherungen gegeben ist.