Die Zahlungsklage - Was ist vor dem Gang zum Gericht zu beachten?

Zuweilen führt an der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die im Rahmen der Abwicklung eines Bauvertrages entstanden sind, kein Weg vorbei.

In diesen Fällen ist dann bei Gericht eine Klage auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme einzureichen. Eine solche Klage wird der Auftragnehmer beispielsweise dann anstrengen, wenn ihm der Bauherr ohne triftigen Grund Werklohn schuldig geblieben ist. Der Auftraggeber wird sich seinerseits zur Erhebung einer Klage veranlasst sehen, wenn er z.B. Schadensersatzansprüche, Vorschusskosten für die Mängelbeseitigung oder Rückzahlungsansprüche wegen Überzahlung geltend machen will.

Der Weg zu den staatlichen Gerichten ist immer nur dann möglich, wenn die Parteien im Bauvertrag keine den ordentlichen Rechtsweg ausschließende Schiedsvereinbarung getroffen haben. Enthält der Vertrag eine entsprechende Schiedsklausel und ruft man trotzdem die staatlichen Gerichte an, dann wird die Klage bereits als unzulässig zurückgewiesen.

Das zuständige Gericht bestimmt sich zum einen nach dem sogenannten Streitwert, der mit der Klage geltend gemacht wird. Bis zu einem Streitwert von € 5.000 ist grundsätzlich das Amtsgericht zuständig. Für darüber liegende Beträge muss das Landgericht angerufen werden. Zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des anzurufenden Gerichtes gibt es meist mehrere Möglichkeiten. Zentrale Bedeutung zur Festlegung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts hat jedoch im Baurecht eine Bestimmung der Zivilprozessordnung, wonach für sämtliche Verpflichtungen, die aus dem Bauvertrag resultieren, regelmäßig das Amts- bzw. Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk sich der Ort des Bauwerkes befindet.

In den Bundesländern Bayern, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Brandenburg und Hessen muss bei Streitwerten bis zu einem Betrag von € 750 vor Anrufung des Amtsgerichts unter gewissen Umständen obligatorisch ein Streitschlichtungsversuch vor einer sogenannten Gütestelle unternommen werden.

Vor den Amtsgerichten besteht grundsätzlich kein Zwang, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Gleichwohl ist dies immer empfehlenswert. Vor den Landgerichten ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt verpflichtend vorgeschrieben.

Das Gericht prüft nach Eingang der Klage neben seiner Zuständigkeit zunächst, ob alle entscheidungserheblichen Tatsachen von Klägerseite vorgetragen sind. Bei einer Werklohnklage des Auftragnehmers müssen beispielsweise detaillierte Angaben zum Vertrag, zur mangelfreien Erstellung des Werkes, zur Abnahme sowie zur Abrechnung gemacht werden. Fehlen einzelne Angaben, dann ist die Klage unschlüssig. Das Gericht hat allerdings bei fehlenden Sachverhaltsangaben auf eine Ergänzung oder Erläuterung des Sachvortrages hinzuwirken und auf klärungsbedürftige Punkte hinzuweisen.

Im Rahmen des Gerichtsverfahrens trifft jede Partei die sogenannte Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnormen. So muss der Auftragnehmer beispielsweise bei einem VOB-Vertrag und der Geltendmachung von Vergütung für zusätzliche Leistungen vortragen und im Bestreitensfall beweisen, dass er den Bauherrn vor Ausführung der Arbeiten auf den zusätzlichen Vergütungsanspruch hingewiesen hat. Den Auftraggeber wiederum trifft beispielsweise die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Mängeln nach Abnahme oder für die Voraussetzungen der Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen. Fragen der Beweislast spielen in Bauprozessen oft eine entscheidende Rolle.

