Wie komme ich schnell zu meinem Geld? Der Mahnbescheid und das notarielle Schuldanerkenntnis

Auch wenn einer Vertragspartei aus dem Bauvertrag eine fällige Forderung gegen den Vertragspartner zusteht, heißt das leider in vielen Fällen noch lange nicht, dass man auch mit einer pünktlichen und vor allem freiwilligen Zahlung des Schuldners rechnen kann.

Dies gilt für offene Werklohnforderungen des Auftragnehmers ebenso wie beispielsweise für Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers, der feststellt, dass er bereits zuviel geleistet hat. Bleiben eine erkleckliche Anzahl von Mahnschreiben und viele gute Worte ohne die gewünschte Wirkung, ist es Zeit, sich über weitergehende Schritte Gedanken zu machen.

Die staatlichen Gerichte halten als formales Verfahren zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Geldzahlung das sogenannte Mahnbescheidsverfahren bereit. Es wird hier keine Klage zu Gericht erhoben, sondern mittels eines zum Teil bereits über das Internet verfügbaren Formulars bei Gericht beantragt, gegen den in dem Antrag bezeichneten Schuldner einen sogenannten Mahnbescheid zu erlassen. Dieser wird dem Schuldner zugestellt, der seinerseits zwei Wochen Zeit hat, gegen diesen Mahnbescheid zur Gänze oder auch nur teilweise Widerspruch einzulegen. Wird kein Widerspruch eingelegt, kann nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist ein sogenannter Vollstreckungsbescheid beantragt werden.

Mit Hilfe dieses Vollstreckungsbescheides kann dann der Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beim Schuldner anbringen, so z.B. einen Gerichtsvollzieher mit der Sachpfändung beauftragen oder - meist erfolgversprechender - beim zuständigen Vollstreckungsgericht die Pfändung von Bankkonten des Schuldners beantragen. Funktioniert das Mahnbescheids-, das Vollstreckungsbescheids- und das nachfolgende Zwangsvollstreckungsverfahren reibungslos, dann kommt man in relativ kurzer Zeit mit geringem Aufwand zu seinem Geld.

Zu beachten ist jedenfalls, dass im Mahnbescheidsverfahren immer nur Geldforderungen durchgesetzt werden können. Sonstige Forderungen, wie z.B. eine solche auf Durchführung der Mangelbeseitigung, sind zur Durchsetzung im Mahnbescheidsverfahren untauglich.

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Mahnbescheidsverfahrens ist die Hemmung der Verjährung. Verjährt z.B. ein Werklohnanspruch, der aus dem Jahr 2001 stammt, Ende des Jahres 2004, dann kann man durch Zustellung des Mahnbescheides an den Gegner im Dezember 2004 den Lauf der Verjährung hemmen. Der Werklohnanspruch ist also dann auch noch im Jahre 2005 einklagbar.

Die Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheidsantrag endet nach den gesetzlichen Bestimmungen sechs Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung oder einer anderweitigen Beendung des eingeleiteten Verfahrens. In der Praxis ist hier vor allem auf die Fälle zu achten, in denen gegen den Mahnbescheid von Schuldnerseite Widerspruch eingelegt wurde. Man muss hier nach Zustellung des Widerspruchs spätestens binnen einer Frist von sechs Monaten reagieren, also z.B. die Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht beantragen. Andernfalls wäre in dem oben beschriebenen Beispielsfall der Anspruch verjährt.

Mahnbescheidsformulare hält jeder Schreibwarenladen bereit. Nützliche Hilfe zum Ausfüllen des Formulars ist in großem Umfang im Internet zu finden.

In einigen Bundesländern wird das Mahnbescheidsverfahren von zentral zuständigen Amtsgerichten (in Bayern beispielsweise das Amtsgericht Coburg) verwaltet.

Für das Mahnbescheidsverfahren ist es darüber hinaus grundsätzlich nicht nötig, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Gleichwohl ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Vermeidung von Rechtsnachteilen empfehlenswert. So hemmt beispielsweise grundsätzlich nur ein ordnungsgemäß ausgefüllter Mahnbescheidsantrag die Verjährung. Ebenfalls sollten insbesondere die Richtigkeit von Parteibezeichnungen und auch die örtliche Zuständigkeit des im Mahnbescheid anzugebenden Streitgerichtes, bei dem nach Einlegung des Widerspruchs durch den Schuldner ein Prozess auszutragen wäre, sorgfältig überprüft werden.

Deutlich sei allerdings herausgestellt, dass ein Mahnbescheidsverfahren - mit Ausnahme der Hemmung der Verjährung - dann eigentlich keinen Sinn macht, wenn der Schuldner bereits vorab erklärt hat, dass er - wie in vielen Baustreitigkeiten - den geltend gemachten Anspruch nicht anerkennen will. In diesem Fall ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen wird. In diesem Fall muss dann zur Durchsetzung der eigenen Ansprüche doch wieder ein Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten angestrengt werden. Ein vorgeschaltetes Mahnbescheidsverfahren hat in diesen Fällen nur zu einer Verzögerung der Angelegenheit geführt.

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass es neben dem Mahnbescheidsverfahren auch noch andere und vor allem kostengünstigere Wege gibt, die zu einem für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geeigneten Titel führen. Soweit sich Gläubiger und Schuldner einig sind, dass die Schuld besteht, kann vor jedem Notar in Deutschland ein sogenanntes notarielles Schuldanerkenntnis erstellt werden. Dieses notarielle Schuldanerkenntnis stellt einen vollstreckungsfähigen Titel dar, mit dem also wiederum notfalls Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angebracht werden können.

Ein solches notarielles Schuldanerkenntnis verursacht weniger Kosten als die Durchführung eines Mahn- und Vollstreckungsbescheidsverfahrens und spart gegenüber dem Mahnbescheidsverfahren auch Zeit.