Nicht vergessen sollte man im Rahmen des Klageantrages die Geltendmachung von Zinsen auf den geforderten Klagebetrag. Sowohl im Rahmen von BGB- als auch bei VOB-Verträgen steht einem bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz bei Verbraucherverträgen und für Entgeltforderungen aus Verträgen, bei denen Verbraucher nicht beteiligt sind, sogar acht Prozent über dem Basiszinssatz zu. Zum 01.07.2007 belief sich der Basiszinssatz auf 3,19 %.

Gerade bei Klagen des Auftragnehmers auf Werklohnzahlung nach erfolgter Abnahme verteidigt sich der Auftraggeber häufig mit dem Einwand, dass das vom Auftragnehmer hergestellte Werk mangelhaft sei. Stellt sich diese Behauptung im Laufe des Verfahrens ganz oder zum Teil als zutreffend heraus, dann wird die Klage des Auftragnehmers zwar nicht zur Gänze abgewiesen, es kommt jedoch, soweit dem Auftraggeber aufgrund der Mängel tatsächlich ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, zu einer sogenannten Zug um Zug-Verurteilung. Den ausstehenden Werklohn erhält der Auftragnehmer dann nur Zug um Zug gegen die von ihm geschuldete Mängelbeseitigung.

Das Gesetz schreibt vor, dass das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites bedacht sein soll. Tatsächlich werden viele Baustreitigkeiten vor Gericht nicht durch ein streitiges Urteil, sondern durch den Abschluss eines Vergleiches beendet. Der Abschluss eines Vergleiches kann durchaus Sinn machen, um einen langwierigen, Kosten, Zeit und Nerven verschlingenden Bauprozess zu einem für sämtliche Beteiligten akzeptablen Ende zu bringen. Es sollte jedoch - besonders in einem frühen Prozessstadium - darauf geachtet werden, dass man nicht zu einem "faulen Kompromiss" gedrängt wird, den man bereut, sobald man den Gerichtssaal wieder verlassen hat.

So ist man nicht in jedem Fall zwingend gut beraten, wenn man bei einem komplexen Bauprozess dem zuweilen durchaus massiven Drängen des Gerichts zu einer vergleichsweisen Einigung nachgibt, ohne dem Richter vorab die Möglichkeit gegeben zu haben, mittels entsprechender Beweiserhebung die Tatsachengrundlage für einen vernünftigen Vergleichsvorschlag zu ermitteln. Es empfiehlt sich immer, die Frage einer möglichen vergleichsweisen Erledigung der Angelegenheit noch vor dem mündlichen Verhandlungstermin mit seinem Rechtsanwalt zu besprechen und dann mit konkreten Vorgaben in die Verhandlung zu gehen, unter welchen Voraussetzungen der Abschluss eines Vergleiches überhaupt in Frage kommt.

Hat man dann am Ende eines Gerichtsverfahrens einen Zahlungstitel, sei es in Form eines Urteils oder eines Vergleiches, erstritten, dann ist man natürlich auch daran interessiert, den in dem Urteil bzw. Vergleich zugesprochenen Geldbetrag zu realisieren. Zahlt der Anspruchsgegner nicht freiwillig, dann kann man aus dem Urteil bzw. Vergleich die Zwangsvollstreckung betreiben.

Auch hier führen verschiedene Wege zum Erfolg. Man kann sowohl in bewegliche Sachen (z.B. Kraftfahrzeuge, Maschinen) als auch in das unbewegliche Vermögen (Grundstücke) des Schuldners vollstrecken und die Sachen einer Verwertung, z.B. in Form einer Zwangsversteigerung, zuführen. Weiter besteht die Möglichkeit, Forderungen des Schuldners gegen Dritte (z.B. Bankkonten) zu pfänden und sich zur eigenen Einziehung der Forderung überweisen zu lassen. Pfändet man beispielsweise erfolgreich ein Bankkonto des Schuldners, das - wie in vielen Fällen leider nicht - einen positiven Saldo aufweist, dann ist die kontoführende Bank verpflichtet, den Guthabenbetrag an den die Vollstreckung betreibenden Gläubiger auszukehren.